Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/32#abs-1 (1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, daß der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/32#abs-2 (2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.