Rechtsprechung / VG Köln / 7. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 10.02.2026 – 7 K 702/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.7K702.20.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen die Gewährung finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. auf der Grundlage des Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Beklagten zu 1. sowie das Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2.
In Umsetzung des Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligte der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 18. Februar und vom 2. Oktober 2015 für die Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. finanzielle Mittel in Höhe von etwa 87 Millionen Euro. Des Weiteren bewilligte der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 21. April 2017 einen Zuschuss in Höhe von rund 24 Millionen für die genehmigte Ersteinrichtung des Eltern-Kind-Zentrums. Das Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. wurde im Jahre 2020 eröffnet und nachfolgend in Betrieb genommen.
Die Klägerin erhob bereits im Jahre 2019 Klage vor dem Landgericht Bonn und begehrte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach.
Am 10. Februar 2020 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage erhoben.
Sie sieht sich einem Verdrängungswettbewerb zu ihren Lasten ausgesetzt. Sie macht geltend, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen sei, ausreichende Fördermittel für das von ihr (vormals) betriebene Kinderherzzentrum sowie ihre Kinderklinik bereitzustellen. Anträge auf Gewährung von Fördermitteln außerhalb der krankenhausrechtlichen Pauschalförderung habe der Beklagte zu 1. wiederholt abgelehnt. Stattdessen habe er sich dazu entschlossen, dem Beklagten zu 2. etwa 350 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, wobei etwa 110 Millionen Euro für das neu errichtete Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. veranschlagt worden seien und etwa 122 Millionen Euro auf dessen ebenfalls neu errichtetes Herzzentrum entfallen seien. Die Schließung ihrer Geburtshilfeabteilung habe der Beklagte zu 1. aufgrund der unzureichenden Gewährung von Fördermitteln ebenfalls zu verantworten. Umso gravierender wirke sich die Gewährung finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. aus. Vormals habe der Beklagte zu 2. lediglich ein Zentrum für Kinderheilkunde betrieben. Eine eigene Kinderherzchirurgie habe es dort nicht gegeben, lediglich in der herzchirurgischen Abteilung für Erwachsene seien vereinzelt auch kinderherzchirurgische Eingriffe durchgeführt worden, weswegen der betreffende Bereich auch als dortige Sektion bezeichnet worden sei. Das Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. habe dagegen einen medizinischen Schwerpunkt im Bereich der Kinderherzchirurgie und der Kinderkardiologie; die von einem Chefarzt geleitete Abteilung bezeichne der Beklagte zu 2. als Kinderherzzentrum. Dieses profitiere zudem von den Fördermitteln des Beklagten zu 1., die dem Beklagten zu 2. für andere Bereiche seines Universitätsklinikums, insbesondere das dortige Herzzentrum, gewährt worden seien. Mit dem Kinderherzzentrum sei eine deutliche Ausweitung der Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 2. einhergegangen. Der Beklagte zu 2. habe die ihm gewährten Mittel zu einer umfassenden Modernisierung und Ausweitung seines Leistungsspektrums genutzt. Dass dessen Versorgungsauftrag unverändert geblieben sei, sei insoweit unerheblich. Von Anfang an sei es darum gegangen, die Krankenversorgung auszubauen und die eigene Reputation zu steigern. Forschung und Lehre hätten dagegen keine Rolle gespielt. Die Behandlungszahlen hätten sich schon im ersten Jahr nach Inbetriebnahme des Eltern-Kind-Zentrums verdoppelt. Eine umfassende Modernisierung sei allein aufgrund der Gewährung finanzieller Mittel durch den Beklagten zu 1. möglich gewesen. Denn erst nach der Gewährung finanzieller Mittel durch den Beklagten zu 1. sei es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebots gekommen und ihr Personal - dasjenige der Klägerin - sei abgeworben worden.
All dies greife in rechtswidriger Weise in den Betrieb ihres Krankenhauses ein. Selbst auf politischer Ebene sei eingestanden worden, dass es nicht sinnvoll sei, zwei Kinderherzzentren in unmittelbarer räumlicher Nähe zu betreiben. Es habe keine medizinische oder krankenhausplanerische Notwendigkeit für den Aufbau von Parallelstrukturen bestanden. Aus den Ausführungen des Beklagten zu 2. gehe auch nicht hervor, inwieweit dessen Tätigkeit mit der Abdeckung des regionalen Versorgungsbedarfs in Zusammenhang stehe; jedenfalls sei sie - die Klägerin - ohne Weiteres in der Lage gewesen, entsprechende Leistungen anzubieten. Umgekehrt reichten die Kapazitäten des Beklagten zu 2. gerade nicht aus, um den Versorgungsbedarf insgesamt zu decken. Dass nach der Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. keine Überkapazitäten festzustellen gewesen seien, sei allein dem Umstand geschuldet, dass sie ihre Abteilung für Kinderherz- und Thoraxchirurgie und damit einen wesentlichen Teil ihres Kinderherzzentrums im Jahre 2019 habe schließen und ihre Abteilung für Kinderkardiologie habe deutlich verkleinern müssen. Denn neben dem Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. habe sie ihr Kinderherzzentrum nicht mehr kostendeckend betreiben können. Aufgrund der Abwerbung ihres Personals hätten seit dem Jahre 2019 Ärzte und weiteres Fachpersonal gefehlt. Dies rechtfertige entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Annahme, dass zwischen ihr und dem Beklagten zu 2. kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe beziehungsweise bestehe. Denn sie erbringe nach wie vor kinderkardiologische und andere pädiatrische Leistungen. Die Abwerbung ihres Personals durch den Beklagten zu 2. habe zu einem Verlust von 45 Prozent ihres stationären Umsatzes geführt. Dadurch werde die Existenz ihrer Kinderklinik insgesamt in Frage gestellt, was den Beklagten habe bekannt sein müssen. Mitnichten habe sie ungeachtet dessen in der Vergangenheit die Schließung ihrer Kinderklinik geplant. Zum Zwecke der Abwerbung ihres Personals habe der Beklagte zu 2. eigens Professuren sowie Abteilungen mit zahlreichen zusätzlichen Stellen geschaffen. Rund 100 Kündigungen von hochqualifizierten Mitarbeitern ihres Krankenhauses seien die Folge gewesen.
Das Vorgehen der Beklagten greife rechtswidrig in ihre Grundrechte ein. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung eines Hoheitsträgers in räumlicher und fachlicher Konkurrenz zu einem Privaten müsse nach heutigem Verständnis stets als Eingriff in dessen Wirtschaftsgrundrechte qualifiziert werden. Auch dann, wenn für die Annahme eines Grundrechtseingriffs verlangt werde, dass sich der Staat eine Monopolstellung verschaffe oder durch einen unerträglichen Verdrängungswettbewerb private wirtschaftliche Konkurrenz unmöglich mache oder diese Konkurrenz jedenfalls auszehre, sei in ihrem Falle von einem Grundrechtseingriff auszugehen. Durch die Errichtung seines Kinderherzzentrums habe der Beklagte 2. ihren Krankenhausbetrieb nämlich faktisch übernommen. Zudem habe der Beklagte zu 2. veranlasst, dass ihr medizinisches Personal in großem Umfang abgewandert sei. Ihre rechtswidrige Verdrängung ergebe sich gerade aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beklagten zu 2. Der Wettbewerb sei derart verzerrt worden, dass Wettbewerber nicht mehr existenzfähig gewesen seien. Auf die Forschungs- und Lehrfreiheit könnten sich die Beklagten insoweit schon deswegen nicht berufen, weil diese nur im Verhältnis gegenüber dem Staat Geltung beanspruche und einen Verdrängungswettbewerb nicht rechtfertigen könne. Ohnehin sei durch die gezielte Schädigung ihrer Kinderklinik eine Missbrauchsgrenze überschritten worden. Universitätskliniken könnten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht im Sinne eines Selbstbestimmungsrechts eigenverantwortlich über ihre Rolle in der Krankenversorgung entscheiden. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2. ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die ihm gewährten finanziellen Mittel seien nämlich vollständig oder weit überwiegend gerade für den Bereich der Krankenversorgung gewährt worden.
