Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 41

Stand: 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 40 Art 42