Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/26#abs-1 (1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/26#abs-2 (2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1. bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und

2. bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

§ 25 § 27