Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 126
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.1970 – 2 BvO 1/65Normenqualifizierungsverfahren; das Recht der Spielbanken gilt als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Bundesrecht fort (Verwendung des Troncaufkommens) ; Recht im Sinn von Art. 126 GG und von § 86 Abs. 2 BVerfGG sind auch RechtsverordnungenZitiert von 22
- BVerfG, 30.11.1955 – 1 BvO 2/52Vorlageweg nach § 86 Abs. 2 BVerfGG. Unzulässigkeit von Gutachten des weiterleitenden Gerichts.
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- BVerfG, 22.02.1968 – 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66Zuständigkeit des Bundes bei der Schaffung von Straftatbeständen ; § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht
- BVerfG, 31.01.1962 – 2 BvO 1/59§ 9 Abs. 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (vom 9. Juni 1884, RGBl. S. 61) ist für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als Bundesrecht anzusehen (GG Art. 125). Dem Fortgelten dieser Bestimmung des Kriminalstrafrechts als Bundesrecht [Art. 74 Nr. 1 GG] steht nicht entgegen, daß es Landesrecht ist, was der Bund damit bewehrt.
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.02.2017 – V B 122/16Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des VerfahrensZitiert von 10
- LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09Zitiert von 1
- BVerfG, 17.12.1975 – 1 BvR 548/68Gemeinschaftsschule in Nordrhein-WestfalenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 126 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.