Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOAAnlage 2 (zu § 7 Abs. 1) Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
Stand: 25.08.2026
Bild 1
Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr
*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.
Bild 2
Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes
Maße in Millimetern
– .-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen
a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen
b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23
b = 70 mm für alle übrigen Fälle
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen