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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2730
BGBl. 2017 I S. 2730 · 8.277 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
Parteienfinanzierung
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. über den Ausschluss von Parteien von staat-
licher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des
Grundgesetzes),“.
2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1,
2, 4“ durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4“
ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4“
durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4“ ersetzt.
4. Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Ab-
schnitts die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 13 Nummer 2 und 2a“ ersetzt.
5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei
verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grund-
gesetzes) oder von staatlicher Finanzierung aus-
geschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grund-
gesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundes-
rat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss
von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu
einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei ver-
fassungswidrig ist, gestellt werden.“
6. In § 46 Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2
des Grundgesetzes“ eingefügt.
7. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung
gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als
begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staat-
lichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes
ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatz-
parteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestre-
bungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finan-
zierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei
an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt
das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1
fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Be-
rechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf
das Verfahren nicht anzuwenden.
(2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spä-
testens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Ab-
satz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis
zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher
Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Ver-
fahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungs-
gericht kann ohne mündliche Verhandlung entschei-
den. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entspre-
chend. Erneute Verlängerungsanträge sind statt-
haft.“
Artikel 2
Änderung des
Parteiengesetzes
Dem § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt bei einer Feststellung des Bundesver-
fassungsgerichts nach § 46a des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.“
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„sind“ ein Komma und die Wörter „sofern die jewei-
lige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteien-
gesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausge-
schlossen ist,“ eingefügt.
2. In § 34g Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Parteiengesetzes“ ein Komma und die Wörter
„sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Ab-
satz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teil-
finanzierung ausgeschlossen ist,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „Parteiengesetzes ist“ ein
Komma und die Wörter „die nicht gemäß § 18 Absatz 7
des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzie-
rung ausgeschlossen ist,“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2074) geändert worden ist, werden in dem Satzteil
vor Satz 2 nach dem Wort „Gebietsverbände“ ein
Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei
nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von
der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a werden
nach dem Komma am Ende die Wörter „sofern die
jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Par-
Das vorstehende Gesetz wird
teiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung
ausgeschlossen ist,“ eingefügt.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzu-
wenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017
entsteht.“
Artikel 7
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 18a des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4a des Ge-
setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert
worden ist, werden vor dem Semikolon am Ende ein
Komma und die Wörter „und sofern die jeweilige Partei
nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von
der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist“
eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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