Der Beklagte zu 1. habe in Bezug auf die Gewährung von Fördermitteln ferner seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vor. Dessen Vorgaben seien vorliegend anwendbar, da die finanzielle Förderung des Beklagten zu 2. nicht lediglich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe gedient habe und diese deswegen eine geschäftliche Handlung darstelle. Der Beklagte zu 2. und sie seien überdies auf demselben Markt tätig. Auf diesem Markt habe der Beklagte zu 2. sie derart behindert, dass sie aus dem betreffenden Markt nahezu vollständig ausgeschieden sei. Das Handeln der Beklagten stelle auch eine unbillige Behinderung dar, sei doch bereits die Aufnahme einer gesetzeswidrigen Tätigkeit als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten. Die Missachtung beihilfenrechtlicher Vorschriften impliziere ebenfalls einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln. Auch die Abwerbung ihrer Mitarbeiter durch den Beklagten zu 2. überschreite schließlich die rechtlichen Grenzen. Unlauter sei ein solches Verhalten nämlich, wenn verwerfliche Zwecke verfolgt würden. Gleiches gelte, wenn Beschäftigte eines bestimmten Wettbewerbers abgeworben würden.
Der Beklagte zu 1. habe mit der dem Beklagten zu 2. gewährten finanziellen Förderung auch gegen die aus dem krankenhausrechtlichen Grundsatz der Trägervielfalt resultierende Verpflichtung verstoßen, freigemeinnützige und private Krankenhäuser vorrangig zu fördern. Auch dieser Grundsatz sei entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend anwendbar. Zudem handele es sich bei dem Grundsatz der Trägervielfalt um eine Konkretisierung ohnehin bestehender verfassungsrechtlicher Vorgaben. Der Gesetzgeber habe eine Grundentscheidung mit imperativem Charakter getroffen, freigemeinnützige und private Krankenhausträger gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern sowohl auf planungsrechtlicher als auch finanzierungsrechtlicher Ebene zu privilegieren. Forschung und Lehre rechtfertigten vorliegend keine andere Einschätzung, da die Beklagten wissenschaftsfremde Motive verfolgt hätten. Dem Grundsatz der Trägervielfalt sei der Beklagte zu 1. mit der Ablehnung ihrer Förderanträge und der gleichzeitigen Bereitstellung von finanziellen Mitteln zugunsten des Beklagten zu 2. nicht gerecht geworden.
Diese Bereitstellung finanzieller Mittel unterliege überdies beihilfenrechtlichen Vorgaben. Der Beklagte zu 2. sei ein Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne, das sich wirtschaftlich betätige. Von einem bloßen Ausgleich für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung könne nicht ausgegangen werden. Dass die Beklagten Krankenhausleistungen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse qualifizierten, rechtfertige ebenfalls keine andere Einschätzung. Ebenso wenig könne ein grenzüberschreitender Bezug im Bereich der Kinderherzchirurgie und Kinderkardiologie in Abrede gestellt werden. Weder sei nach ihrer Kenntnis die Gewährung finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. angezeigt worden, noch entspreche diese Gewährung den unionsrechtlichen Vorgaben. Namentlich komme eine Ausnahme vom Beihilfenverbot für finanzielle Zuwendung an Krankenhäuser nicht in Betracht; auf die von den Beklagten behauptete Möglichkeit einer Genehmigung komme es mangels Vorliegens der insoweit maßgeblichen Voraussetzungen nicht an. Entgegen der Auffassung der Beklagten könnten Wettbewerber auch die Rückforderung nicht genehmigter Beihilfen verlangen. Zur Durchsetzung des Beihilfenrechts sei eine solche Rückforderung nämlich zwingend.
Nach alldem könne sie verlangen, dass der Beklagte zu 1. rechtswidrig gewährte finanzielle Mittel vom Beklagten zu 2. zurückfordere. Dem stehe auch der Erlass diesbezüglicher Bescheide nicht entgegen, da sie deren Anfechtung (nachträglich) zum Gegenstand ihrer Klage gemacht habe. Insoweit gelte keine Klagefrist und sie habe ihr diesbezügliches Klagerecht auch nicht verwirkt. Sie habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das den Eindruck habe erwecken können, sie werde die betreffenden Bescheide nicht angreifen. Von den Bescheiden habe sie auch erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfahren. Eine fahrlässige Unkenntnis könne ihr nicht vorgeworfen werden. Auch die Bestimmtheitsanforderungen wahre sie, da sie sich ausdrücklich auf die Bescheide vom 18. Februar und 2. Oktober 2015 sowie vom 21. April 2017 sowie auf etwaige weitere Bescheide beziehe, sofern damit finanzielle Mittel zugunsten des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. gewährt worden seien. Eine konkrete Bezifferung sei ihr nicht möglich. Ohnehin beruhe die finanzielle Förderung des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. auf einem (nichtigen) öffentlich-rechtlichen Vertrag, selbst wenn in der Folge Leistungsbescheide erlassen worden seien.
Ihr habe diesbezüglich ein umfassender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden, auf dessen Grundlage sie auch habe verlangen können, dass der Beklagte zu 2. insbesondere kein Kinderherzzentrum betreibe und das Abwerben ihres Personals unterlasse. Dieser Anspruch habe sich auf die Beseitigung bereits eingetretener und die Abwehr drohender Rechtsbeeinträchtigungen durch rechtswidriges hoheitliches Handeln bezogen. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Unterlassung des Ausbaus des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. Ausgehend davon könne sie im Verhältnis zum Beklagten zu 2. auch lediglich die Feststellung begehren, dass dieser nicht berechtigt gewesen sei, sein Kinderherzzentrum zu errichten. Da der Beklagte zu 2. grundrechtsverpflichtet sei, könne sie von ihm nämlich verlangen, dass er ihre grundrechtlich garantierte Wettbewerbsfreiheit und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletze. Die Schließung ihrer Abteilung für Kinderherz- und Thoraxchirurgie sei unmittelbare Folge der Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. gewesen. Da eine Wiederherstellung des vor ihrer Verdrängung bestehenden Zustandes nur schwerlich möglich sei, könne sie sich auf ein Feststellungsbegehren beschränken. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in ihre Grundrechte, der sie noch fortwährend beeinträchtige, könne sie ein diesbezügliches qualifiziertes Feststellungsinteresse geltend machen, zumal eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei wahrscheinlich, dass künftig eine Verdrängung ihrer Kinderklinik auch auf anderen Gebieten angestrebt werde. Demgemäß könne sie für die Zukunft verlangen, dass der Beklagte zu 2. sein Eltern-Kind-Zentrum nicht um Bereiche erweitere, in denen sie tätig sei. In den im Einzelnen benannten Bereichen begehre sie nicht nur die Unterlassung einer Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots, sondern auch eine erstmalige Aufnahme in das Leistungsspektrum des Beklagten zu 2. Korrespondierend damit könne sie vom Beklagten zu 1. verlangen, dass dieser nicht nur bereits gewährte finanzielle Mittel zurückverlange, sondern es künftig auch unterlasse, dem Beklagten zu 2. diesbezügliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen. Auch insoweit begehre sie keinen vorbeugenden Rechtsschutz, da der Beklagte zu 1. mit seiner Förderpraxis bereits seit mehreren Jahren ihre Rechte beeinträchtige. Ohnehin sei es unzumutbar, sie auf lediglich nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Des Weiteren könne sie auch die Feststellung begehren, dass der Beklagte zu 2. nicht berechtigt gewesen sei, ihr Personal abzuwerben. Insoweit sei insbesondere der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da der Beklagte zu 2. in ihre Grundrechte eingegriffen habe. Dass sich die Rechtswidrigkeit dieser Eingriffe aus den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergebe, sei demgegenüber nicht maßgeblich. Ausgehend davon könne sie vom Beklagten zu 2. schließlich auch verlangen, dass dieser es zukünftig unterlasse, weitere medizinische Fachkräfte ihrer Kinderklinik abzuwerben.
Sie wehre sich nicht gegen ein Tätigwerden des Beklagten zu 2. im Bereich der Krankenversorgung dem Grunde nach, vielmehr gehe es ihr um die Verwendung der durch den Beklagten zu 1. gewährten finanziellen Mittel. Denn aufgrund deren Verwendung zur Ausweitung seiner Behandlungskapazitäten habe der Beklagte zu 2. keinen ausreichenden Raum im Krankenhausmarkt belassen. Er habe einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangt, der dazu geführt habe, dass ihre Ressourcen brachgelegen hätten, weshalb sie zur Schließung ihrer Kinderherz- und Thoraxchirurgie gezwungen gewesen sei. Ihre erheblichen Umsatzeinbußen korrespondierten mit einem erwerbswirtschaftlichen Aufschwung des Beklagten zu 2. Die Behauptung der Beklagten, es bestehe kein diesbezüglicher Zusammenhang, sei falsch, da die Schließung ihrer Kinderherz- und Thoraxchirurgie gerade auch dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass der Beklagte zu 2. ihr ärztliches Leitungspersonal abgeworben habe. Mit seinem Hinweis auf das Sanierungs- und Modernisierungsprogramm für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen entziehe sich der Beklagte zu 1. jeder markt- und wettbewerbsrechtlichen Verantwortung. Dass der Beklagte zu 1. zudem auf die bloße Erfüllung öffentlicher Aufgaben verweise, könne bereits deswegen nicht überzeugen, weil sich dessen Ausführungen nicht dazu verhielten, welche finanziellen Mittel für die Wahrnehmung welcher Aufgaben des Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei demgemäß keinesfalls sichergestellt worden, dass die betreffenden Mittel ausschließlich für Forschung und Lehre verwendet werden würden.
