Gesetze / Landesrecht Bayern / EBOA · GVBl. S. 159, BayRS 933-2-B
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
42 Normen · Ausgangsfassung vom 03.03.1983 · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: BOA
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
- § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
- § 4 Begriffe, Vorbehalte
- § 5 Spurweite
- § 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
- § 7 Umgrenzung des lichten Raumes
- § 8 Gleisabstand
- § 9 Leitungen im Bahnbereich
- § 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
- § 11 Bahnübergänge
- § 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
- § 13 Maschinentechnische Anlagen
- § 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- § 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
- § 16 Räder und Radsätze
- § 17 Bremsen
- § 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
- § 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
- § 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
- § 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
- § 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
- § 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete
- § 24 Dienstanweisungen
- § 25 Zusammenstellung der Fahreinheit
- § 26 Fahrgeschwindigkeit
- § 27 Bewegen der Fahrzeuge
- § 28 Anhalten der Fahrzeuge
- § 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
- § 30 Beförderung gefährlicher Güter
- § 31 Signale
- § 32 Besetzung der Triebfahrzeuge
- § 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
- § 34 Meldungen
- § 35 Allgemeine Bestimmungen
- § 36 Betreten der Bahnanlagen
- § 37 Überqueren der Bahnanlagen
- § 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
- § 39 Personenbeförderung
- § 40 Ordnungswidrigkeiten
- § 41 Übergangsbestimmungen
- § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn
- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
- Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
- Anlage 4 (zu § 7 Abs. 3) Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
- Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4) Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur
- Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur
- Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5) Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur
- Anlage 8 (zu § 8 Abs. 3) Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m
- Anlage 9 (zu § 9 Abs. 1) Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich
- Anlage 10 (zu § 11) Bahnübergangssicherung
- Anlage 11 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
- Anlage 12 (zu § 15 Abs. 1) Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung
- Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern
- Anlage 14 (zu § 15 Abs. 4) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern
- Anlage 15 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge
- Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1) Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm
- Anlage 17 (zu § 16 Abs. 1) Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge
- Anlage 18 (zu § 18 Abs. 2) Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge
- Anlage 19 (zu § 19 Abs. 3) Warnungszeichen
- Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2) Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
- Anlage 21 (zu § 11 Abs. 16, § 27 Abs. 2 und § 31) Signale
- Anlage 22 (zu § 28 Abs. 3 und 4) Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln
- Anlage 23 (zu § 29 Abs. 3) Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden
- Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1) Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen
- Anlage 25 (zu § 30 Abs. 1) Erläuterung der Gefahrzettel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
08.04.2013 Ausfertigung · Geändert durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.