Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 8 Gleisabstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/8#abs-1 (1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muß, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:
1. bei Neubauten
Regelspur
4,00 m,
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
3,80 m
4,00 m,
von 750 mm Grundmaß
3,40 m
4,00 m,
2. bei bestehenden Anlagen
Regelspur
3,50 m,
Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
3,10 m
3,80 m,
von 750 mm Grundmaß
2,90 m
3,80 m.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/8#abs-2 (2) Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:
bei Regelspur
4,00 m,
bei Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
3,60 m
4,00 m,
von 750 mm Grundmaß
3,40 m
4,00 m.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:
bei Regelspur
bis 4,50 m,
bei Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
bis 4,00 m
bis 4,50 m,
von 750 mm Grundmaß
bis 3,80 m
bis 4,50 m.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/8#abs-3 (3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/8#abs-4 (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen (rot-weißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. An dieser Stelle muß der Abstand der Gleise mindestens betragen:
bei Regelspur
3,50 m,
bei Schmalspur
ohne
mit
Rollfahrzeugbetrieb
von 1000 mm Grundmaß
3,10 m
3,80 m,
von 750 mm Grundmaß
2,90 m
3,80 m.
Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.