Gesetze / Landesrecht Sachsen / Elternmitwirkungsverordnung

EMVO

§ 9 Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/9#abs-1 (1) Die Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/9#abs-2 (2) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/9#abs-3 (3) Hält die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrkräften der Klasse für erforderlich, lädt sie oder er diese mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/9#abs-4 (4) Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

§ 8 § 10