Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2098
BGBl. 2006 I S. 2098 · 51.545 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Föderalismusreform-Begleitgesetz
Vom 5. September 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union
Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumför-
derung auf die Länder (Wohnraumförderung-Über-
leitungsgesetz – WoFÜG)
Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
Artikel 9 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 11 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufga-
ben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – Ent-
flechtG)
Artikel 14 Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unver-
zinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Arti-
kel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsge-
setz – SZAG)
Artikel 15 Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhält-
nis bei Verletzung von supranationalen oder völker-
rechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz –
LastG)
Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3396), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-
gefügt:
„6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4
die Erforderlichkeit für eine bundesgesetz-
liche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht
mehr besteht oder Bundesrecht in den Fäl-
len des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht
mehr erlassen werden könnte, auf Antrag
des Bundesrates, einer Landesregierung
oder der Volksvertretung eines Landes (Arti-
kel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),“.
b) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2“
durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13
Nr. 6a“ die Angabe „oder 6b“ eingefügt.
3. Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt
gefasst:
„Sechzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
§ 97
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Arti-
kel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich
das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des
Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung erge-
ben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den ande-
ren Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und
der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2
kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.“
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November
2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Ge-
setzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebie-
ten der schulischen Bildung, der Kultur oder des
Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesre-
gierung die Verhandlungsführung in den Beratungs-
gremien der Kommission und des Rates und bei
Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister
auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagun-
gen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Lan-
desregierung im Ministerrang benannt werden. Die

Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Län-
der erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung
mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstim-
mung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter
der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich än-
dernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den
für die interne Willensbildung geltenden Regeln und
Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in
der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vor-
haben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Län-
der in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder
Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetz-
gebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertre-
ter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im
Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Ab-
stimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung
Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben aus-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schuli-
sche Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bun-
desregierung die Verhandlungsführung in den Bera-
tungsgremien der Kommission und des Rates und
bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi-
nister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder
aus.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechts-
mittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine
länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäi-
schen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung
mit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird
das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregie-
rung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Län-
der zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In
diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens von den Ländern getragen, welche die Ein-
legung des Rechtsmittels verlangt haben.“
Artikel 3
Änderung
des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie
folgt gefasst:
„§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtum-
bau, die Soziale Stadt und die Förderung
städtebaulicher Maßnahmen“.
2. In § 164b Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 104a
Abs. 4 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Arti-
kel 104b des Grundgesetzes“ ersetzt.
3. § 245 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 245
Überleitungsvorschriften für den
Stadtumbau, die Soziale Stadt und die
Förderung städtebaulicher Maßnahmen“.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti-
kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter
„in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Arti-
kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter
„in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen bis zum 1. September 2006 ge-
schlossenen Verwaltungsvereinbarungen über
die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an
die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes in seiner bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum
12. September 2006 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2019 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vor-
schriften für den Hochschulbau gefördert werden;
dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Aus-
bildung von Ärzten nach der Approbationsordnung
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt
geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hin-
sichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschrif-
ten für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.“
Artikel 5
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I
S. 2570), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung
nach den landesrechtlichen Vorschriften und
dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzen-
den Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hoch-
schulbauförderungsgesetz“ durch die Wörter
„nach den landesrechtlichen Vorschriften für den
Hochschulbau“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hoch-
schulbauförderungsgesetzes“ durch die Wörter
„oder der landesrechtlichen Vorschriften für den
Hochschulbau“ ersetzt.

