Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 84
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-1 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-3 (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-4 (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-5 (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Wird zitiert von 406 Entscheidungen zu Art 84 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 4/13Zitiert von 12
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 3/13
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 1/13Befugnis der Länder zur Abweichung von bundesgesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Verwaltungskosten bei Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit (hier: StrBGebO ND)Zitiert von 38
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 2/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12 · Kommunales BildungspaketZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25Aufenthaltsrecht: Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörde für den Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25Düngerecht: Unwirksamkeit der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete mangels normativer Vorgaben für die Gebietsabgrenzung in der Düngeverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 84 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.