Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 391
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 4/13Zitiert von 12
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 3/13
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 1/13Befugnis der Länder zur Abweichung von bundesgesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Verwaltungskosten bei Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit (hier: StrBGebO ND)Zitiert von 37
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 2/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Zitiert von 22
- BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12 · Kommunales BildungspaketZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 03.12.2025 – StGH 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 84 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-1 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-3 (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-4 (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/84#abs-5 (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.