Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 28 Anhalten der Fahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-1 (1) Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. Wenn die Bremsen des Triebfahrzeuges dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-2 (2) Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden
in der Waagerechten und
im Gefälle bis
2,5‰ höchstens
40 Wagenachsen
sowie
im Gefälle bis
5‰ höchstens
30 Wagenachsen,
im Gefälle bis
10‰ höchstens
18 Wagenachsen,
im Gefälle bis
20‰ höchstens
10 Wagenachsen.
Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muß eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar
in der Waagerechten und
im Gefälle bis
2,5‰ für je weitere
26 Wagenachsen
sowie
im Gefälle bis
5‰ für je weitere
15 Wagenachsen,
im Gefälle bis
10‰ für je weitere
10 Wagenachsen,
im Gefälle bis
20‰ für je weitere
4 Wagenachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-3 (3) Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, hat der Anschlußinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese Bedingungen sind in der Regel nach Anlage 22 festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-4 (4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-5 (5) Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. Jedoch ist sicherzustellen, daß eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-6 (6) Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/28#abs-7 (7) In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß. Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.