Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/3#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/3#abs-2 (2) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind
1. der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,
2. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,
3. sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.
Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.