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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1501
BGBl. 2012 I S. 1501 · 8.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung des Rechtsschutzes in
Wahlsachen
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bei-
sitzern“ die Wörter „und zwei Richtern des Bun-
desverwaltungsgerichts“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern“ ein
Semikolon sowie die Wörter „in die Landeswahl-
ausschüsse sind zudem zwei Richter des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes zu berufen“ ein-
gefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten“ durch
das Wort „siebenundneunzigsten“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „vor der Wahl“
die Wörter „bis 18 Uhr“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anzeige sollen Nachweise über die Partei-
eigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Parteiengesetzes beigefügt werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„zweiundsiebzigsten“ durch das Wort „neun-
undsiebzigsten“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2
ihre Beteiligung angezeigt haben, für die
Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für
die Ablehnung der Anerkennung als Partei
für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in
der Sitzung des Bundeswahlausschusses
bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt
zu machen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4,
die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen
hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen
vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem
Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahl-
organen bis zu einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf
des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie
eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behan-
deln.“
3. In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten“ durch
das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
ter „nach § 18 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „der
Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Wahlprüfungsgesetzes
Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wahlen
zum Bundestag“ die Wörter „und die Verletzung
von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchfüh-
rung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach
Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ einge-
fügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung
der Wahl Rechte einer einsprechenden Person
oder einer Gruppe einsprechender Personen ver-
letzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsver-
letzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig
erklärt.“
2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vor-
bereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer
einsprechenden Person oder einer Gruppe ein-
sprechender Personen verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die
Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel
nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechts-
verletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag
nicht auszuschließen ist.“
3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung
der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder
der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in
dem Beschluss festgestellt.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen
ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl
zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c
des Grundgesetzes),“.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer
Wahl“ werden ein Komma und die Wörter „die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Wahl, soweit sie der
Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgeset-
zes unterliegen,“ eingefügt.
bb) Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen“
werden durch die Wörter „eine wahlberech-
tigte Person oder eine Gruppe von wahlbe-
rechtigten Personen, deren“ ersetzt.
cc) Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert
Wahlberechtigte beitreten,“ werden gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde
einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe
von wahlberechtigten Personen, dass deren
Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfas-
sungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht
die Wahl für ungültig erklärt.“
3. Der bisherige § 97 wird § 96.
4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender
Siebzehnte Abschnitt eingefügt:
„Siebzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
§ 96a
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen
und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvor-
schlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier
Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der
Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben
und zu begründen.
(3) § 32 findet keine Anwendung.
§ 96b
Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.

§ 96c
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
§ 96d
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Ent-
scheidung ohne Begründung bekanntgeben. In die-
sem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu über-
mitteln.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1501. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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