Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/2#abs-1 (1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlußbahn (Anschlußinhaber).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/2#abs-2 (2) Der Unternehmer hat entsprechend den Bestimmungen des Art. 13 BayEBG Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und eine Geschäftsanweisung (Muster Anlage 1) aufzustellen (§ 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung – EbV – vom 4. März 1970, GVBl S. 98, geändert durch Verordnung vom 30. November 1982, GVBl S. 986). Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlußinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.

§ 1 § 3