Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
EBOA§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/15#abs-1 (1) Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12 , für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/15#abs-2 (2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen
1. bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und
2. bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/15#abs-3 (3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung – bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind – ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/15#abs-4 (4) An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge – außer Rollböcken – muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.