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Artikel 1 · BT-Drs. 16/814 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)
In Artikel 93 Abs. 2 GG ist eine neue Zuständigkeit des Bun-
desverfassungsgerichts eingeführt worden. In den beiden
dort genannten Fällen soll durch das Bundesverfassungsge-
richt festgestellt werden können, ob eine bundesgesetzliche
Regelung noch erforderlich ist im Sinne des Artikels 72
Abs. 2 GG oder ob eine Gesetzgebungskompetenz des Bun-
des nicht mehr besteht. Zum einen handelt es sich um die
spezielle Fallkonstellation des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1,
wonach Bundesrecht, das auf Grund des Artikels 72
Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden
Fassung erlassen worden ist, wegen der Änderung des Arti-
kels 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 nicht mehr als Bundesrecht
erlassen werden könnte. Zum anderen werden von Artikel 93
Abs. 2 Satz 1 GG alle übrigen Fallgestaltungen erfasst, in de-
nen die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
nachträglich entfallen ist.
Antragsbefugt sind jeweils der Bundesrat, eine Landesregie-
rung oder die Volksvertretung eines Landes. Vorausgesetzt
wird jeweils, dass es nicht zu einem Landesrecht ermögli-
chenden Bundesgesetz gekommen ist. Die Feststellungsent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt gemäß Ar-
tikel 93 Abs. 2 Satz 2 GG das an sich nach Artikel 72 Abs. 4
oder Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Bundesge-
setz. Die Länder können somit nach einer entsprechenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das betroffene
Bundesrecht durch Landesrecht ersetzen. Diese spezifische
Wirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
tritt neben die nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ohnehin bestehen-
de Bindungswirkung.
Die Einführung dieser neuen Zuständigkeiten des Bundes-
verfassungsgerichts macht eine Anpassung und Ergänzung
des Bundesverfass

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.511 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.284–55.795 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP