Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.04.1952 – 2 BvH 1/52Schleswig-Holsteinisches Landeswahlgesetz v. 22.10.1951. Sachlegitimation politischer Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten. Bedeutung des Grundsatzes der WahlrechtsgleichheitZitiert von 35
- BVerfG, 10.12.1974 – 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73Frist zur Ingangsetzung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens; Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein über die Wahl der hauptamtlichen MagistratsmitgliederZitiert von 19
- BVerfG, 08.03.2001 – 2 BvK 1/97Fristbeginn zur Erhebung einer Organklage in Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes bei fortdauerndem gesetzlichem UnterlassenZitiert von 3
- BVerfG, 10.10.2002 – 2 BvK 1/01Schleswig-Holstein: Antrag der Landesregierung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Aktenvorlageverlangen von Abgeordneten des LandtagsZitiert von 5
- BVerfG, 22.07.1969 – 2 BvK 1/67Fortdauer des Amtes des Regierungschefs bei Zusammentritt eines neuen Landtags (Schleswig-Holstein)Zitiert von 2
- BVerfG, 11.03.2003 – 2 BvK 1/02Beibehaltung der 5 v.H.-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht von Schleswig-Holstein; hier: Frist für die Erhebung einer Organklage innerhalb eines Landes bei Untätigkeit des GesetzgebersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 09.02.1982 – 2 BvK 1/81Keine Geltendmachung von Ansprüchen politischer Parteien auf Mitwirkung im Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks im Wege des landesverfassungsrechtlichen Organstreits (Schleswig-Holstein)Zitiert von 3
- BVerfG, 02.08.1978 – 2 BvK 1/77Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Schleswig-Holstein)Zitiert von 11
- BVerfG, 30.05.1961 – 2 BvR 366/60Nichtigkeit von Vorschriften über die sogenannten Friedenswahlen des schlesw.-holst. Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 25. März 1959 (GVBl. S. 13) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GGZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/73#abs-1 (1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/73#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.