Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 03.12.1975 – 2 BvL 7/74Gesetzlicher Richter; Ausschluß der Wiederwahl von Richtern des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 6
1 Entscheidung zu § 12 BVerfGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.