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Artikel 1 · BT-Drs. 13/7673 · S. 9

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 13)
Im Hinblick auf die Ergänzung des Artikels 93 Abs. 1
GG muß auch die korrespondierende Vorschrift des
§ 13 über die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
gerichts entsprechend erweitert werden. Selbstver-
ständlich besteht die Zuständigkeit des Bundesver-
fassungsgerichts nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG,
§ 13 Nr. 6 a auch in den Fällen, in denen andere Vor-
schriften des Grundgesetzes auf die Voraussetzun-
gen des Artikels 72 Abs. 2 GG verweisen (Artikel 75
Abs 1, Artikel 105 Abs. 2 GG); einer ausdrücklichen
Erwähnung im Text der Grundgestznorm oder des
§ 13 bedarf dies nicht.
Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 2)
Einem Antrag nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a GG liegt
der Sache nach eine Bund-Länder-Streitigkeit zu-
grunde. Daher wird die Zuständigkeit des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts, der auch in
den anderen Bund-Länder-Streitigkeiten zu ent-
scheiden hat, begründet.
Zu Nummer 3 (§ 15 Abs. 3)
Mit dieser Vorschrift wird die bisher in § 26 Abs. 1
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsge
-
richts enthaltene Regelung in das Bundesverfas-
sungsgerichtsgesetz übernommen. Die Bestimmung
regelt die Senatsbesetzung bei Beratung und Ent-
scheidung. Sie legt für den Fa ll der Beratung in un-
vollständiger Senatsbesetzung - sei es, daß die Bera-
tung bereits mit weniger als acht Richtern begonnen
wurde, sei es, daß während der Beratung Richter aus-
geschieden sind - fest, daß keine weiteren Richter zu
der Beratung hinzutreten dürfen; wird der Senat er-
gänzt, weil eine Fortsetzung der Beratung wegen
Unterschreitens des gesetzlichen Quorums § 15
Abs. 2 Satz 1) nicht mehr möglich ist, so ist die Bera-
tung neu zu beginnen.
Zu Nummer 4 und 5 (II. Teil, Erster Abschnitt)
Die Vorschriften über den Zugang zu Daten in Ver-
fahrensakten für verfahrens

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.439 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/7673, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.022–50.461 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 801e67c6bc3cab4c….

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