Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 5 Spurweite

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/5#abs-1 (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/5#abs-2 (2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt

bei Regelspur

1435 mm,

bei Schmalspur

1000 mm

und

750 mm.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/5#abs-3 (3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1470 mm

bei Regelspur,

1025 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

775 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/5#abs-4 (4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als

1430 mm

bei Regelspur,

995 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

745 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/5#abs-5 (5) Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenhalbmesser

Spurweite (Mindestmaß)

unter 175 m bis 150 m

1435 mm,

unter 150 m bis 125 m

1440 mm,

unter 125 m bis 100 m

1445 mm.

Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 4 § 6