All dem stehe die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Landgerichts Bonn nicht entgegen, mit der eine Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren und eigne sich auch nicht als Erkenntnisquelle für eine Entscheidungsfindung. Die Streitgegenstände beider Verfahren seien nicht identisch. Das Landgericht Bonn habe seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Substantiierung eines Schadens begründet, wohingegen öffentliche-rechtliche Rechtsfragen keine entscheidende Rolle gespielt hätten. Auf Feststellungen zu einzelnen Voraussetzungen des zivilgerichtlich geltend gemachten Anspruchs oder sonstige Vorfragen der Entscheidung sowie darin enthaltene Schlussfolgerungen erstrecke sich deren Rechtskraft überdies nicht. Namentlich die Erwägungen des Landgerichts Bonn zum Vorliegen einer Amtspflichtverletzung entfalteten keine Bindungswirkung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, da es sich bei diesen Erwägungen nicht um tragende Entscheidungsgründe handele.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, sämtliche an den Beklagten zu 2. zum Zwecke des Aufbaus und des Betriebs der Kinderklinik der Beklagten zu 2. am Standort X. in D., und damit in unmittelbarer Nachbarschaft und offener Konkurrenz zur Kinderklinik F. der Klägerin, gewährten Fördermittel und Subventionen zurückzufordern und die Gewährung und Auszahlung von weiteren Fördermitteln und Subventionen zu unterlassen,
2. festzustellen, dass es dem Beklagten zu 1. untersagt ist, a) Investitionskosten eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses im Wege öffentlich-rechtlicher Förderung in voller Höhe zu übernehmen, und/oder b) Verluste eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses auszugleichen, soweit ein privater oder freigemeinnütziger Krankenhausträger dazu bereit und in der Lage ist, den Bedarf (an Krankenhäusern) such durch eine geringere Förderung abzudecken.
3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Kinderherzzentrum im Stadtgebiet D. und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kinderklinik F. der Klägerin, zu betreiben,
4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, das Versorgungsangebot seiner Kinderklinik in D. (konkret betreffend: Kinderchirurgie, Kinderurologie, Kinderorthopädie, Kinderneurochirurgie, Pädaudiologie, Kinderradiologie, Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin sowie Allgemeine Pädiatrie) hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und der Anzahl der Betten nicht über den zur Zeit der Klageerhebung bestehenden Umfang hinaus zu erweitern,
5. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, die Ärzte Professor Dr. C. Z., Prof. Prof. h.c. Prof. h.c. Dr. med. R. H. und Professor Dr. I. G. in seiner Kinderklinik in D., und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kinderklinik F. der Klägerin, zu beschäftigen,
6. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 3. beziehungsweise des Klageantrags zu 4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die weitere Abwerbung von bei der Klägerin beschäftigten Fachkräften, insbesondere von leitenden Ärzten zu unterlassen, soweit die abgeworbenen Fachkräfte in der Kinderklinik des Beklagten zu 2. in D., und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kinderklinik F. der Klägerin, eingesetzt werden.
Mit bei Gericht am 30. August 2021 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu-dem beantragt,
die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 18. Februar 2015, vom 2. Oktober 2015 und vom 21. April 2017 sowie alle etwaigen weiteren Bescheide, mit denen dem Beklagten zu 2. Fördermittel für die Errichtung, die Erstausstattung und den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums sowie - soweit die Behandlung von Kindern betroffen ist - des Herzzentrums gewährt wurden, aufzuheben.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass der Beklagte zu 2. nicht berechtigt gewesen ist, im neuen Eltern-Kind-Zentrum auf dem X. in D. ein neues Kinderherzzentrum einzurichten,
2. die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 sowie alle etwaigen weiteren Bescheide, mit denen der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. Fördermittel für das neue Eltern-Kind-Zentrum auf dem X. in D. gewährt hat, insoweit aufzuheben, als die Fördermittel der Errichtung, der Erstausstattung und dem Betrieb des neuen Kinderherzzentrums dienten, und den Beklagte zu 1. zu verpflichten, die Fördermittel im Umfang der Aufhebung der Bescheide von dem Beklagten zu 2. zurückzufordern,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 2. für unzulässig oder unbegründet hält, weil die Förderung im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgt ist, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Beklagten zu 2. gewährte Fördermittel für das neue Eltern-Kind-Zentrum auf dem X. in D. insoweit zurückzufordern, als sie der Errichtung, der Erstausstattung und dem Betrieb des neuen Kinderherzzentrums dienten,
3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, das Versorgungsangebot seines Eltern-Kind-Zentrums auf dem X. in D. - konkret betreffend: Kinder- und Jugendchirurgie, Kinderneurologie und Kindertraumatologie, Kinderorthopädie, Kinderneurochirurgie, Kinderanästhesiologie, Kinderradiologie, Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin sowie Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin und Kinderkardiologie - hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und der Anzahl der Betten über den zur Zeit der Klageerhebung bestehenden Umfang hinaus zu erweitern,
4. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Gewährung und Auszahlung von Fördermitteln für den Beklagten zu 2. in Bezug auf das neue Eltern-Kind-Zentrum auf dem X. in D. insoweit zu unterlassen, als die Förderung eine Erweiterung des Versorgungsangebots gemäß dem Antrag zu 3. betrifft,
5. festzustellen, dass der Beklagte zu 2. zur Abwerbung der folgenden ehemals bei der Klägerin beschäftigten Chefärzte nicht berechtigt gewesen ist: Prof. Dr. med. C. Z., Prof. Prof. h. c. Prof. h.c. Dr. med. R. B.E. H. und Prof. Dr. med. I. G.,
6. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die Abwerbung von bei der Klägerin beschäftigten medizinischen Fachkräften zu unterlassen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin mit dem bei Gericht am 30. August 2021 eingegangenen Schriftsatz ihre ursprüngliche Klage um ein Anfechtungsbegehren erweitert habe. Einer solchen Erweiterung hat er mit Schriftsatz vom 27. November 2023 widersprochen.
In der Sache führt er aus, dass der Versorgungsauftrag des Beklagten zu 2. unverändert geblieben sei. Bereits vor der Errichtung seines Eltern-Kind-Zentrums habe dieser Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin erbracht. Dessen Kinderklinik sei entsprechend einer Empfehlung des Wissenschaftsrates lediglich in ein neu errichtete Eltern-Kind-Zentrum integriert worden. Eine krankenhausplanerische Entscheidung habe dem nicht zugrunde gelegen, weswegen auf politischer Ebene auch kein Fehler der Krankenhausplanung eingestanden worden sei. Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte zu 2. habe sein Leistungsangebot erheblich ausgeweitet. Denn eine Erweiterung insbesondere der Bettenkapazität sei mit der Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums nicht einhergegangen. Ebenso wenig treffe der Vorwurf der Klägerin zu, Ziel des Beklagten zu 2. sei die faktische Übernahme ihrer Kinderklinik gewesen. Der Neubau eines Klinikgebäudes habe naturgemäß zur Folge, dass dieses nach aktuellen Standards ausgestattet werde. Deswegen sei es auch unrichtig, wenn die Klägerin behaupte, sie habe den regionalen Versorgungsbedarf abgedeckt und das Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. habe zu einer Überversorgung geführt. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, zu einer Überversorgung sei es nur aufgrund der Schließung ihres Kinderherzzentrums nicht gekommen. Dass nach der Inbetriebnahme seines Eltern-Kind-Zentrums die Fallzahlen des Beklagten zu 2. angestiegen seien, sei gerade Folge der Schließung des Kinderherzzentrums der Klägerin gewesen. Zudem sei er - der Beklagte zu 1. - lediglich seinen finanziellen Verpflichtungen nach den Vorgaben des Hochschulgesetzes nachgekommen. Mit dem Sanierungs- und Modernisierungsprogramm für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen habe ein Sanierungsstau beseitigt werden sollen. Demgemäß sei auch der Vorhalt der Klägerin nicht nachvollziehbar, Forschung und Lehre hätten bei der Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. keine Rolle gespielt. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre andererseits lasse sich Falle von Universitätskliniken ohnehin nicht vornehmen. Anders als die Klägerin ausführe, seien neben den finanziellen Mitteln für die Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. zwar in der Tat weitere rund 122 Millionen Euro für die Errichtung eines neuen Herzzentrums des Beklagten zu 2. bereitgestellt worden. Dort würden indes ausschließlich Erwachsene behandelt. Ohnehin seien die finanziellen Mittel für die Errichtung eines Neubaus gewährt worden, dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme für das Jahr 2024 vorgesehen gewesen sei. Die betreffenden Mittel könnten folglich nicht dem Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. zugutegekommen sein.
