Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/10#abs-1 (1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/10#abs-2 (2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/10#abs-3 (3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 9 § 11