Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 3 Wahl und Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/3#abs-1 (1) Die Klassenelternversammlung gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/3#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind die Eltern jeder Schülerin und jedes Schülers der Klasse. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter und die Lehrkräfte der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten,

2. die Ehegattinnen und Ehegatten der Schulleiterin oder des Schulleiters, der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrkräfte, die die Klasse unterrichten,

3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten des höheren Dienstes,

4. die Ehegattinnen und Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten,

5. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, deren allgemeine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamtinnen und Beamten oder vergleichbaren Angestellten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/3#abs-3 (3) Niemand kann an derselben Schule zur Klassenelternsprecherin, zum Klassenelternsprecher, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/3#abs-4 (4) Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, in deren Klasse noch eine Klassenelternversammlung gebildet wird, können an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 2 § 4