Die Klägerin habe ihrerseits nicht sämtliche ihr nach krankenhausrechtlichen Vorgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abgerufen. Gegen die Ablehnung von Anträgen auf Einzelförderung erhobene Rechtsmittel der Klägerin seien entweder erfolglos geblieben oder nicht eingelegt worden. Den Vorwurf rechtswidrigen oder unlauteren Verhaltens könne sie dementsprechend nicht erheben. Da der Beklagte zu 2. sein Eltern-Kind-Zentrum überdies erst im Mai des Jahres 2020 in Betrieb genommen habe, sei der Niedergang der Kinderklinik der Klägerin auch nicht auf diese Inbetriebnahme zurückzuführen. Diese habe bereits in den Jahren zuvor finanzielle Verluste verzeichnet. Schon im Jahre 2017 habe die Klägerin zudem ihre Geburtshilfeabteilung geschlossen, was nicht nur ein erster Schritt zur Schließung ihrer Kinderklinik insgesamt gewesen sei, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf die verbleibenden Abteilungen gehabt habe. Mehrfach sei zudem eine Veräußerung der Kinderklinik versucht worden.
Die gegen ihn - den Beklagten zu 1. - erhobene Klage sei bereits unzulässig, da der Klägerin jedenfalls die erforderliche Klagebefugnis fehle. Die allgemeine Bezugnahme der Klägerin auf das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs reiche insoweit nicht aus. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes dienten nicht dem Schutz ihrer subjektiven Rechte. Ihre Grundrechte seien ebenfalls nicht berührt, da der Beklagte zu 2. weder eine Monopolstellung begründet habe, noch ein Verdrängungswettbewerb stattgefunden habe. Aus beihilfenrechtlichen Vorgaben folge nichts anderes, die Ausführungen der Klägerin zum Lauterkeitsrecht seien überdies verfehlt. In beihilfenrechtlicher Hinsicht fehle es zumindest an einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerin. Zusätzliche Behandlungskapazitäten habe der Beklagte zu 2. nämlich nicht aufgebaut, ferner fielen die wirtschaftlichen Misserfolge der Klägerin in die Zeit vor der Eröffnung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. Ohnehin gölten im Krankenhauswesen keine wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten, denen beihilfenrechtliche Erwägungen geschuldet seien. Ferner seien dem Beklagten zu 2. gewährte finanzielle Mittel vornehmlich Forschung und Lehre zugutegekommen. Einen von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung gewährter finanzieller Mittel könne die Klägerin deswegen nicht geltend machen. Dem stehe auch bereits entgegen, dass die Klägerin diejenigen Bescheide, mit denen dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel gewährt worden seien, nicht rechtzeitig angefochten habe.
Dem Beklagten zu 2. seien finanzielle Mittel auch nicht rechtswidrig gewährt worden. Er - der Beklagte zu 1. - sei vielmehr seinen Pflichten gemäß § 31b HG NRW nachgekommen. Diese Pflichten erstrecken sich nicht nur auf ein Tätigwerden des Beklagten zu 2. in Forschung und Lehre. Universitätskliniken erhielten vielmehr für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und des Erwerbs benötigter Liegenschaften finanzielle Zuschüsse. Es habe kein Verdrängungswettbewerb stattgefunden. Er betätige sich bereits nicht als Konkurrent der Klägerin. Auch im Übrigen greife er nicht in deren Grundrechte ein. In krankenhausfinanzierungsrechtlicher Hinsicht seien die Klägerin und der Beklagte zu 2. schon nicht vergleichbar. Zwischen ihnen habe aufgrund der Schließung der Kinderherz- und Thoraxchirurgie der Klägerin vor der Eröffnung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. auch kein Wettbewerbsverhältnis bestanden. Eine faktische Übernahme des Klinikbetriebes der Klägerin sei entgegen deren Behauptung seitens der Beklagten auch weder beabsichtigt worden, noch erfolgt. Erst recht fehle es an einem von der Klägerin behaupteten kollusiven Zusammenwirken. Gegenüber ihm könne die Klägerin auch nicht den Vorwurf einer unbilligen Behinderung erheben, da es bereits an einer geschäftlichen Handlung sowie an einem Wettbewerbsverhältnis und einer gezielten Behinderung der Klägerin fehle. Auch ein Verstoß gegen den ohnehin allein krankenhausplanerisch bedeutsamen Grundsatz der Trägervielfalt sei nicht gegeben. Dieser gelange im Verhältnis zum Beklagten zu 2. schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung. Ohnehin würden - ungeachtet der in ihrem Falle abgelehnten Einzelförderung - auch der Klägerin finanzielle Mittel nach krankenhausfinanzierungsrechtlichen Maßgaben gewährt. Die von der Klägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Verstöße seien überdies zumindest verjährt. Schließlich sei dem Beklagten zu 2. auch keine Beihilfe gewährt worden. Bei dem Beklagten zu 2. handele es sich nämlich bereits nicht um ein Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne; auch fehle es an einer Wettbewerbsverzerrung sowie einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels. Ferner könne selbst im Falle eines Verstoßes gegen beihilfenrechtliche Vorschriften seitens der Klägerin nicht die Rückforderung einer gewährten Beihilfe begehrt werden. Sofern vom Vorliegen einer Beihilfe ausgegangen werde, sei deren Gewährung als Beihilfe an ein Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei, zumindest zulässig oder es stehe zu erwarten, dass eine Genehmigung seitens der Europäischen Kommission erteilt werde. Demnach sei das Verfahren allenfalls auszusetzen und der Europäischen Kommission und gegebenenfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Das gegen ihn gerichtete Unterlassungsbegehren sei trotz der von der Klägerin insoweit vorgenommenen Beschränkung schließlich zu unbestimmt. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehle es überdies an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Würden finanzielle Mittel im Wege eines Verwaltungsakts gewährt, sei der Vorrang nachträglichen Rechtsschutzes evident.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Er macht geltend, dass er schon seit langer Zeit ein Kinderherzzentrum betreibe, welches er nach dessen Errichtung lediglich in sein neues Eltern-Kind-Zentrum integriert habe. Eine Erweiterung des Leistungsangebots sei damit nicht einhergegangen. Änderungen habe es lediglich im Hinblick auf Qualität und Quantität der Leistungserbringung gegeben, obschon gemessen an der Bettenzahl die Behandlungskapazitäten nicht erweitert worden seien. Auch habe er sich im Rahmen der zurückliegenden Krankenhausplanung um eine Zuweisung von lediglich 450 Fällen im Bereich der Kinderherzchirurgie bemüht. Dies unterstreiche ebenfalls, dass es keine rechtswidrige Ausweitung von Behandlungskapazitäten gegeben habe. Anders als die Klägerin ausführe, habe diese mit ihrem Kinderherzzentrum auch nicht den regionalen Bedarf vollständig abgedeckt. Ebenso wenig treffe es zu, dass mit der Errichtung seines Eltern-Kind-Zentrums eine Überversorgung in Kauf genommen worden sei. Dass die Klägerin zur Schließung ihres Kinderherzzentrums gezwungen gewesen sei, habe sie lediglich behauptet. Dass die Klägerin für die Leistungsgruppe 13.2 (Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche) inzwischen keinen Versorgungsauftrag erhalten habe, liege daran, dass sie sich nicht um einen entsprechenden Versorgungsauftrag beworben habe. Ferner betreibe sie nach wie vor ihre Kinderklinik als solche, auch kinderkardiologische Leistungen gehörten zu ihrem Angebot. Ihr Leitungspersonal, das inzwischen bei ihm beschäftigt sei, sei noch bis zum 30. September 2019 für die Klägerin tätig geworden. Sein Eltern-Kind-Zentrum sei dagegen erst im Jahre 2020 eröffnet und sukzessive in Betrieb genommen worden, wobei kinderherzchirurgische Operationen erst ab Mai des Jahres 2020 durchgeführt worden seien. Zwischen dessen Errichtung und der Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin müsse zudem unterschieden werden. Auch habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt kinderherzchirurgische Operationen in dem behaupteten Umfang durchgeführt. Bereits vor dem Jahre 2019 sei ein deutlicher Rückgang ihrer Fallzahlen feststellbar gewesen. Eine von der Klägerin behauptete Gefahr, ihre Kinderklinik insgesamt schließen zu müssen, habe ebenfalls nicht bestanden. Von dahingehenden Plänen habe die Klägerin inzwischen auch erkennbar Abstand genommen, weswegen von einer angeblichen Verdrängung keine Rede sein könne, zumal sie (in geringerem Umfang) nach wie vor auch kinderkardiologische Leistungen anbiete. Erst recht habe es keinen gemeinsamen Plan der Beklagten zur Verdrängung der Klägerin gegeben. Ein Anstieg seiner Fallzahlen im Bereich der Kinderherzmedizin sei gerade darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihr Leistungsangebot verringert beziehungsweise eingestellt habe. Dass dieser Anstieg für den Rückgang der Fallzahlen der Klägerin ursächlich gewesen sei, sei demgegenüber nicht belegt. Aus den von der Klägerin herangezogenen politischen Einlassungen folge nichts anderes. Insoweit sei bereits nicht von einem Fehler in der Krankenhausbedarfsplanung gesprochen, sondern vielmehr die Sinnhaftigkeit der Ansiedlung von zwei Kinderherzzentren in unmittelbarer räumlicher Nähe thematisiert worden.
Der Beklagte zu 1. habe nicht lediglich die Errichtung seines neuen Kinderherzzentrums gefördert, sondern die Errichtung seines Eltern-Kind-Zentrums insgesamt. Von der Gesamtförderung seien lediglich 33 Prozent (rund 113 Millionen Euro) auf dessen Errichtung entfallen, der kinderherzchirurgischen Abteilung sei davon lediglich ein Bruchteil zugutegekommen. Weitere rund 122 Millionen Euro seien für den Bau eines neuen Herzzentrums gewährt worden, dabei handele es sich indes um ein Herzzentrum für Erwachsene. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen seien dort auch Jugendliche behandelt worden. Angesichts der Fertigstellung dieses Herzzentrums erst Ende des Jahres 2024, könne die Gewährung diesbezüglicher Mittel für die Schließung der Kinderherzchirurgie der Klägerin nicht kausal gewesen sein. Soweit die Klägerin vermute, dass weitere finanzielle Mittel mittelbar dem Eltern-Kind-Zentrum zugutegekommen seien, finde sich dafür kein Anhalt. Mit dem Sanierungs- und Modernisierungsprogramm für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen sei ein erheblicher Investitionsstau im Bereich der Universitätskliniken beseitigt worden, da diese keine finanzielle Förderung nach krankenhausfinanzierungsrechtlichen Maßgaben erhielten und im Hinblick auf Forschung und Lehre einen besonderen Infrastrukturbedarf hätten. Deswegen seien finanzielle Mittel in größerem Umfang erforderlich, zumal Universitätskliniken Einrichtungen der Maximalversorgung seien. Eine strikte Unterscheidung zwischen Forschung und Lehre und Krankenversorgung sei entgegen der Auffassung der Klägerin dabei nicht möglich.
Vormaliges Personal der Klägerin habe er ebenso wenig abgeworben. Personelle Wechsel seien vielmehr auf eigene Initiative und nicht aufgrund einer proaktiven Kontaktaufnahme erfolgt. Insbesondere die Schaffung einer Professur für Kinderanästhesie sei bereits im Jahre 2017 beschlossen worden. Im Berufungsverfahren habe sich ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin durchgesetzt. Die vormals bestehende Sektion für Kinderherzchirurgie sei zudem lediglich in eine Abteilung umbenannt worden. Ehemalige Mitarbeiter der Klägerin seien dafür nicht ursächlich gewesen. Für deren Kündigungen habe es augenscheinlich andere Gründe gegeben. Im Übrigen habe er lediglich auf Wunsch von (ehemaligen) Mitarbeitern der Klägerin eine Informationsveranstaltung zu Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihm angeboten.
Einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren stehe bereits die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Bonn im Wege. Dieses habe rechtskräftig festgestellt, dass keine Amtspflichten verletzt worden seien und Personal der Klägerin auch nicht rechtswidrig abgeworben worden sei. Jedenfalls binde die Entscheidung des Landgerichts Bonn das erkennende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität.
Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. die Bescheide vom 18. Februar und 2. Oktober 2015 sowie 21. April 2017 anfechte und begehre, dass ihm - dem Beklagten zu 2. - gewährte finanzielle Mittel zurückverlangt würden, stehe dem bereits entgegen, dass die Klägerin ihr diesbezügliches Klagerecht verwirkt habe. Die maßgeblichen Vorschriften des Hochschulrechts dienten zudem nicht dem Schutz Dritter. Gleiches gelte für den ohnehin vorliegend nicht anwendbaren krankenhausrechtlichen Grundsatz der Trägervielfalt. Dass der Beklagte zu 1. gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sei fernliegend. Auch eine Grundrechtsverletzung habe die Klägerin nicht dargelegt. Ihre Grundrechte schützten die Klägerin nämlich nicht vor Konkurrenz. Da die Klägerin ihr Kinderherzzentrum vor der Inbetriebnahme seines Eltern-Kind-Zentrums geschlossen habe, habe ohnehin ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und ihm zu keinem Zeitpunkt bestanden. In Ermangelung einer Beihilfe könne die Klägerin auch aus beihilfenrechtlichen Regelungen nichts für sich herleiten. Das von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. verfolgte Unterlassungsbegehren stehe überdies im Widerspruch zu hochschulrechtlichen Vorschriften. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis habe die Klägerin ebenfalls nicht dargetan.
Im Hinblick auf die gegen ihn erhobene Klage fehle es der Klägerin ebenfalls an der erforderlichen Klagebefugnis sowie - soweit die Klägerin im Hinblick auf die Errichtung seines Eltern-Kind-Zentrums ein bereits vergangenes Rechtsverhältnis zum Gegenstand ihrer Klage mache und ohnehin in unbestimmtem Ausmaß vorbeugenden Rechtsschutz ersuche - am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Da die Klägerin namentlich eine grundrechtsverletzende Handlung nicht dargelegt habe, könne sie sich nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechte und darüber hinaus auch nicht auf lauterkeits- oder kartellrechtliche Maßgaben berufen. Jedenfalls seien etwaige Eingriffe in die Grundrechte der Klägerin offensichtlich gerechtfertigt, da ihm die Teilnahme an der Krankenversorgung von Gesetzes wegen gestattet sei. Dabei könne zwischen Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre anderseits nicht trennscharf unterschieden werden. Im Hinblick auf das Beihilfenrecht fehle es abgesehen davon, dass schon nicht von einer Beihilfe ausgegangen werden könne, an einer individuellen Betroffenheit der Klägerin, jedenfalls könne die Klägerin aus dem behaupteten Verstoß gegen beihilfenrechtliche Vorgaben keine Ansprüche gegen ihn herleiten. Wegen Unbestimmtheit und fehlender Klagebefugnis beziehungsweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis seien auch die weiteren gegen ihn gerichteten Klagebegehren unzulässig, sofern es nicht bereits an einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fehle.
In der Sache sei ein Verstoß gegen hochschul- oder krankenhausrechtliche Vorgaben nicht ersichtlich. Die finanzielle Förderung von Universitätskliniken richte sich allein nach dem Hochschulrecht, wohingegen Investitionen von Krankenhäusern im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung grundsätzlich durch Pauschalbeträge gefördert würden. Universitätskliniken stehe im Hinblick auf den Umfang ihrer Teilnahme an der Krankenversorgung ein Selbstbestimmungsrecht zu. Etwaige Missbrauchsgrenzen seien vorliegend nicht überschritten worden. Aus dem von der Klägerin herangezogenen Grundsatz der Trägervielfalt ergebe sich kein prinzipieller Vorrang freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser und auch keine Bestandsgarantie zu deren Gunsten. Es handele sich überdies lediglich um einen im Rahmen der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt, der zudem voraussetze, dass die Qualität der Leistungserbringung gleichwertig sei. An seine Qualität der Leistungserbringung reiche diejenige der Klägerin jedenfalls infolge der Schließung ihrer Geburtshilfeabteilung nicht heran. Schließlich sei zumindest die Sonderstellung von Universitätskliniken als Maximalversorger und deren Bedeutung für Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Auch die Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt worden. Die Errichtung und der Betrieb seines Eltern-Kind-Zentrums griffen bereits nicht in deren Grundrechte ein. Denn diese gewährten kein Abwehrrecht gegen Konkurrenz. Auch vor einer Teilnahme des Staates an der Krankenversorgung schützten ihre Grundrechte die Klägerin nicht. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn die öffentliche Hand eine Monopolstellung begründe oder durch einen unerträglichen Verdrängungswettbewerb private Konkurrenz unmöglich mache, wobei richtigerweise davon auszugehen sei, dass im Krankenhauswesen Grundrechte namentlich gegenüber Universitätskliniken geringere Bedeutung hätten als im allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Selbst die insoweit geltenden Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Aufgrund von Forschung und Lehre seien etwaige Grundrechtseingriffe schließlich jedenfalls gerechtfertigt. Den Grundsatz der Trägervielfalt könne die Klägerin ebenso wenig grundrechtlich aufladen. Mit ihrem Vorbringen könne die Klägerin auch deswegen nicht durchdringen, weil sie sich widersprüchlich verhalte. Der hinter ihr stehende Konzern betreibe das Universitätsklinikum M.-U., das von staatlicher Förderung profitiere, die die Klägerin zum Gegenstand der vorliegenden Klage mache.
Die ihm gewährten finanziellen Mittel seien zudem schon keine Beihilfe, da er kein Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne sei und auch keine Begünstigung erhalten habe. Ferner werde der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht beeinträchtigt, da er in seinem Eltern-Kind-Zentrum Patienten aus dem europäischen Ausland kinderherzchirurgisch oder kinderkardiologisch allenfalls in seltenen Fällen behandele. Jedenfalls sei die Gewährung einer etwaigen Beihilfe zulässig gewesen, da er mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei. Im vorliegenden Verfahren müsse zumindest Gelegenheit gegeben werden, eine Genehmigung der Europäischen Kommission einzuholen, eine gerichtliche Anordnung der Rückforderung gewährter Mittel verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Während im Falle des Beklagten zu 1. lauterkeitsrechtliche Regelungen in Ermangelung einer geschäftlichen Handlung bereits nicht zur Anwendung gelangten, fielen ihm auch die von der Klägerin behaupteten Lauterkeitsverstöße nicht zur Last. Insbesondere habe er keine ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin abgeworben, wenngleich deren Ansprache und Abwerbung lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässig seien und er keine Absicht gehabt habe, die Klägerin zu schädigen. Ebenso wenig erwiesen sich die Errichtung und der Betrieb seines Eltern-Kind-Zentrums als gesetzeswidrige Tätigkeiten. Ohnehin seien etwaige lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin verjährt.
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 die Klage der Klägerin gegen die Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beklagten zu 2. zu den angekündigten Klageanträgen der Klägerin zu 2. und zu 4. mit Beschluss vom 26. Januar 2026 beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage zurückgenommen hat.
Dies betrifft den ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt hat, dass es diesem untersagt ist, a) Investitionskosten eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses im Wege öffentlich-rechtlicher Förderung in voller Höhe zu übernehmen, und/oder b) Verluste eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses auszugleichen, soweit ein privater oder freigemeinnütziger Krankenhausträger dazu bereit und in der Lage ist, den Bedarf (an Krankenhäusern) auch durch eine geringere Förderung abzudecken. Denn das darin zum ausgebrachte Klagebegehren hat die Klägerin nicht aufrechterhalten und ihre Klage demgemäß teilweise zurückgenommen. Einer Einwilligung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
allgemein dazu in Fällen wie dem vorliegenden BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 -, juris, Rn. 18,
bedarf es insoweit jedenfalls deswegen nicht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Ihre Klage hat die Klägerin des Weiteren auch insoweit zurückgenommen, als sie ihre Klageanträge gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes beschränkt hat.
Allgemein dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 -, juris, Rn. 44 ff.
Ausgehend davon ist die von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage unzulässig.
Bei der erstmals mit bei Gericht am 30. August 2021 eingegangenem Schriftsatz erhobenen Anfechtungsklage handelt es sich zunächst um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der mit Schriftsatz vom 2. August 2023 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zu 2. impliziert demgegenüber keine (weitere) Klageänderung. Zwar hat die Klägerin insoweit anders als zuvor nicht die Gewährung finanzieller Mittel im Hinblick auf das Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. insgesamt gerügt, sondern lediglich die Gewährung finanzieller Mittel zugunsten des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. Dadurch hat sie indes ihren Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO lediglich beschränkt.
Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Klägers geändert wird. Das ist nicht nur bei einem Austausch des Klagebegehrens der Fall, sondern auch bei dessen Erweiterung durch eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Der Streitgegenstand wird geändert, wenn der Klagegrund, mithin der das Begehren stützende Lebenssachverhalt ausgewechselt oder erweitert wird.
Ausgehend davon ist vorliegend eine Klageänderung gegeben. Denn während die Klägerin ursprünglich vom Beklagten zu 1. lediglich eine Rückforderung der dem Beklagten zu 2. gewährten finanziellen Mittel begehrt hatte, hat sie nachfolgend neben dieser Rückforderung auch die Aufhebung der Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 beantragt. Ihr Klagebegehren beschränkte sich anfänglich mithin auf die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs, wohingegen sie diesen im Nachgang mit einer Anfechtung der zugrundeliegenden Bescheide verbunden hat. Sie hat folglich im vorliegenden Verfahren den Klagegrund im vorbezeichneten Sinne erweitert. Weder umfasste das ursprünglich geltend gemachte Leistungsbegehren der Klägerin eine Anfechtung der betreffenden Bescheide, noch konnte dieses Begehren der Klägerin dahingehend verstanden werden, dass dieses von Anfang an auch eine Anfechtung der Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 implizierte.
Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen ein Kläger eine Leistung begehrt, die ohne Aufhebung von Verwaltungsakten nicht erreicht werden kann, und er zugleich übersieht, dass es sich um Verwaltungsakte handelt, ein von ihm gestellter Antrag so ausgelegt werden, dass das Rechtsschutzziel erreicht werden kann.
BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 37.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall indes nicht zu übertragen. Denn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lag zugrunde, dass in den seinerzeitigen instanzgerichtlichen Entscheidungen die Existenz von Verwaltungsakten nicht in Erwägung gezogen worden war und die Kläger in den betreffenden Verfahren nicht damit rechnen mussten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich darauf stützen würde.
BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 28.
So liegt der Fall hier nicht. Vorliegend hatte der Beklagte zu 1. nämlich (womit zugleich eine dahingehende gerichtliche Verfügung beantwortet wurde) mit Schriftsatz vom 21. August 2020 darauf hingewiesen, dass der Gewährung finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 zugrunde lagen. Im Anschluss daran hatte sich die Klägerin hinsichtlich ihres Rückforderungsbegehrens mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 gleichwohl ausdrücklich allein auf das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs gestützt und ausgeführt, dass sie Rechtsschutz mit Blick darauf ersuche, dass sie sich gezwungen gesehen habe, infolge der Gewährung finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. „wesentliche Teile ihrer Einrichtung sukzessive abzubauen“. Zugleich hat sie die Rechtsaufassung vertreten, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch lediglich die Rechtswidrigkeit des hervorgerufenen Zustandes, nicht aber auch des staatlichen Handelns selbst voraussetze. Ausgehend davon kam im Falle der Klägerin eine Auslegung des von ihr ursprünglich geltend gemachten Leistungsbegehrens nach Maßgabe von § 88 VwGO dahingehend, dass dieses auch eine Anfechtung der Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 umfasste, nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als die stets anwaltlich vertretene Klägerin auch im Nachgang nicht geltend gemacht hat, dass deren Leistungsbegehren in dieser Weise zu verstehen gewesen sei. Vielmehr hat sie ihre Klage mit bei Gericht am 30. August 2021 eingegangenem Schriftsatz auch nach eigenem Dafürhalten um eine Anfechtung der Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 erweitert.
Der Annahme einer Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO steht schließlich auch nicht entgegen, dass das erkennende Gericht im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf hingewiesen hat, dass die ursprünglich von der Klägerin erhobene Klage gegebenenfalls als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Rückforderungsbescheides verstanden werden könne. Denn nach dem Vorstehenden würde sich auch insoweit das Anfechtungsbegehren der Klägerin als Erweiterung des Klagegrundes erweisen.
Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO lediglich dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Eine Einwilligung namentlich des Beklagten zu 1. liegt auch unter Beachtung der Vorgaben des § 91 Abs. 2 VwGO nicht vor. Denn der Beklagte zu 1. hat der von der Klägerin erklärten Klageänderung ausdrücklich widersprochen.
