Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 26 Fahrgeschwindigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/26#abs-1 (1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/26#abs-2 (2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
1. bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und
2. bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.