Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 16 Räder und Radsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/16#abs-1 (1) Räder und Radsätze – außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen – von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16 ,von Schmalspurfahrzeugen der Anlage 17 entsprechen. Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Bei Rädern von Rollfahrzeugen für Schmalspur darf der Meßkreisdurchmesser auch kleiner als 532 mm sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/16#abs-2 (2) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/16#abs-3 (3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).