An einer Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO fehlt es vorliegend ebenfalls. Denn die Einbeziehung eines Bescheides in einen anhängigen Rechtsstreit ist grundsätzlich dann nicht sachdienlich, wenn die diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -, juris, Rn. 7.
So liegt der Fall hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten für einen im Wege einer Klageänderung rechtshängig gemachten Klageantrag grundsätzlich sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen.
Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 17.
Ausgehend davon ist die von der Klägerin nachträglich erhobene Anfechtungsklage zunächst statthaft. Denn bei den Schreiben vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Dagegen spricht zwar deren äußere Gestaltung, da die Schreiben weder als „Bescheide“ bezeichnet sind, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Auslegung eines Schriftstücks als einen Verwaltungsakt enthaltenden Bescheid steht indes nicht entgegen, dass dieses nicht als solcher bezeichnet oder nicht in Entscheidungssatz und Begründung gegliedert ist. Vom Gegenteil wäre nur auszugehen, wenn entsprechende gesetzliche Vorgaben bestünden. Zudem löst das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO aus. Entscheidend für die Auslegung der Schreiben als Verwaltungsakte ist vielmehr, dass sie für deren Empfänger erkennbar die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllen.
Dies ist hier der Fall. Denn mit den betreffenden Schreiben hat erkennbar eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt. Bei der Bewilligung finanzieller Mittel zugunsten des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. handelt es sich nämlich um eine Maßnahme der Hochschulförderung und somit um eine solche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Bewilligung der betreffenden finanziellen Mittel stellt zudem erkennbar eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung dar. Denn die Schreiben können nur dahingehend verstanden werden, dass sie die gegenüber dem Beklagten zu 2. die Bereitstellung finanzieller Mittel mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen regeln, weswegen sich die Auszahlung der betreffenden Mittel lediglich als deren Vollzug erweist.
Erweisen sich die Schreiben vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 demgemäß als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, fehlt es der Klägerin im Hinblick auf diese an einem Klagerecht. Denn ihr Klagerecht hat die Klägerin verwirkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwirkungstatbestand dann erfüllt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen (Zeitmoment) und der Berechtigte untätig geblieben ist, obschon man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass er etwas zur Wahrung seiner Rechte unternimmt (Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Die verspätete Geltendmachung des Rechts ist dann als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Siehe zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 6 C 11.22 -, juris, Rn. 16.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 21. August 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel durch Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 gewährt wurden. Spätestens aufgrund dieses Vorbringens musste die Klägerin sichere Kenntnis von deren Existenz und Inhalt haben. Gleichwohl hat sie erst mit bei Gericht am 30. August 2021 eingegangenem Schriftsatz ein diesbezügliches Anfechtungsbegehren formuliert, obschon sie bereits zuvor zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. in der Sache Stellung genommen hatte. Diesbezüglich ist nicht von einem bloßen Verstreichen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auszugehen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch den gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung für die Bemessung des für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bildet, wobei diese je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eintreten kann. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Klägerin sowohl vor dem Landgericht Bonn als auch im vorliegenden Verfahren Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht hat. Gerade dies begründet entgegen der Auffassung der Klägerin besondere Umstände, die ihr Anfechtungsbegehren als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Denn anders als die Klägerin meint, mussten die Beklagten nicht aufgrund der gegen sie bereits erhobenen Klagen auch noch nach dem Verstreichen einer längeren Frist damit rechnen, dass sie die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 zum Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehens machen würde. Vielmehr durfte von der Klägerin erwartet werden, dass sie in Anbetracht des von ihr gegen die Beklagte zu 1. bereits zuvor geltend gemachten Rückforderungsbegehrens die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 nicht erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit anficht. Hat die Klägerin insoweit folglich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, veranschaulicht schon die Rüge der Verwirkung des Klagerechts der Klägerin, dass der Beklagte zu 1. auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Klägerin die betreffenden Bescheide nicht mehr zum Gegenstand ihrer Klage machen werde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. im vorliegenden Verfahren selbst auf die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 hingewiesen hatte, fehlt es schließlich auch nicht an dessen Schutzwürdigkeit, weil er davon ausgehen musste, dass die Klägerin von den betreffenden Bescheiden keine Kenntnis hatte.
Allgemein dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 22.
Nach alledem hat die Klägerin ihr Klagerecht im Hinblick auf die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 verwirkt. Keiner Entscheidung bedarf vor diesem Hintergrund, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung des Klagerechts der Klägerin auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt namentlich vor Klageerhebung gegeben waren. Die von ihr erklärte Klagänderung erweist sich demgemäß nicht als sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO und mithin als unzulässig. Dies hat zur Folge, dass die von der Klägerin erhobene Klage insoweit durch Prozessurteil abzuweisen ist.
Allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 30.
Ausgehend vom Vorstehenden erweist sich die Klage der Klägerin auch im Hinblick auf die von ihr begehrte Verpflichtung des Beklagten zu 1., dem Beklagten zu 2. mit Bescheiden vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 gewährte finanzielle Mittel von diesem zurückzufordern, als unzulässig.
Insoweit fehlt es der Klägerin nämlich an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Denn ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin konnte zumindest deswegen nicht entstehen, weil sie es - wie gezeigt - versäumt hat, die betreffenden Bescheide anzugreifen. Es gehört zu den Anforderungen des Entstehens von Ansprüchen auf Rückgewähr einer auf der Grundlage eines Verwaltungsakts gewährten Leistung, dass der Verwaltungsakt - sofern er nicht nichtig ist - beseitigt wird, sei es durch die Behörde (§§ 48 f. VwVfG) oder - auf Klage hin - durch ein Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anderenfalls bilden die Bescheide für die Dauer ihrer Wirksamkeit einen selbständigen Rechtsgrund für die Leistung und damit das Recht, sie behalten zu dürfen.
Allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris, Rn. 15.
So liegt der Fall - wie gezeigt - hier.
Gründe für eine Nichtigkeit der Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 sind ferner ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung beihilfenrechtlicher Vorschriften.
Allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris, Rn. 16
Auch im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihrer Grundrechte ist nicht erkennbar, dass die betreffenden Bescheide im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Soweit das erkennende Gericht - wie ebenfalls schon gezeigt - darauf hingewiesen hat, dass das bereits anfänglich von der Klägerin geäußerte Begehren, den Beklagten zu 1. zu verpflichten, dem Beklagten zu 2. gewährte finanzielle Mittel zurückzufordern, auch dahingehend verstanden werden könnte, dass die Klägerin vom Beklagten zu 1. den Erlass eines Rückforderungsbescheides begehrt und dieses Begehren in Gestalt einer Verpflichtungsklage verfolgen könnte, gilt nichts anderes. Zwar kann ein Verwaltungsakt, der Grundlage einer Gewährung finanzieller Mittel ist, nach dem Vorstehenden auch durch die Behörde beseitigt werden (§§ 48 f. VwVfG). Eine dahingehende Entscheidung vermag im Grundsatz auch ein Dritter zu begehren.
Zum Bestehen eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen drittschützende Bestimmungen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 48, Rn. 78.
Gleichwohl begründet dies nicht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage.
Denn die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Einen Antrag gerichtet auf den Erlass eines Bescheides gegenüber dem Beklagten zu 2., mit dem die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden, hat die Klägerin bei dem Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt gestellt.
Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ein entsprechendes Begehren nicht ausreichend erkennen lassen; vielmehr hat sie sich allenfalls auf den Hinweis des Gerichts bezogen, dass die von ihr erhobene Klage als Verpflichtungsklage zu verstehen sein könnte, um die Zulässigkeit der betreffenden Klage darzutun. Deswegen bedarf auch keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde um eine Klagevoraussetzung oder um eine nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handelt.
Dies zuletzt ebenfalls offenlassend BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris, Rn. 24.
Soweit die Klägerin schließlich weitere Verwaltungsakte zum Gegenstand ihres Anfechtungs- und Rückforderungsbegehrens macht, mit denen dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel für die Errichtung, die Erstausstattung und den Betrieb des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. gewährt wurden, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Im Hinblick auf eine finanzielle Förderung des Betriebes des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. ergibt sich dies bereits daraus, dass die von der Klägerin erhobene Klage nicht die Bestimmtheitsanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Selbst wenn diese Anforderungen in Fällen, in denen Bescheide angefochten werden, die nicht an den Kläger gerichtet sind und diesem auch nicht bekannt gegeben wurden, bereits dadurch erfüllt werden, dass diese hinlänglich bezeichnet werden,
so mit Blick auf den Erlass einer Vielzahl von Verwaltungsakten BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris, Rn. 19,
ist die Klägerin dem mit der Bezugnahme auf die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Betrieb des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden.
