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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3822

BGBl. 2009 I S. 3822 · 3.674 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3822
                                             Gesetz
                        zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen
                       für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
                                              Vom 1. Dezember 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                   Änderung des
        Integrationsverantwortungsgesetzes
  Das Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
                          „§ 12

                   Subsidiaritätsklage

     (1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist
  der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Arti-
  kel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grund-
  sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
  zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit-
  glieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen,
  ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu
  machen.

     (2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsord-
  nung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung
  einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist.
    (3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im
  Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß
  Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, un-
  verzüglich an den Gerichtshof der Europäischen
  Union.
     (4) Das Organ, das die Erhebung der Klage ge-
  mäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen
  hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Ge-
  richtshof der Europäischen Union.

      (5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein An-
   trag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder
   gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ
   eine Stellungnahme abgeben.“
2. Der bisherige § 12 wird § 13. Diesem wird folgender
   Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag
   und Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
   den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der
   Europäischen Union. Diese Unterrichtung enthält
   auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
   Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsi-

   diarität und der Verhältnismäßigkeit für vereinbar
   hält.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

   In § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „eines Drittels“ durch die Wörter „eines
Viertels“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,
frühestens jedoch einen Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1926) in Kraft getreten ist.
BGBl. 2009, Seite 3823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3823

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 1. Dezember 2009

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                  Der Bundesminister des Auswärtigen
                             Steinmeier

                      Der Bundesminister des Innern
                               Schäuble

                     Die Bundesministerin der Justiz
                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1feeb7d9c5ccc65c….