Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 36 Gerichtliche Zuständigkeiten

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-1 (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-2 (2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

§ 35