Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/6#abs-1 (1) Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur
140 m,
bei Schmalspur
50 m.
Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/6#abs-2 (2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/6#abs-3 (3) In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
1. bei Regelspur
150 mm,
2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
100 mm,
von 750 mm Grundmaß
50 mm,
3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
80 mm,
von 750 mm Grundmaß
40 mm.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/6#abs-4 (4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/6#abs-5 (5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.