Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Stand: 25.08.2026
Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.