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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1501

BGBl. 2012 I S. 1501 · 8.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1501
                                         Gesetz
                   zur Verbesserung des Rechtsschutzes in

Wahlsachen
                                                Vom 12. Juli 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                Bundeswahlgesetzes

   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
     „sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bei-
     sitzern“ die Wörter „und zwei Richtern des Bun-
     desverwaltungsgerichts“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern“ ein
     Semikolon sowie die Wörter „in die Landeswahl-
     ausschüsse sind zudem zwei Richter des Ober-
     verwaltungsgerichts des Landes zu berufen“ ein-
     gefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten“ durch
       das Wort „siebenundneunzigsten“ ersetzt
       und werden nach den Wörtern „vor der Wahl“
       die Wörter „bis 18 Uhr“ eingefügt.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:

        „Der Anzeige sollen Nachweise über die Partei-
        eigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des
        Parteiengesetzes beigefügt werden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
       „zweiundsiebzigsten“ durch das Wort „neun-
       undsiebzigsten“ ersetzt.
   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2
            ihre Beteiligung angezeigt haben, für die
            Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für
            die Ablehnung der Anerkennung als Partei
            für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit
            erforderlich.“

   cc) Folgende Sätze werden angefügt:
        „Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in
        der Sitzung des Bundeswahlausschusses

        bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt
        zu machen.“
BGBl. 2012, Seite 1502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1502
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4,
       die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen
       hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen
       vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum
       Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem
       Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahl-
       organen bis zu einer Entscheidung des Bundes-
       verfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf
       des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie
       eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behan-
       deln.“

3. In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten“ durch
   das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
   ter „nach § 18 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „der
   Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a“ ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung des
                Wahlprüfungsgesetzes

   Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wahlen
      zum Bundestag“ die Wörter „und die Verletzung
      von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchfüh-
      rung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach
      Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ einge-
      fügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung

       der Wahl Rechte einer einsprechenden Person
       oder einer Gruppe einsprechender Personen ver-
       letzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsver-
       letzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig
       erklärt.“

2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vor-

   bereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer

   einsprechenden Person oder einer Gruppe ein-

   sprechender Personen verletzt wurden, führt der

   Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die
   Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel
   nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechts-
   verletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag
   nicht auszuschließen ist.“

3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung
   der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder
   der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in
   dem Beschluss festgestellt.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

  Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
   eingefügt:

   „3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen
        ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl
        zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c
        des Grundgesetzes),“.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer
          Wahl“ werden ein Komma und die Wörter „die
          Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung
          oder Durchführung der Wahl, soweit sie der
          Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgeset-
          zes unterliegen,“ eingefügt.
      bb) Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen“
          werden durch die Wörter „eine wahlberech-

          tigte Person oder eine Gruppe von wahlbe-

          rechtigten Personen, deren“ ersetzt.

      cc) Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert
          Wahlberechtigte beitreten,“ werden gestri-
          chen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde
      einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe
      von wahlberechtigten Personen, dass deren
      Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfas-
      sungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht
      die Wahl für ungültig erklärt.“

3. Der bisherige § 97 wird § 96.

4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender
   Siebzehnte Abschnitt eingefügt:
                  „Siebzehnter Abschnitt

      Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

                           § 96a

     (1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen

   und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvor-

   schlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des

   Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

      (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier
   Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der
   Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Ab-
   satz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben
   und zu begründen.
     (3) § 32 findet keine Anwendung.

                           § 96b
     Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur
   Äußerung zu geben.
BGBl. 2012, Seite 1503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1503
                      § 96c
   Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

                      § 96d

  Das Bundesverfassungsgericht kann seine Ent-
scheidung ohne Begründung bekanntgeben. In die-
sem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin

                            Die verfassungsmäßigen Rechte
                         sind gewahrt.

       und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu über-
       mitteln.“

                                  Artikel 4

                                Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

des Bundesrates
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 12. Juli 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

                                 Die Bundesministerin der

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1501. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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