Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 12
Stand: 10.06.2019
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 BVerfGG →
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- BVerfG, 03.12.1975 – 2 BvL 7/74Gesetzlicher Richter; Ausschluß der Wiederwahl von Richtern des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 6
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