Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 126
Stand: 10.06.2019
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu Art 126 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.1970 – 2 BvO 1/65Normenqualifizierungsverfahren; das Recht der Spielbanken gilt als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Bundesrecht fort (Verwendung des Troncaufkommens) ; Recht im Sinn von Art. 126 GG und von § 86 Abs. 2 BVerfGG sind auch RechtsverordnungenZitiert von 23
- BVerfG, 30.11.1955 – 1 BvO 2/52Vorlageweg nach § 86 Abs. 2 BVerfGG. Unzulässigkeit von Gutachten des weiterleitenden Gerichts.
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 8
- BVerfG, 22.02.1968 – 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66Zuständigkeit des Bundes bei der Schaffung von Straftatbeständen ; § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht
- BVerfG, 31.01.1962 – 2 BvO 1/59§ 9 Abs. 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (vom 9. Juni 1884, RGBl. S. 61) ist für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als Bundesrecht anzusehen (GG Art. 125). Dem Fortgelten dieser Bestimmung des Kriminalstrafrechts als Bundesrecht [Art. 74 Nr. 1 GG] steht nicht entgegen, daß es Landesrecht ist, was der Bund damit bewehrt.
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.02.2017 – V B 122/16Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des VerfahrensZitiert von 13
- LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09Zitiert von 1
- BVerfG, 17.12.1975 – 1 BvR 548/68Gemeinschaftsschule in Nordrhein-WestfalenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 126 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.