Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRW§ 15 Anpassung der Abgeordnetenbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/15#abs-1 (1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 31. März die Feststellung über die Entwicklung des Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/15#abs-2 (2) Anhand der prozentualen Veränderung des Nominallohnindex errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. § 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/15#abs-3 (3) Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um den Prozentsatz der jährlichen Anpassung nach Absatz 2, mindestens aber um 6,5 Prozent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/15#abs-4 (4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/15#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014. Darüber hinaus entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren.