Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1) Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die gefährlichen Güter sind in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse 1a

Explosive Stoffe und Gegenstände

Klasse 1b

Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

Klasse 1c

Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2

Organische Peroxide

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

Klasse 8

Ätzende Stoffe

§ 42