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Artikel 1 · BT-Drs. 13/7673 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 13) Im Hinblick auf die Ergänzung des Artikels 93 Abs. 1 GG muß auch die korrespondierende Vorschrift des § 13 über die Zuständigkeit des Bundesverfassungs- gerichts entsprechend erweitert werden. Selbstver- ständlich besteht die Zuständigkeit des Bundesver- fassungsgerichts nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG, § 13 Nr. 6 a auch in den Fällen, in denen andere Vor- schriften des Grundgesetzes auf die Voraussetzun- gen des Artikels 72 Abs. 2 GG verweisen (Artikel 75 Abs 1, Artikel 105 Abs. 2 GG); einer ausdrücklichen Erwähnung im Text der Grundgestznorm oder des § 13 bedarf dies nicht. Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 2) Einem Antrag nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a GG liegt der Sache nach eine Bund-Länder-Streitigkeit zu- grunde. Daher wird die Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der auch in den anderen Bund-Länder-Streitigkeiten zu ent- scheiden hat, begründet. Zu Nummer 3 (§ 15 Abs. 3) Mit dieser Vorschrift wird die bisher in § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsge - richts enthaltene Regelung in das Bundesverfas- sungsgerichtsgesetz übernommen. Die Bestimmung regelt die Senatsbesetzung bei Beratung und Ent- scheidung. Sie legt für den Fa ll der Beratung in un- vollständiger Senatsbesetzung - sei es, daß die Bera- tung bereits mit weniger als acht Richtern begonnen wurde, sei es, daß während der Beratung Richter aus- geschieden sind - fest, daß keine weiteren Richter zu der Beratung hinzutreten dürfen; wird der Senat er- gänzt, weil eine Fortsetzung der Beratung wegen Unterschreitens des gesetzlichen Quorums § 15 Abs. 2 Satz 1) nicht mehr möglich ist, so ist die Bera- tung neu zu beginnen. Zu Nummer 4 und 5 (II. Teil, Erster Abschnitt) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten in Ver- fahrensakten für verfahrens
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.439 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/7673, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.022–50.461 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 801e67c6bc3cab4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP