Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3822
BGBl. 2009 I S. 3822 · 3.674 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen
für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
Vom 1. Dezember 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Integrationsverantwortungsgesetzes
Das Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Subsidiaritätsklage
(1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist
der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Arti-
kel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grund-
sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit-
glieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen,
ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu
machen.
(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsord-
nung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung
einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist.
(3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im
Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß
Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, un-
verzüglich an den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(4) Das Organ, das die Erhebung der Klage ge-
mäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen
hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Ge-
richtshof der Europäischen Union.
(5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein An-
trag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder
gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ
eine Stellungnahme abgeben.“
2. Der bisherige § 12 wird § 13. Diesem wird folgender
Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag
und Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der
Europäischen Union. Diese Unterrichtung enthält
auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsi-
diarität und der Verhältnismäßigkeit für vereinbar
hält.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
In § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „eines Drittels“ durch die Wörter „eines
Viertels“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,
frühestens jedoch einen Tag nach dem Tag in Kraft, an
dem das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1926) in Kraft getreten ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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