Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 39 Personenbeförderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/39#abs-1 (1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/39#abs-2 (2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/39#abs-3 (3) Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/39#abs-4 (4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/39#abs-5 (5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

§ 38 § 40