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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2098

BGBl. 2006 I S. 2098 · 51.545 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
                                        Föderalismusreform-Begleitgesetz
                                                     Vom 5. September 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1      Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 2      Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
               von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
               Europäischen Union
Artikel    3   Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel    4   Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel    5   Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel    6   Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumför-
               derung auf die Länder (Wohnraumförderung-Über-
               leitungsgesetz – WoFÜG)

Artikel 7      Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 8      Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
               subventionierung im Wohnungswesen
Artikel 9      Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 10     Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 11     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 12     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 13     Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufga-

               ben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – Ent-
               flechtG)
Artikel 14     Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unver-
               zinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Arti-
               kel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
               Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsge-
               setz – SZAG)
Artikel 15     Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhält-

               nis bei Verletzung von supranationalen oder völker-
               rechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz –
               LastG)
Artikel 16     Änderung des Maßstäbegesetzes

Artikel 17     Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21     Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 22     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1
                    Änderung
      des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
   Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3396), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-
      gefügt:
          „6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4
               die Erforderlichkeit für eine bundesgesetz-

          liche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht
          mehr besteht oder Bundesrecht in den Fäl-
          len des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht
          mehr erlassen werden könnte, auf Antrag
          des Bundesrates, einer Landesregierung
          oder der Volksvertretung eines Landes (Arti-
          kel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),“.

  b) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2“

     durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13
   Nr. 6a“ die Angabe „oder 6b“ eingefügt.
3. Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt

   gefasst:

                 „Sechzehnter Abschnitt
         Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b

                           § 97

    (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Arti-

  kel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich

  das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des

  Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung erge-
  ben.
     (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den ande-
  ren Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und

  der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden

  Frist Gelegenheit zur Äußerung.
    (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2
  kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.“

                       Artikel 2

                   Änderung
             des Gesetzes über die
     Zusammenarbeit von Bund und Ländern
   in Angelegenheiten der Europäischen Union

  Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November
2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Ge-
  setzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebie-
  ten der schulischen Bildung, der Kultur oder des
  Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesre-
  gierung die Verhandlungsführung in den Beratungs-
  gremien der Kommission und des Rates und bei
  Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister
  auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagun-
  gen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Lan-
  desregierung im Ministerrang benannt werden. Die
BGBl. 2006, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
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   Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Län-
   der erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung
   mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstim-

   mung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter

   der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich än-

   dernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den

   für die interne Willensbildung geltenden Regeln und
   Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in
   der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vor-
   haben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt
   ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Län-
   der in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder
   Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetz-
   gebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertre-
   ter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im
   Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Ab-
   stimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung
   Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben aus-
   schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
   jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schuli-
   sche Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bun-
   desregierung die Verhandlungsführung in den Bera-
   tungsgremien der Kommission und des Rates und
   bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi-
   nister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder
   aus.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechts-
   mittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine
   länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäi-
   schen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung
   mit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird
   das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregie-
   rung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Län-
   der zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In
   diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelver-
   fahrens von den Ländern getragen, welche die Ein-
   legung des Rechtsmittels verlangt haben.“

                       Artikel 3
                     Änderung
                des Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie
   folgt gefasst:

   „§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtum-
          bau, die Soziale Stadt und die Förderung
          städtebaulicher Maßnahmen“.
2. In § 164b Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 104a
   Abs. 4 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Arti-
   kel 104b des Grundgesetzes“ ersetzt.

3. § 245 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 245
              Überleitungsvorschriften für den
           Stadtumbau, die Soziale Stadt und die
          Förderung städtebaulicher Maßnahmen“.
   b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti-
      kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter

      „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-
      sung“ eingefügt.

   c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Arti-

      kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter

      „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-

      sung“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Für die zur Förderung städtebaulicher
      Maßnahmen bis zum 1. September 2006 ge-
      schlossenen Verwaltungsvereinbarungen über
      die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an
      die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
      gesetzes in seiner bis zum 1. September 2006
      geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum
      12. September 2006 geltenden Fassung bis zum
      31. Dezember 2019 anzuwenden.“

                        Artikel 4

                   Änderung
      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vor-
    schriften für den Hochschulbau gefördert werden;
    dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Aus-
    bildung von Ärzten nach der Approbationsordnung
    für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt
    geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
    21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hin-
    sichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschrif-
    ten für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.“

                        Artikel 5

                   Änderung
         der Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I
S. 2570), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung
       nach den landesrechtlichen Vorschriften und
       dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kran-
       kenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzen-
       den Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hoch-

      schulbauförderungsgesetz“ durch die Wörter
      „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den
      Hochschulbau“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hoch-
      schulbauförderungsgesetzes“ durch die Wörter
      „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den
      Hochschulbau“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
                       Artikel 6

                    Gesetz

          zur Überleitung der sozialen
       Wohnraumförderung auf die Länder
    (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz –
                    WoFÜG)

                          §1
            Verzinsung und Tilgung
      der den Ländern zur Förderung des
 Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes
   Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen
sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die

Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im

Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge ein-

schließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen,
der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalen-
derjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten
Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln
des Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel
und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betra-
gen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Til-
gung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Fi-
nanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwal-
tungsvereinbarung geregelt.

                          §2

                Wohnungsfürsorge
       des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau

   (1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten

des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnach-
folger zur Verfügung gestellt worden sind und die
1. vor dem 1. Januar 2002,

2. in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförde-
   rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
   S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
   vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert
   worden ist, vor dem 1. Januar 2003

nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-

ändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der am 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  (2) Auf Wohnraum,
1. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus
   den in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemit-
   teln vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des
   § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor
   dem 1. Januar 2003 bewilligt worden ist,
2. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei-
   terwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997
   (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59
   der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
   S. 2304), gefördert worden ist,
sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2404) die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der

Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter
anzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezem-
ber 2006 Anwendung finden.

                       Artikel 7

                  Änderung
         des Wohnungsbindungsgesetzes

   Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I

S. 2404) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wörter
   „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförde-
   rung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006
   (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2“
   eingefügt.

2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-
   Überleitungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung
     wird“ durch die Wörter „Landesregierungen wer-

     den“ ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des

     Bundesrates“ gestrichen.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Landesregierungen können die Er-
     mächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverord-
     nung auf eine oberste Landesbehörde übertra-
     gen.“

                       Artikel 8

                   Änderung
       des Gesetzes über den Abbau der

    Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

   Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-
rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-
     raumförderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 50
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohn-
     raumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des
     Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom
     5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“ er-
     setzt.
BGBl. 2006, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgeset-
         zes“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des

         Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes“

         ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungs-
         gesetzes“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgeset-
         zes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförde-
         rung-Überleitungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9

                  Änderung
        des Wohnraumförderungsgesetzes
   Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3450), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-

   folgende Komma gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-
   folgende Komma gestrichen.

3. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

                       Wohnfläche

    Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der
  anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur
  Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierun-
  gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und
  zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.
  Die Landesregierungen können die Ermächtigung

  durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-
  behörde übertragen.“
4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.

5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben.

6. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
   Wort „Wohnungsfürsorgemittel“ ein Komma und die
   Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemit-
   teln des Bundes sowie der früheren öffentlich-recht-
   lichen Sondervermögen des Bundes oder deren
   Rechtsnachfolger,“ eingefügt.
7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungs-
     fürsorgemitteln“ ein Komma und die Wörter „mit
     Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des
     Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen
     Sondervermögen des Bundes oder deren Rechts-
     nachfolger,“ eingefügt.

  b) Nummer 5 wird aufgehoben.
8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2“
   durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2
   Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgeset-
   zes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“
   ersetzt.

                       Artikel 10
                     Änderung
             der Finanzgerichtsordnung

   In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I

S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der
Abgabenordnung“ durch die Angabe „§§ 88, 89
Abs. 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.

                       Artikel 11
                    Änderung

           des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
    „(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass

der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind

die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtig-
ten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Ge-
brauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,

Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebs-
kostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I

S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Be-
triebskosten zu erlassen.“

                       Artikel 12

                    Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes
  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden fol-
   gende Nummern 27 und 28 angefügt:
   „27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften
        nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;
   28.   die Unterstützung der Finanzbehörden der
         Länder bei der Verhütung und Verfolgung von
         Steuerstraftaten mit länderübergreifender, in-
         ternationaler oder erheblicher Bedeutung so-
         wie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abga-
         benordnung. Das Bundeszentralamt für Steu-
         ern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle
         hierfür erforderlichen Informationen zu sam-
         meln und auszuwerten und die Behörden der
         Länder über die sie betreffenden Informationen
         und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
         hänge von Straftaten zu unterrichten.“
2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
   fügt:
BGBl. 2006, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
    „(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts
  oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von
  den Feststellungen des Bundeszentralamtes für
  Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit
  zur Stellungnahme zu geben.
     (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann ver-
  langen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte
  Betriebe geprüft werden und Regelungen zur Durch-
  führung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser
  Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der
  jeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere
  in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechts-
  anwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen
  ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.“

