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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9391 · S. 10
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsge-
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsge- richtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 13) Die im Anschluss an das in Nummer 3 genannte Wahlprü- fungsbeschwerdeverfahren eingefügte neue Nummer 3a er- gänzt die Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesver- fassungsgerichts um die neu geschaffene Beschwerde von Vereinigungen, die für eine Bundestagswahl nicht als poli- tische Parteien anerkannt wurden. Anders als die Wahlprü- fungsbeschwerde nach Nummer 3 ist die neue Beschwerde nach Nummer 3a auf eine Entscheidung noch vor der Wahl ausgerichtet. Sie ermöglicht die Klärung, ob die entspre- chende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen. Konkreter Beschwerdegegenstand ist eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 1 BWG. Das Bundeswahlgesetz unterscheidet dabei zwei Fälle: Nach § 18 Absatz 1 (und im Gegenschluss aus Absatz 2 Satz 1) BWG ist eine Vereinigung ohne weitere Prüfung als vorschlagsberechtigte Partei anzusehen, wenn sie im Deut- schen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war. Ob diese Vor- aussetzung vorliegt, stellt der Bundeswahlausschuss nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BWG fest. Liegt diese Vor- aussetzung nicht vor, bedarf die Parteieigenschaft (verglei- che Artikel 21 GG, § 2 des Parteiengesetzes – PartG) geson- derter Feststellung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 BWG am Ende). Diese Feststellung trifft ebenfalls der Bundeswahlausschuss (nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BWG). In beiden Fäl- len ergeht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses mit bindender Wirkung für alle anderen Wahlorgane (§ 18 Absatz 4 Satz 1 BWG). Das Beschwerdeverfahren wird in einem neuen Si
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.836 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9391, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.410–53.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 3d641d976cdba1ba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP