Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 41
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/41#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu Art 41 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.11.2022 – 154/21
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- OVG NRW, 04.02.2025 – 15 A 1845/23Zitiert von 4
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 10/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche ZentrumsparteiZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 1 K 1265/24Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Kreistagswahl bei verzögerter Bescheidung eines Antrags auf Plakatwerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 15/25
- BVerfG, 14.11.2025 – 2 BvR 334/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl des Versands von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 - § 75 Abs 10 BWO bietet keine Grundlage für eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums - zudem Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens gem Art 41 Abs 1 GG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 41 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.