Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 13
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 261
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.04.1952 – 2 BvH 1/52Schleswig-Holsteinisches Landeswahlgesetz v. 22.10.1951. Sachlegitimation politischer Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten. Bedeutung des Grundsatzes der WahlrechtsgleichheitZitiert von 35
- BVerfG, 24.03.1982 – 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens "Keine Startbahn West" durch die Hessische Landesregierung und den Staatsgerichtshof des Landes HessenZitiert von 17
- BVerfG, 11.08.1954 – 2 BvK 2/54§ 3 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landeswahlgesetzes vom 22. Oktober 1951 i. d. F. des Gesetzes vom 5. November 1952. Die Eigenschaft einer politischen Partei als Vertretung einer nationalen Minderheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, diese Verschiedenheit bei der Gestaltung der Rechte der Parteien im Wahlverfahren zu berücksichtigenZitiert von 14
- BVerfG, 20.03.1952 – 1 BvL 12/51, 1 BvL 15/51, 1 BvL 16/51, 1 BvL 24/51, 1 BvL 28/51Polizeiverordnungen betr. die sog. Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß 1951. Beschränkung der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Gesetze im formellen Sinn. Vorlage der Akten im Gerichts-, nicht im VerwaltungswegeZitiert von 26
- BVerfG, 09.02.1982 – 2 BvK 1/81Keine Geltendmachung von Ansprüchen politischer Parteien auf Mitwirkung im Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks im Wege des landesverfassungsrechtlichen Organstreits (Schleswig-Holstein)Zitiert von 3
- AG Charlottenburg, 19.12.2019 – 230 C 79/19
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.12.2025 – 2 BvL 23/23Feststellung der Erledigung einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung des Landes Berlin - Erledigung nach Entscheidung im Pilotverfahren 2 BvL 20/17 ua
- VG Hamburg, 05.11.2025 – 20 B 172/21
- SG Halle, 11.08.2025 – S 17 AY 25/25 ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 94 Absatz 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 94 Absatz 3 des Grundgesetzes).