Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 99

Stand: 10.06.2019

Bund61 Entscheidungen

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art 98 Art 100