Artikel 6
Gesetz
zur Überleitung der sozialen
Wohnraumförderung auf die Länder
(Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz –
WoFÜG)
§1
Verzinsung und Tilgung
der den Ländern zur Förderung des
Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes
Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen
sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die
Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im
Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge ein-
schließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen,
der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalen-
derjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten
Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln
des Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel
und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betra-
gen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Til-
gung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Fi-
nanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwal-
tungsvereinbarung geregelt.
§2
Wohnungsfürsorge
des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau
(1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten
des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnach-
folger zur Verfügung gestellt worden sind und die
1. vor dem 1. Januar 2002,
2. in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert
worden ist, vor dem 1. Januar 2003
nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
ändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der am 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Wohnraum,
1. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus
den in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemit-
teln vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des
§ 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor
dem 1. Januar 2003 bewilligt worden ist,
2. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei-
terwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997
(BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), gefördert worden ist,
sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2404) die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter
anzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezem-
ber 2006 Anwendung finden.
Artikel 7
Änderung
des Wohnungsbindungsgesetzes
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2404) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wörter
„und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförde-
rung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2“
eingefügt.
2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-
Überleitungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung
wird“ durch die Wörter „Landesregierungen wer-
den“ ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverord-
nung auf eine oberste Landesbehörde übertra-
gen.“
Artikel 8
Änderung
des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-
rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-
raumförderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 50
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohn-
raumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des
Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgeset-
zes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförde-
rung-Überleitungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3450), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-
folgende Komma gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-
folgende Komma gestrichen.
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der
anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur
Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und
zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-
behörde übertragen.“
4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.
5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben.
6. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Wohnungsfürsorgemittel“ ein Komma und die
Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemit-
teln des Bundes sowie der früheren öffentlich-recht-
lichen Sondervermögen des Bundes oder deren
Rechtsnachfolger,“ eingefügt.
7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungs-
fürsorgemitteln“ ein Komma und die Wörter „mit
Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des
Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen des Bundes oder deren Rechts-
nachfolger,“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2“
durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2
Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgeset-
zes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Finanzgerichtsordnung
In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der
Abgabenordnung“ durch die Angabe „§§ 88, 89
Abs. 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind
die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtig-
ten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Ge-
brauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebs-
kostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Be-
triebskosten zu erlassen.“
Artikel 12
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden fol-
gende Nummern 27 und 28 angefügt:
„27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften
nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;
28. die Unterstützung der Finanzbehörden der
Länder bei der Verhütung und Verfolgung von
Steuerstraftaten mit länderübergreifender, in-
ternationaler oder erheblicher Bedeutung so-
wie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abga-
benordnung. Das Bundeszentralamt für Steu-
ern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle
hierfür erforderlichen Informationen zu sam-
meln und auszuwerten und die Behörden der
Länder über die sie betreffenden Informationen
und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
hänge von Straftaten zu unterrichten.“
2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:

