Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung
EMVO§ 16 Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/16#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, lädt in der neuen Amtszeit zur ersten Sitzung des nach § 48 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes zu bildenden Kreiselternrates ein. Sollten die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert sein, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt die bisherige Kreiselternratsvorsitzende oder den bisherigen Kreiselternratsvorsitzenden bei der organisatorischen Vorbereitung der Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/16#abs-2 (2) Bei der erstmaligen Bildung eines Kreiselternrates übernimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Elternrates der Schule mit der größten Schülerzahl die Einladung und Vorbereitung der ersten Sitzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/16#abs-3 (3) Die Mitglieder des Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte spätestens bis zum Ablauf der zehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/16#abs-4 (4) Für die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gilt § 4 und für die Wahlanfechtung § 7 entsprechend.