Gesetze / Landesrecht Bayern / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

EBOA

§ 36 Betreten der Bahnanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/36#abs-1 (1) Die Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. Der Anschlußinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/36#abs-2 (2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 35 § 37