Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 93
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-4 (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-5 (5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.