„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts
oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von
den Feststellungen des Bundeszentralamtes für
Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann ver-
langen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte
Betriebe geprüft werden und Regelungen zur Durch-
führung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser
Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der
jeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere
in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechts-
anwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen
ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.“
3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Ver-
besserung oder Erleichterung des gleichmäßigen
Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen
Einsatz eines bestimmten Programms für die auto-
matisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht
die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen er-
hebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder ver-
pflichtet, die technischen und organisatorischen Ein-
satzvoraussetzungen dafür zu schaffen.“
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Voll-
zugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zie-
les der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-
mung der obersten Finanzbehörden der Länder ein-
heitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Voll-
zugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des
Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fach-
liche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.
Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des
Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen
allein oder auf gemeinsame Veranlassung von min-
destens vier Ländern ergreifen.
(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu über-
mitteln die obersten Finanzbehörden der Länder
dem Bundesministerium der Finanzen die erforderli-
chen Daten.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für
die obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder verbindlich.“
Artikel 13
Gesetz
zur Entflechtung von
Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz – EntflechtG)
§1
Allgemein
Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der
Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von
Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und
„Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaf-
fung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohn-
raumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsan-
teile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt
des Bundes zu.
§2
Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach
Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
trag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bun-
des zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Aus-
finanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen
Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ei-
nen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale För-
dermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b
Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jah-
resende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im
Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haus-
haltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht ver-
brauchte Mittel sind übertragbar.
(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar
2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag
von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfi-
nanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Ver-
pflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen
Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b
Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemein-
schaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis
2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellver-
suche verwendet werden.
§3
Finanzierung beendeter Finanzhilfen
(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
nisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
trag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des
Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zustän-
digkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinan-
zierungsgesetzes fort.
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich
ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt
des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegan-
genen Verpflichtungen abgegolten.
§4
Verteilung
(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-
dung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2
14,684002 Prozent, Hessen 7,223746 Prozent,
17,256483 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 2,617488 Prozent,
4,917843 Prozent, Niedersachsen 9,247962 Prozent,
3,223713 Prozent, Nordrhein-Westfalen 19,432473 Prozent,
1,847088 Prozent, Rheinland-Pfalz 4,878640 Prozent,
2,683724 Prozent, Saarland 1,285424 Prozent,
4,319915 Prozent, Sachsen 6,565176 Prozent,
3,460103 Prozent, Sachsen-Anhalt 3,835749 Prozent,
6,934112 Prozent, Schleswig-Holstein 3,238746 Prozent,
15,395490 Prozent, Thüringen 3,761124 Prozent.
3,654778 Prozent,
(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder
1,476280 Prozent, mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf
Tausend Euro verteilt:
8,201812 Prozent,
5,172773 Prozent, Baden-Württemberg 8,147033 Prozent,
2,553941 Prozent, Bayern 11,832673 Prozent,
4,217943 Prozent. Berlin 6,287847 Prozent,
Brandenburg 5,842689 Prozent,
Satz 1 wird auf die
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run- Bremen 0,605545 Prozent,
dung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1
Hamburg 1,836274 Prozent,
8,073403 Prozent, Hessen 5,849236 Prozent,
10,748807 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent,
11,227587 Prozent, Niedersachsen 7,692056 Prozent,
1,455913 Prozent, Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent,
3,323798 Prozent, Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent,
2,696733 Prozent, Saarland 1,263461 Prozent,
5,785924 Prozent, Sachsen 11,508625 Prozent,
1,487177 Prozent, Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent,
5,854672 Prozent, Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent,
24,414581 Prozent, Thüringen 5,616837 Prozent.
4,110835 Prozent,
§5
1,181620 Prozent,
Zweckbindung
3,510779 Prozent, (1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Län-
2,190849 Prozent, dern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neu-
baus von Hochschulen, einschließlich der Hochschul-
11,814005 Prozent, kliniken, einzusetzen.
2,123317 Prozent. (2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Län-
dern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Be-
Satz 1 wird auf die reich der Bildungsplanung einzusetzen.
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run- (3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Län-
dung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
dern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich
12,395291 Prozent,
sind, einzusetzen.
14,686293 Prozent, (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Län-
3,723811 Prozent, dern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der
Wohnraumförderung einzusetzen.
4,059626 Prozent, (5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die
0,828343 Prozent, Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2
und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden
2,220108 Prozent, Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im

Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden,
wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehl-
verwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entspre-
chend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4
auf die anderen Länder verteilt.
§6
Revisionsklausel
(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende
2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2
und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufga-
benerfüllung der Länder noch angemessen und erfor-
derlich sind.
(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforder-
lichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweck-
bindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen
ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019
einer investiven Zweckbindung.
§7
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 ge-
nannten Beträge der Länder,
2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlver-
wendung und die daraus zu ziehenden Konsequen-
zen nach § 5 Abs. 5
näher zu regeln.
Artikel 14
Gesetz
zur innerstaatlichen
Aufteilung von unverzinslichen
Einlagen und Geldbußen
gemäß Artikel 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)
§1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung
von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sankti-
onszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbin-
dung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates
vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG
Nr. L 209 S. 6), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU
Nr. L 174 S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf
sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht
mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates
über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft an die Bundesrepublik Deutschland.
§2
Aufteilung
(1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen
beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder ent-
sprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länder-
anteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzie-
rungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der
Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbei-
trag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven
Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermitt-
lung der Summe der Finanzierungsdefizite unberück-
sichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten,
der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht
beteiligt.
(2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich
zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushalts-
rechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus
der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-
nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-
rückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für
den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben
an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensver-
gabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermitt-
lung der Finanzierungssalden der Länder sind die ent-
sprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände
einzubeziehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zah-
lungsverpflichtungen eines Landes werden für die
Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestell-
ten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abge-
stimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Be-
träge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist,
durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung
nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzin-
sen.
§3
Grundlagen
(1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sankti-
onszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Ein-
wohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-
desamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates
gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (An-
lastungsjahr) festgestellt hat.
(2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden
der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-
deverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen
gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergeb-
nisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis
der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen
Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum
31. Dezember des Anlastungsjahres.
§4
Rückerstattungen;
Einlagen anderer Mitgliedstaaten
(1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleis-
teten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, so-
fern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Ver-

trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
aufgehoben worden ist.
(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und
entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik
Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Pro-
zent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil
wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen
Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der
einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßge-
bend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni
des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Ka-
lenderjahres festgestellt hat.
§5
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1
und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten
und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.
Artikel 15
Gesetz
zur Lastentragung
im Bund-Länder-Verhältnis bei
Verletzung von supranationalen
oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
(Lastentragungsgesetz – LastG)
§1
Grundsätze der Lastentragung
(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung
supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen
im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder
der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund
und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getra-
gen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Auf-
gabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung
erfolgt ist.
(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im inner-
staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich so-
wohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund
und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs,
in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der
Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Ge-
setz nicht etwas anderes bestimmt.
§2
Länderübergreifende Finanzkorrekturen
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemein-
schaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission
entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von
der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen
sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Ge-
meinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getä-
tigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).
(2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur
die Feststellung der Europäischen Kommission zugrun-
de, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern
festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemein-
schaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern
aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur),
werden die Lasten wie folgt verteilt:
1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund
getragen;
2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der
Ländergesamtheit getragen;
3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Ver-
hältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Län-
dern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der
Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Euro-
päischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der
ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemein-
schaftsmittel erbringen konnten.
Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach
Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem
Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende
Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.
§3
Sanktionen
auf Grund von
Artikel 228 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung
eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen
gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufga-
benbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil
der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren
Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.
§4
Verletzungen von
Verpflichtungen durch die Gerichte
(1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung
von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Las-
tenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maß-
geblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen
hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des
Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und
das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
(2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrens-
dauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bun-
des als auch eines Landes werden die Lasten im Ver-
hältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Ver-
fahrensdauer getragen.
§5
Erstattung durch die Länder
(1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Au-
ßenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung
erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen
unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder
dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der
jeweiligen Lastentragung.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt
der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. So-
weit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes
zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist
der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.

(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs
von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der
Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die
insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel
in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel
aufgebracht oder erstattet haben.
Artikel 16
Änderung
des Maßstäbegesetzes
§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September
2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Um-
satzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Er-
gänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren
Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie
aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der
Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die
Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuer-
kraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um
die durch länderunterschiedliche Steuersätze entste-
henden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.“
Artikel 17
Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer;
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage
nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Renn-
wett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota-
lisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderab-
gabe und der Troncabgabe.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls
seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im
Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die
einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich er-
geben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer
im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegen-
den länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen
der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der
Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerb-
steuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemes-
sungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den
Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pau-
schaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als
Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An-
teile an der Umsatzsteuer.“
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
bis 4“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie
folgt geändert:
1. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag
verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beur-
teilung von genau bestimmten, noch nicht ver-
wirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran
im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Aus-
wirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zu-
ständig für die Erteilung einer verbindlichen Aus-
kunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirkli-
chung des dem Antrag zugrunde liegenden Sach-
verhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antrag-
stellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung
nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zu-
ständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die
von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des
Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2
das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in
diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch
die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des
der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts
zuständig ist. Das Bundesministerium der Finan-
zen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
desrates durch Rechtsverordnung nähere Be-
stimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzun-
gen des Antrages auf Erteilung einer verbindli-
chen Auskunft und zur Reichweite der Bindungs-
wirkung zu treffen.“
2. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
amt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt
für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Straf-
verfahren zuständigen Behörden mit.“
Artikel 19
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohn-
raumförderungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohn-

raumförderungsgesetz“ die Wörter „oder einem Lan-
desgesetz zur Wohnraumförderung“ eingefügt.
2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:
„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der
Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz oder einem Landesgesetz
zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Ein-
künfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die
Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüber-
lassung im Zusammenhang mit einem Arbeits-
verhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer ent-
sprechenden Förderung nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumför-
derungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
Wohnraumförderung nicht überschreiten;“.
Artikel 20
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
1. § 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen
Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt
sind,“.
2. § 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung
nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den
Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Kranken-
hausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des
Versorgungsvertrages.“
Artikel 21
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19
Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbau-
förderungsgesetz“ durch die Wörter „nach den lan-
desrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau“
ersetzt.
2. § 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung
nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem
Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergän-
zenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
Artikel 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am
1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am
31. Dezember 2019 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 5. September 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2098. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 718652fe6f74a1f8….