Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 36 Gerichtliche Zuständigkeiten
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BVerfG, 04.12.2014 – 2 BvE 3/14Vernehmung des Zeugen Edward Snowden vor dem 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen BundestagesZitiert von 8
- BVerfG, 15.06.2005 – 2 BvQ 18/05Beendigung der Beweisaufnahme des Visa-Untersuchungsausschusses des deutschen Bundestages nach Ankündigung der Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler (Art. 68 GG); hier: Verpflichtung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme durch einstweilige AnordnungZitiert von 14
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 53
- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
- BGH, 16.12.2021 – StB 34/21Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 L 174/21Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2021 – StB 44/20Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss: Entbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Auftraggeber oder deren Vertretung im Falle einer juristischen Person; Entbindungsrecht des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzmasse
- BGH, 27.01.2021 – StB 48/20Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss: Entbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Auftraggeber oder deren Vertretung im Falle einer juristischen Person; Entbindungsrecht des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzmasse
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PUAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-1 (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-2 (2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/36#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.