Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.11.2022 – 154/21
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- OVG NRW, 04.02.2025 – 15 A 1845/23Zitiert von 4
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 10/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche ZentrumsparteiZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 15/25
- BVerfG, 14.11.2025 – 2 BvR 334/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl des Versands von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 - § 75 Abs 10 BWO bietet keine Grundlage für eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums - zudem Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens gem Art 41 Abs 1 GG
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 – VGH A 28/25, VGH B 27/25
94 Entscheidungen zu Art 41 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 41 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.