Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 7 Umgrenzung des lichten Raumes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-1 (1) Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C–D freizuhalten. Stellen, an denen das Breitenmaß bis zur Linie C–D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-2 (2) Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes (Anlage 3). Bei Neubauten muß der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-3 (3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dabei müssen die Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-4 (4) In Bögen sind die Breitenmaße des lichten Raumes nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. Die Vergrößerung muß im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und geradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-5 (5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-6 (6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraumes um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-7 (7) Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h 1 bzw. h 2 der Anlage 4. Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h 1 bzw. h 2 der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-8 (8) Für die Dauer von Bauarbeiten kann von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/7#abs-9 (9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raumes ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.