Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 99
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
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Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 8
- BVerfG, 05.04.1952 – 2 BvH 1/52Schleswig-Holsteinisches Landeswahlgesetz v. 22.10.1951. Sachlegitimation politischer Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten. Bedeutung des Grundsatzes der WahlrechtsgleichheitZitiert von 35
- BVerfG, 10.10.2002 – 2 BvK 1/01Schleswig-Holstein: Antrag der Landesregierung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Aktenvorlageverlangen von Abgeordneten des LandtagsZitiert von 5
- BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00Landesnaturschutzgesetz Schleswig-HolsteinZitiert von 94
- BVerfG, 13.02.2008 – 2 BvK 1/07Kommunalwahlrecht: Verletzung von Parteirechten durch Ablehnung der Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BVerfG, 10.12.1974 – 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73Frist zur Ingangsetzung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens; Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein über die Wahl der hauptamtlichen MagistratsmitgliederZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; Bindungswirkung von Entscheidungen des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 30
- BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 RBehindertenrecht - kein niedersächsisches Landesblindengeld bei direktem Zuzug in ein Pflegeheim aus einem anderen Bundesland - noch unvollständige Harmonisierung der Blindengeldgesetze der Länder - sozialgerichtliches Verfahren - irrevisibles Landesrecht - Auslegung - Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung - Verfassungsmäßigkeit - Freizügigkeit - Diskriminierungsverbot - GleichheitssatzZitiert von 2
- VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 99 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.