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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1823

BGBl. 1998 I S. 1823 · 10.161 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998            1823

                                   Gesetz
          zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

und
des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

                                                     Vom 16.

  Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
   Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung
der B ekanntmachung vom 11. August 1993 (B GB l. I
S . 1473) wird wie folgt geändert:

 1. In § 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a ein-
    gefügt:

    „6a. bei M einungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz
         den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des
         Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des B un-
         desrates, einer Landesregierung oder der Volks-
         vertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a
         des Grundgesetzes),“.

 2. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5, 7

    bis 9, 12 und 14“ durch die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5,

    6a bis 9, 12 und 14“ ersetzt.

 3. a) In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
       gefügt:
        „(3) Nach B eginn der B eratung einer S ache kön-
       nen weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der
       S enat beschlußunfähig, muß die B eratung nach
       seiner Ergänzung neu begonnen werden.“

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 4. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefaßt:

                             „II. Teil

             Verfassungsgerichtliches Verfahren“.

J uli 1998

   5. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Erster Abschnitt
               Allgemeine Verfahrensvorschriften“.

   6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                              „§ 17a

         (1) Abweichend von § 169 S atz 2 des Gerichtsver-
      fassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunk-
      aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
      Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Ver-
      öffentlichung ihres Inhalts zulässig

      1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht
         die Anwesenheit der B eteiligten festgestellt hat,
      2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-
         gen.

         (2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der

      B eteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs-

      gemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das B undes-
      verfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1
      oder deren Übertragung ganz oder teilweise aus-
      schließen oder von der Einhaltung von Auflagen
      abhängig machen.“

   7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

        „(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung
      nach § 93c in B etracht kommt, der B erichterstatter
      stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen
      B eteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gele-
      genheit zur S tellungnahme gegeben wird, unverzüg-

      lich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu
      bestimmenden Frist dazu zu äußern.“
BGBl. 1998, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
1824           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

8. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt:
                           „§ 27a
     Das B undesverfassungsgericht kann sachkundi-
   gen Dritten Gelegenheit zur S tellungnahme geben.“

9. Nach § 35 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
                     „Zweiter Abschnitt
          Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens

                            § 35a
      B etreffen außerhalb des Verfahrens gestellte An-
   träge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des
   B undesverfassungsgerichts personenbezogene Da-
   ten, so gelten die Vorschriften des B undesdaten-
   schutzgesetzes, soweit die nachfolgenden B estim-
   mungen keine abweichende Regelung treffen.
                            § 35b

     (1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des B un-
   desverfassungsgerichts kann gewährt werden
   1. öffentlichen S tellen, soweit dies für Zwecke der
      Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2
      Nr. 4, 6 bis 9 des B undesdatenschutzgesetzes
      genannten Voraussetzungen vorliegen,
   2. P rivatpersonen und anderen nicht-öffentlichen
      S tellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Inter-
      esse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind
      zu versagen, wenn der B etroffene ein schutzwür-
      diges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3
      des B undesdatenschutzgesetzes findet keine An-

      wendung; die Erteilung der Auskunft und die Ge-
      währung der Akteneinsicht sind in der Akte zu ver-
      merken.

   Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt wer-

   den, soweit der B etroffene eingewilligt hat.

      (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn
   unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die
   Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben
   der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen S telle

   (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des be-

   rechtigten Interesses der die Akteneinsicht begeh-

   renden P rivatperson oder anderen nicht-öffentlichen
   S telle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die
   Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen
   Aufwand erfordern würde.
      (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-
   bestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,

   wenn der Antragsteller die Zustimmung der S telle

   nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches

   gilt für die Akteneinsicht.

       (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts wer-
   den nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie
   übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2

   Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer
   P rivatperson auf Grund besonderer Umstände dort
   Akteneinsicht gewährt werden soll.

                            § 35c
      Das B undesverfassungsgericht darf in einem ver-
   fassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten ge-
   langte personenbezogene Daten für ein anderes ver-
   fassungsgerichtliches Verfahren nutzen.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

  10. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefaßt:
                                „III. Teil
                     Einzelne Verfahrensarten“.

  11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt
      gefaßt:
                         „Zehnter Abschnitt
          Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a“.

  12. § 76 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) In Absatz 1 werden die Wörter „einer der Antrags-
         berechtigten“ durch die Wörter „der Antragsteller“
         ersetzt.
      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
            „(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landes-
          regierung oder der Volksvertretung eines Landes
          gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes
          ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundes-
          gesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen
          des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig
          hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden,
          daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen
          Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75
          Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.“

  13. § 77 wird wie folgt gefaßt:
                                 „§ 77

         Das B undesverfassungsgericht gibt

      1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem B undestag, dem
         B undesrat, der B undesregierung, bei M einungs-
         verschiedenheiten über die Gültigkeit von B undes-

         recht auch den Landesregierungen und bei M ei-

         nungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer
         landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und
         der Regierung des Landes, in dem die Norm ver-
         kündet wurde,

      2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem B undestag, dem

         B undesrat, der B undesregierung sowie den Volks-

         vertretungen und Regierungen der Länder

      binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur
      Äußerung.“

                             Artikel 2

    Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der vom

  Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet

  Anwendung auf Anträge gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a

  des Grundgesetzes, die nach dem 14. November 1994
  gestellt wurden.

                             Artikel 3

     Das Gesetz über das Amtsgehalt der M itglieder
  des B undesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964
  (B GB l. I S . 133), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des
  Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378), wird
  wie folgt geändert:

  1. In § 1a Abs. 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die
     Wörter „von eineinsechstel“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998     1825

2. In § 1b werden nach dem Wort „eineindrittel“ die                                 Artikel 4
   Wörter „, der Vizepräsident des B undesverfassungs-
                                                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
   gerichts eineinsechstel“ eingefügt.
                                                             in K raft.


                              Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                            gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im B undesgesetzblatt verkündet.


                               B erlin, den 16. J uli 1998

                                             D er B und es p räs id ent
                                                 R o man H erz o g

                                              D er B und es kanz ler
                                                Dr. H e l m u t K o h l

                                      D er B und es minis ter d er J us tiz
                                              S c hmid t- J o rtz ig

                                     D er B und es minis ter d es Innern
                                                   K anther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1823. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20624cad48f2b434….