3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Ver-
  besserung oder Erleichterung des gleichmäßigen
  Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen
  Einsatz eines bestimmten Programms für die auto-
  matisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht
  die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen er-
  hebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder ver-
  pflichtet, die technischen und organisatorischen Ein-
  satzvoraussetzungen dafür zu schaffen.“
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a

           Allgemeine Verfahrensgrundsätze
     (1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Voll-
  zugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zie-
  les der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt
  das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-
  mung der obersten Finanzbehörden der Länder ein-
  heitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Voll-
  zugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des
  Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fach-
  liche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
  wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.
  Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des
  Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen
  allein oder auf gemeinsame Veranlassung von min-
  destens vier Ländern ergreifen.
    (2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
  der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
  gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu über-
  mitteln die obersten Finanzbehörden der Länder
  dem Bundesministerium der Finanzen die erforderli-
  chen Daten.

     (3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für

  die obersten Finanzbehörden des Bundes und der

  Länder verbindlich.“

                     Artikel 13

                     Gesetz
              zur Entflechtung von
    Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
      (Entflechtungsgesetz – EntflechtG)

                         §1

                     Allgemein

  Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der
Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von

Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und
„Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaf-
fung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohn-
raumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsan-
teile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt
des Bundes zu.
                         §2
 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

   (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach
Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
trag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bun-
des zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Aus-
finanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen
Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ei-
nen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale För-
dermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b
Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jah-
resende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im
Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haus-
haltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht ver-
brauchte Mittel sind übertragbar.

   (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar
2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag
von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfi-
nanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Ver-
pflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen
Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b
Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemein-
schaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis
2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellver-
suche verwendet werden.
                         §3

        Finanzierung beendeter Finanzhilfen
   (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
nisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
trag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des
Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zustän-
digkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und

§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinan-

zierungsgesetzes fort.

   (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes

zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich
ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt
des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegan-
genen Verpflichtungen abgegolten.

                         §4

                      Verteilung

  (1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-
dung auf Tausend Euro verteilt:
BGBl. 2006, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen
Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

  (2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2

  14,684002 Prozent,    Hessen                               7,223746 Prozent,
  17,256483 Prozent,    Mecklenburg-Vorpommern               2,617488 Prozent,
   4,917843 Prozent,    Niedersachsen                        9,247962 Prozent,
   3,223713 Prozent,    Nordrhein-Westfalen                 19,432473 Prozent,
   1,847088 Prozent,    Rheinland-Pfalz                      4,878640 Prozent,
   2,683724 Prozent,    Saarland                             1,285424 Prozent,
   4,319915 Prozent,    Sachsen                              6,565176 Prozent,
   3,460103 Prozent,    Sachsen-Anhalt                       3,835749 Prozent,
   6,934112 Prozent,    Schleswig-Holstein                   3,238746 Prozent,
  15,395490 Prozent,    Thüringen                            3,761124 Prozent.
   3,654778 Prozent,
                          (4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder
   1,476280 Prozent,    mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf
                        Tausend Euro verteilt:
   8,201812 Prozent,
   5,172773 Prozent,    Baden-Württemberg                    8,147033 Prozent,

   2,553941 Prozent,    Bayern                              11,832673 Prozent,

   4,217943 Prozent.    Berlin                               6,287847 Prozent,
                        Brandenburg                          5,842689 Prozent,
Satz 1 wird auf die
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-        Bremen                               0,605545 Prozent,
dung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen
Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein
Thüringen

  (3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1
                        Hamburg                              1,836274 Prozent,
   8,073403 Prozent,    Hessen                               5,849236 Prozent,
  10,748807 Prozent,    Mecklenburg-Vorpommern               4,114432 Prozent,
  11,227587 Prozent,    Niedersachsen                        7,692056 Prozent,
   1,455913 Prozent,    Nordrhein-Westfalen                 18,732611 Prozent,
   3,323798 Prozent,    Rheinland-Pfalz                      3,610356 Prozent,
   2,696733 Prozent,    Saarland                             1,263461 Prozent,
   5,785924 Prozent,    Sachsen                             11,508625 Prozent,
   1,487177 Prozent,    Sachsen-Anhalt                       4,625053 Prozent,
   5,854672 Prozent,    Schleswig-Holstein                   2,435272 Prozent,
  24,414581 Prozent,    Thüringen                            5,616837 Prozent.
   4,110835 Prozent,
                                                  §5
   1,181620 Prozent,
                                             Zweckbindung
   3,510779 Prozent,       (1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Län-
   2,190849 Prozent,    dern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neu-
                        baus von Hochschulen, einschließlich der Hochschul-
  11,814005 Prozent,    kliniken, einzusetzen.
   2,123317 Prozent.       (2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Län-
                        dern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Be-
Satz 1 wird auf die     reich der Bildungsplanung einzusetzen.
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-           (3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Län-
dung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg

Bayern
Berlin

Brandenburg
Bremen

Hamburg
                      dern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der
                      Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich
12,395291 Prozent,
                      sind, einzusetzen.
14,686293 Prozent,      (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Län-
 3,723811 Prozent,    dern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der
                      Wohnraumförderung einzusetzen.
 4,059626 Prozent,      (5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die
 0,828343 Prozent,    Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2
                      und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden
 2,220108 Prozent,    Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im
BGBl. 2006, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden,
wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehl-
verwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entspre-
chend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4
auf die anderen Länder verteilt.

                          §6

                   Revisionsklausel

   (1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende
2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2
und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufga-
benerfüllung der Länder noch angemessen und erfor-
derlich sind.
   (2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforder-
lichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweck-
bindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen
ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019
einer investiven Zweckbindung.

                          §7

             Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 ge-
   nannten Beträge der Länder,

2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlver-
   wendung und die daraus zu ziehenden Konsequen-
   zen nach § 5 Abs. 5

näher zu regeln.

                      Artikel 14

                      Gesetz
               zur innerstaatlichen
         Aufteilung von unverzinslichen
            Einlagen und Geldbußen
         gemäß Artikel 104 des Vertrags
 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
 (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)

                          §1

                     Gegenstand

   Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung
von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sankti-
onszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbin-
dung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates
vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG
Nr. L 209 S. 6), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU
Nr. L 174 S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf
sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht
mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates
über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft an die Bundesrepublik Deutschland.

                          §2
                      Aufteilung

   (1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen
beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder ent-
sprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länder-

anteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzie-
rungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der
Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbei-
trag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven
Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermitt-
lung der Summe der Finanzierungsdefizite unberück-
sichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten,
der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht
beteiligt.
   (2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich
zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushalts-
rechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus
der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-
nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-
rückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für
den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben
an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensver-
gabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermitt-
lung der Finanzierungssalden der Länder sind die ent-
sprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände
einzubeziehen.

   (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zah-
lungsverpflichtungen eines Landes werden für die
Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestell-
ten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abge-
stimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Be-
träge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist,
durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung
nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzin-
sen.

                          §3
                     Grundlagen
   (1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sankti-
onszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Ein-
wohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-
desamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates
gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (An-

lastungsjahr) festgestellt hat.
   (2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden
der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-
deverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen
gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergeb-
nisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis
der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen
Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum
31. Dezember des Anlastungsjahres.

                          §4

                 Rückerstattungen;
          Einlagen anderer Mitgliedstaaten
   (1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleis-
teten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, so-
fern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Ver-
BGBl. 2006, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
aufgehoben worden ist.
   (2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und
entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik
Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Pro-
zent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil
wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen
Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der
einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßge-
bend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni
des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Ka-
lenderjahres festgestellt hat.

                         §5

             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1
und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten
und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.

                      Artikel 15

                     Gesetz
                zur Lastentragung
          im Bund-Länder-Verhältnis bei
         Verletzung von supranationalen
      oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
         (Lastentragungsgesetz – LastG)

                         §1

           Grundsätze der Lastentragung
   (1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung
supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen
im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder
der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund
und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getra-
gen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Auf-
gabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung
erfolgt ist.
   (2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im inner-
staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich so-
wohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund
und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs,
in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der
Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Ge-
setz nicht etwas anderes bestimmt.

                         §2
      Länderübergreifende Finanzkorrekturen
        der Europäischen Gemeinschaften
   (1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemein-
schaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission
entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von
der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen
sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Ge-
meinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getä-
tigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).
   (2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur
die Feststellung der Europäischen Kommission zugrun-
de, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern

festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemein-
schaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern
aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur),
werden die Lasten wie folgt verteilt:
1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund
   getragen;
2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der
   Ländergesamtheit getragen;

3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Ver-
   hältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Län-
   dern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der
   Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Euro-
   päischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der
   ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemein-
   schaftsmittel erbringen konnten.
Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach
Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem
Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende
Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.

                          §3

                   Sanktionen
                 auf Grund von
          Artikel 228 des Vertrags zur
    Gründung der Europäischen Gemeinschaft
   Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung
eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen
gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufga-
benbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil
der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren
Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.

                          §4

                  Verletzungen von
         Verpflichtungen durch die Gerichte
   (1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung
von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Las-
tenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maß-
geblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen
hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des
Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und
das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
   (2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrens-
dauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bun-
des als auch eines Landes werden die Lasten im Ver-
hältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Ver-
fahrensdauer getragen.

                          §5
            Erstattung durch die Länder
   (1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Au-
ßenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung
erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen
unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder
dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der
jeweiligen Lastentragung.
  (2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt
der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. So-
weit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes
zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist
der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
BGBl. 2006, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
   (3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs
von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der
Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die
insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel
in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel
aufgebracht oder erstattet haben.

                      Artikel 16

                    Änderung

               des Maßstäbegesetzes
  § 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September
2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:
   „(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Um-
satzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Er-
gänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren
Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie
aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der
Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die
Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuer-
kraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um
die durch länderunterschiedliche Steuersätze entste-
henden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.“

                      Artikel 17

                     Änderung
           des Finanzausgleichsgesetzes
   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
  ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
  1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und
     der Körperschaftsteuer;
  2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage
     nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

  3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
     Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Renn-
     wett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota-
     lisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der
     Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderab-
     gabe und der Troncabgabe.
  Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls
  seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im
  Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die
  einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich er-
  geben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
  Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer
  im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegen-
  den länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen
  der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der
  Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerb-
  steuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemes-
  sungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den
  Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pau-
  schaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als
  Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
  nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An-
  teile an der Umsatzsteuer.“

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
   „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
   bis 4“ ersetzt.

                      Artikel 18

                     Änderung
                der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,

2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie
folgt geändert:
1. § 89 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag
     verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beur-
     teilung von genau bestimmten, noch nicht ver-
     wirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran
     im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Aus-
     wirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zu-
     ständig für die Erteilung einer verbindlichen Aus-
     kunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirkli-
     chung des dem Antrag zugrunde liegenden Sach-
     verhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antrag-
     stellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung
     nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zu-
     ständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die
     von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des
     Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2
     das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in
     diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch
     die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des
     der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts
     zuständig ist. Das Bundesministerium der Finan-
     zen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
     desrates durch Rechtsverordnung nähere Be-
     stimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzun-
     gen des Antrages auf Erteilung einer verbindli-
     chen Auskunft und zur Reichweite der Bindungs-
     wirkung zu treffen.“

2. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
  dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
  waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
  sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
  Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
  amt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt
  für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Straf-
  verfahren zuständigen Behörden mit.“

                      Artikel 19
                   Änderung
          des Einkommensteuergesetzes

   § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohn-
   raumförderungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohn-
BGBl. 2006, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
  raumförderungsgesetz“ die Wörter „oder einem Lan-
  desgesetz zur Wohnraumförderung“ eingefügt.

2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:

  „59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
       Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
       Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
       Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der
       Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-
       förderungsgesetz oder einem Landesgesetz
       zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Ein-
       künfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die
       Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüber-
       lassung im Zusammenhang mit einem Arbeits-
       verhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer ent-
       sprechenden Förderung nach dem Zweiten
       Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumför-
       derungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
       Wohnraumförderung nicht überschreiten;“.

                       Artikel 20
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. § 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen

      Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt

      sind,“.

2. § 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung
   nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den
   Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Kranken-

   hausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des
   Versorgungsvertrages.“

                       Artikel 21

                    Änderung
          des Krankenhausentgeltgesetzes
   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19
   Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbau-
   förderungsgesetz“ durch die Wörter „nach den lan-
   desrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau“
   ersetzt.
2. § 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „ 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung
        nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem
        Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kranken-

        hausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergän-

        zenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4

        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.

                       Artikel 22

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am

1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz

am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am
31. Dezember 2019 außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 5. September 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2098. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 718652fe6f74a1f8….