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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1823
BGBl. 1998 I S. 1823 · 10.161 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1823
Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
und
des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Vom 16.
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung
der B ekanntmachung vom 11. August 1993 (B GB l. I
S . 1473) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. bei M einungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz
den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des
Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des B un-
desrates, einer Landesregierung oder der Volks-
vertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a
des Grundgesetzes),“.
2. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5, 7
bis 9, 12 und 14“ durch die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5,
6a bis 9, 12 und 14“ ersetzt.
3. a) In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Nach B eginn der B eratung einer S ache kön-
nen weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der
S enat beschlußunfähig, muß die B eratung nach
seiner Ergänzung neu begonnen werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefaßt:
„II. Teil
Verfassungsgerichtliches Verfahren“.
J uli 1998
5. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften“.
6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
(1) Abweichend von § 169 S atz 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunk-
aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Ver-
öffentlichung ihres Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht
die Anwesenheit der B eteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-
gen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der
B eteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs-
gemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das B undes-
verfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1
oder deren Übertragung ganz oder teilweise aus-
schließen oder von der Einhaltung von Auflagen
abhängig machen.“
7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung
nach § 93c in B etracht kommt, der B erichterstatter
stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen
B eteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gele-
genheit zur S tellungnahme gegeben wird, unverzüg-
lich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu
bestimmenden Frist dazu zu äußern.“

1824 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
8. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt:
„§ 27a
Das B undesverfassungsgericht kann sachkundi-
gen Dritten Gelegenheit zur S tellungnahme geben.“
9. Nach § 35 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
§ 35a
B etreffen außerhalb des Verfahrens gestellte An-
träge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des
B undesverfassungsgerichts personenbezogene Da-
ten, so gelten die Vorschriften des B undesdaten-
schutzgesetzes, soweit die nachfolgenden B estim-
mungen keine abweichende Regelung treffen.
§ 35b
(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des B un-
desverfassungsgerichts kann gewährt werden
1. öffentlichen S tellen, soweit dies für Zwecke der
Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2
Nr. 4, 6 bis 9 des B undesdatenschutzgesetzes
genannten Voraussetzungen vorliegen,
2. P rivatpersonen und anderen nicht-öffentlichen
S tellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Inter-
esse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind
zu versagen, wenn der B etroffene ein schutzwür-
diges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3
des B undesdatenschutzgesetzes findet keine An-
wendung; die Erteilung der Auskunft und die Ge-
währung der Akteneinsicht sind in der Akte zu ver-
merken.
Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt wer-
den, soweit der B etroffene eingewilligt hat.
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn
unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die
Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben
der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen S telle
(Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des be-
rechtigten Interesses der die Akteneinsicht begeh-
renden P rivatperson oder anderen nicht-öffentlichen
S telle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die
Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-
bestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die Zustimmung der S telle
nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches
gilt für die Akteneinsicht.
(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts wer-
den nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie
übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2
Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer
P rivatperson auf Grund besonderer Umstände dort
Akteneinsicht gewährt werden soll.
§ 35c
Das B undesverfassungsgericht darf in einem ver-
fassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten ge-
langte personenbezogene Daten für ein anderes ver-
fassungsgerichtliches Verfahren nutzen.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
10. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefaßt:
„III. Teil
Einzelne Verfahrensarten“.
11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Zehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a“.
12. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „einer der Antrags-
berechtigten“ durch die Wörter „der Antragsteller“
ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landes-
regierung oder der Volksvertretung eines Landes
gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes
ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundes-
gesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig
hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden,
daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen
Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75
Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.“
13. § 77 wird wie folgt gefaßt:
„§ 77
Das B undesverfassungsgericht gibt
1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem B undestag, dem
B undesrat, der B undesregierung, bei M einungs-
verschiedenheiten über die Gültigkeit von B undes-
recht auch den Landesregierungen und bei M ei-
nungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer
landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und
der Regierung des Landes, in dem die Norm ver-
kündet wurde,
2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem B undestag, dem
B undesrat, der B undesregierung sowie den Volks-
vertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur
Äußerung.“
Artikel 2
Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet
Anwendung auf Anträge gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a
des Grundgesetzes, die nach dem 14. November 1994
gestellt wurden.
Artikel 3
Das Gesetz über das Amtsgehalt der M itglieder
des B undesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964
(B GB l. I S . 133), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die
Wörter „von eineinsechstel“ eingefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1825
2. In § 1b werden nach dem Wort „eineindrittel“ die Artikel 4
Wörter „, der Vizepräsident des B undesverfassungs-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gerichts eineinsechstel“ eingefügt.
in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1823. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 20624cad48f2b434….