Gesetze / Landesrecht Bayern / EBOA · GVBl. S. 159, BayRS 933-2-B

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

42 Normen · ausgefertigt 03.03.1983 · Änderungen

Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: BOA

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
  4. § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
  5. § 4 Begriffe, Vorbehalte
  6. § 5 Spurweite
  7. § 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
  8. § 7 Umgrenzung des lichten Raumes
  9. § 8 Gleisabstand
  10. § 9 Leitungen im Bahnbereich
  11. § 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
  12. § 11 Bahnübergänge
  13. § 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
  14. § 13 Maschinentechnische Anlagen
  15. § 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  16. § 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
  17. § 16 Räder und Radsätze
  18. § 17 Bremsen
  19. § 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
  20. § 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
  21. § 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
  22. § 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
  23. § 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
  24. § 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete
  25. § 24 Dienstanweisungen
  26. § 25 Zusammenstellung der Fahreinheit
  27. § 26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 27 Bewegen der Fahrzeuge
  29. § 28 Anhalten der Fahrzeuge
  30. § 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
  31. § 30 Beförderung gefährlicher Güter
  32. § 31 Signale
  33. § 32 Besetzung der Triebfahrzeuge
  34. § 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
  35. § 34 Meldungen
  36. § 35 Allgemeine Bestimmungen
  37. § 36 Betreten der Bahnanlagen
  38. § 37 Überqueren der Bahnanlagen
  39. § 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
  40. § 39 Personenbeförderung
  41. § 40 Ordnungswidrigkeiten
  42. § 41 Übergangsbestimmungen
  43. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  44. Schlussformel
  45. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn
  46. Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
  47. Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
  48. Anlage 4 (zu § 7 Abs. 3) Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
  49. Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4) Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur
  50. Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur
  51. Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5) Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur
  52. Anlage 8 (zu § 8 Abs. 3) Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m
  53. Anlage 9 (zu § 9 Abs. 1) Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich
  54. Anlage 10 (zu § 11) Bahnübergangssicherung
  55. Anlage 11 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
  56. Anlage 12 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung
  57. Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern
  58. Anlage 14 (zu § 15 Abs. 4) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern
  59. Anlage 15 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge
  60. Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1) Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm
  61. Anlage 17 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge
  62. Anlage 18 (zu § 18 Abs. 2) Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge
  63. Anlage 19 (zu § 19 Abs. 3) Warnungszeichen
  64. Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2) Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
  65. Anlage 21 (zu § 11 Abs. 16, § 27 Abs. 2 und § 31) Signale
  66. Anlage 22 (zu § 28 Abs. 3 und 4) Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln
  67. Anlage 23 (zu § 29 Abs. 3) Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden
  68. Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1) Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen
  69. Anlage 25 (zu § 30 Abs. 1) Erläuterung der Gefahrzettel