Gesetze / Landesrecht Bayern / EBOA · GVBl. S. 159, BayRS 933-2-B

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

42 Normen · Ausgangsfassung vom 03.03.1983 · Änderungen →

Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: BOA

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
  4. § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
  5. § 4 Begriffe, Vorbehalte
  6. § 5 Spurweite
  7. § 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
  8. § 7 Umgrenzung des lichten Raumes
  9. § 8 Gleisabstand
  10. § 9 Leitungen im Bahnbereich
  11. § 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
  12. § 11 Bahnübergänge
  13. § 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
  14. § 13 Maschinentechnische Anlagen
  15. § 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  16. § 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
  17. § 16 Räder und Radsätze
  18. § 17 Bremsen
  19. § 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
  20. § 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
  21. § 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
  22. § 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
  23. § 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
  24. § 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete
  25. § 24 Dienstanweisungen
  26. § 25 Zusammenstellung der Fahreinheit
  27. § 26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 27 Bewegen der Fahrzeuge
  29. § 28 Anhalten der Fahrzeuge
  30. § 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
  31. § 30 Beförderung gefährlicher Güter
  32. § 31 Signale
  33. § 32 Besetzung der Triebfahrzeuge
  34. § 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
  35. § 34 Meldungen
  36. § 35 Allgemeine Bestimmungen
  37. § 36 Betreten der Bahnanlagen
  38. § 37 Überqueren der Bahnanlagen
  39. § 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
  40. § 39 Personenbeförderung
  41. § 40 Ordnungswidrigkeiten
  42. § 41 Übergangsbestimmungen
  43. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  44. Schlussformel
  45. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn
  46. Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
  47. Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
  48. Anlage 4 (zu § 7 Abs. 3) Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
  49. Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4) Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur
  50. Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur
  51. Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5) Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur
  52. Anlage 8 (zu § 8 Abs. 3) Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m
  53. Anlage 9 (zu § 9 Abs. 1) Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich
  54. Anlage 10 (zu § 11) Bahnübergangssicherung
  55. Anlage 11 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
  56. Anlage 12 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung
  57. Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern
  58. Anlage 14 (zu § 15 Abs. 4) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern
  59. Anlage 15 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge
  60. Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1) Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm
  61. Anlage 17 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge
  62. Anlage 18 (zu § 18 Abs. 2) Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge
  63. Anlage 19 (zu § 19 Abs. 3) Warnungszeichen
  64. Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2) Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
  65. Anlage 21 (zu § 11 Abs. 16, § 27 Abs. 2 und § 31) Signale
  66. Anlage 22 (zu § 28 Abs. 3 und 4) Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln
  67. Anlage 23 (zu § 29 Abs. 3) Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden
  68. Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1) Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen
  69. Anlage 25 (zu § 30 Abs. 1) Erläuterung der Gefahrzettel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    08.04.2013 Ausfertigung · Geändert durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.