Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

§ 11 § 13