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EBOA

§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/14#abs-1 (1) Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/14#abs-2 (2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/14#abs-3 (3) Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/14#abs-4 (4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, daß sie in dem für sie auf der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/14#abs-5 (5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

§ 13 § 15