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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9391 · S. 10

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsge-

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsge-
richtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Die im Anschluss an das in Nummer 3 genannte Wahlprü-
fungsbeschwerdeverfahren eingefügte neue Nummer 3a er-
gänzt die Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesver-
fassungsgerichts um die neu geschaffene Beschwerde von
Vereinigungen, die für eine Bundestagswahl nicht als poli-
tische Parteien anerkannt wurden. Anders als die Wahlprü-
fungsbeschwerde nach Nummer 3 ist die neue Beschwerde
nach Nummer 3a auf eine Entscheidung noch vor der Wahl
ausgerichtet. Sie ermöglicht die Klärung, ob die entspre-
chende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen
Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag
teilzunehmen.
Konkreter Beschwerdegegenstand ist eine Entscheidung
des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 1
BWG. Das Bundeswahlgesetz unterscheidet dabei zwei
Fälle:
Nach § 18 Absatz 1 (und im Gegenschluss aus Absatz 2
Satz 1) BWG ist eine Vereinigung ohne weitere Prüfung als
vorschlagsberechtigte Partei anzusehen, wenn sie im Deut-
schen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter
Wahl ununterbrochen aufgrund eigener Wahlvorschläge mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten war. Ob diese Vor-
aussetzung vorliegt, stellt der Bundeswahlausschuss nach
§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BWG fest. Liegt diese Vor-
aussetzung nicht vor, bedarf die Parteieigenschaft (verglei-
che Artikel 21 GG, § 2 des Parteiengesetzes – PartG) geson-
derter Feststellung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 BWG am Ende).
Diese Feststellung trifft ebenfalls der Bundeswahlausschuss
(nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BWG). In beiden Fäl-
len ergeht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses mit
bindender Wirkung für alle anderen Wahlorgane (§ 18
Absatz 4 Satz 1 BWG).
Das Beschwerdeverfahren wird in einem neuen Si

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.836 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/9391, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.410–53.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 3d641d976cdba1ba….

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