Denn die Klägerin hat im Grundsatz die Bereitstellung finanzieller Mittel in Umsetzung des Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen zum Anlass ihrer Klage genommen. Deren Bereitstellung betraf allerdings lediglich die Errichtung und die Erstausstattung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. Gleichwohl hat die Klägerin bereits mit Klageerhebung auch den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. in einen Zusammenhang mit dem Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt. Welche weiteren finanziellen Mittel die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage machen wollte, hätte deswegen zumindest einer Konkretisierung bedurft. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Vermutung geäußert hat, dem Beklagten zu 2. in Umsetzung des Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen im Übrigen gewährte finanzielle Mittel seien mittelbar dem Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. zugutegekommen. Ob die Klägerin mit ihrer Bezugnahme auf den Betrieb des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. entsprechende finanzielle Mittel zum Gegenstand ihrer Klage machen wollte, bleibt indes unklar. Des Weiteren hat der Vertreter des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung Ausführungen gerade auch dazu gemacht hat, dass sich die Bereitstellung finanzieller Mittel zugunsten von Universitätskliniken außerhalb des Sanierungs- und Modernisierungsprogramms für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen auch auf deren konsumtive Ausgaben erstreckt. Zumindest dies hätte die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, ihr mit der Bezugnahme auf die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Betrieb des Kinderherzzentrum des Beklagten zu 2. nur unzureichend umschriebenes Klagebegehren näher darzutun.
Soweit die Klägerin auf etwaige weitere Bescheide Bezug nimmt, mit denen dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel für die Errichtung und die Erstausstattung seines Kinderherzzentrums gewährt wurden, sind überdies nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten zu 1. sowie des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige Verwaltungsakte erlassen wurden. Demgemäß fehlt es insoweit bereits an einem zulässigen Klagegegenstand. Etwas anderes ergibt sich auch insoweit nicht aus der von der Klägerin geäußerten Vermutung, weitere dem Beklagten zu 2. gewährte finanzielle Mittel seien mittelbar dessen Eltern-Kind-Zentrum zugutegekommen. Denn dass insoweit finanzielle Mittel bereitgestellt worden sind, die einen Zusammenhang mit der Errichtung und Erstausstattung des Eltern-Kind-Zentrums aufweisen, ist nicht ersichtlich.
Über den von der Klägerin hilfsweise formulierten Klageantrag hat das Gericht schließlich nicht zu entscheiden, da jedenfalls die innerprozessuale Bedingung, bei deren Vorliegen die Klägerin das von ihr hilfsweise geäußerte Begehren zur Entscheidung gestellt hat, nicht eingetreten ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel ohne vorangegangenen Bescheid gewährt hat.
Soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 1. schließlich begehrt, die Gewährung und Auszahlung weiterer finanzieller Mittel an den Beklagten zu 2. in dem von ihr im Einzelnen benannten Umfang zu unterlassen, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt insoweit zunächst nicht vor. Die Klägerin hatte nämlich bereits mit Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 1. das Begehren geäußert, die Gewährung und Auszahlung von weiteren Fördermitteln und Subventionen zu unterlassen. Soweit die Klägerin dieses Begehren nachträglich auf eine im Einzelnen benannte Erweiterung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. bezogen hat, hat sie ihr ursprüngliches Klagebegehren lediglich in zulässiger Weise klargestellt.
Der Zulässigkeit ihrer Klage steht insoweit zumindest entgegen, dass auch bei einer an eine schon erfolgte Beeinträchtigung subjektiver Rechte anknüpfenden und gleichartige künftige Beeinträchtigungen abwehrenden Unterlassungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis nur besteht, wenn solche Beeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut drohen. Voraussetzung dafür ist, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen derart bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist.
Zusammenfassend etwa Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 42 Abs. 1 (2020), Rn. 163.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Denn weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch im Übrigen ist erkennbar, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigt, dem Beklagten zu 2. finanzielle Mittel in dem von ihr im Einzelnen benannten Umfang zur Verfügung zu stellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten zu 1., dass dieser mit den Bescheiden vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 hochschulrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Denn auch daraus lässt sich nicht hinreichend darauf schließen, dass der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. künftig finanzielle Mittel gerade in dem von der Klägerin im Einzelnen benannten Umfang gewähren wird.
Hinzu kommt, dass die Abwehr belastender Verwaltungsakte durch (Widerspruch und) Anfechtungsklage erfolgt, wobei die kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung eintretende aufschiebende Wirkung vor irreversiblen Schäden schützt. Für eine den im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Unterlassung auch vorliegend nach aller Voraussicht in Rede stehenden Erlass künftiger Verwaltungsakte betreffende vorbeugende Unterlassungsklage bedarf es daher eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses ist gegeben, wenn aus besonderen Gründen ein Abwarten des Erlasses eines Verwaltungsakts nicht zuzumuten ist.
Siehe dazu statt vieler nur Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 42 Abs. 1 (2020), Rn. 165 f.
Auch für ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis enthält das Vorbringen der Klägerin keinen Anhaltspunkt.
Die von der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage ist ebenfalls unzulässig.
Soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 2. die Feststellung begehrt, dass dieser nicht zur Einrichtung eines Kinderherzzentrums berechtigt gewesen ist, liegen die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage nicht vor.
Dass die Klägerin ursprünglich eine Unterlassung des Betriebes des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. begehrte, wohingegen sie nunmehr lediglich noch eine Feststellung der Unzulässigkeit der Einrichtung des betreffenden Kinderherzzentrums zu erlangen versucht, erweist sich zunächst als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zulässige nachträgliche Beschränkung ihres Klageantrags.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Bei der von der Klägerin noch zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens gemachten Einrichtung des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. handelt es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis. Dies belegt schon der von ihr formulierte Klageantrag, wonach sie die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 2. nicht berechtigt „gewesen ist“, im neuen Eltern-Kind-Zentrum auf dem X. in D. ein neues Kinderherzzentrum einzurichten. Zwar kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein. Die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO allerdings nur begehrt werden, wenn ein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch in Bezug auf § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse gegeben bei Wiederholungsgefahr, bei Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses, bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen und bei Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
Zusammenfassend etwa Marsch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 43 (2023), Rn. 35.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich kein Anhalt für ein Feststellungsinteresse im vorbezeichneten Sinne. Insbesondere vermag sich die Klägerin nicht auf die von ihr geltend gemachte Verletzung ihrer Grundrechte zu berufen. Denn im Hinblick auf die von ihr zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemachte Einrichtung des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. ist nicht erkennbar, dass sich diese Einrichtung mit Blick auf dessen Errichtung und Inbetriebnahme typischerweise so kurzfristig erledigt hat, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnte.
Zur Maßstabbildung im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausführlich zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris, Rn. 21.
Da ein Feststellunginteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Absicht zum Führen eines Amtshaftungsprozesses berufen, da der von ihr geführte Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Zulässigkeit der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. erhobenen Feststellungsklage steht des Weiteren deren Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies „rechtswegübergreifend“ und mithin auch dann, wenn die mit einer Feststellungsklage konkurrierende Klage vor einem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist.
BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris, Rn. 12.
Da es der Klägerin ausweislich der von ihr zuerst erhobenen Klage vor dem Landgericht Bonn zuvörderst um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1. und 2. ging, oblag dem Landgericht Bonn, in eigener Verantwortung zu klären, ob die Einrichtung des Kinderherzzentrums des Beklagten zu 2. rechtswidrig war. Einer Klärung derselben Frage (auch) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es ausgehend davon nicht. Vielmehr geht die vom Landgericht Bonn entschiedene Klage der Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
Dem könnte die Klägerin auch nicht entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, den Kläger für berechtigt hält, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen. Ob sich die Klägerin auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren deswegen berufen kann, weil zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage das Eltern-Kind-Zentrum des Beklagten zu 2. zumindest noch nicht vollständig in Betrieb genommen worden war und demzufolge im Hinblick auf die von ihr beanstandete Einrichtung dieses Eltern-Kind-Zentrums von dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Klageerhebung auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach dem Bundesverwaltungsgericht besteht erklärtermaßen dann keine Berechtigung zur Fortsetzung eines Klageverfahrens mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns, wenn eine Klage auf Schadensersatz nicht erst im Zusammenhang mit der Erledigung eines Begehrens nach primärem Rechtsschutz erhoben wird, sondern beide Klagen von vornherein miteinander verbunden werden.
BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris, Rn. 14.
Zumindest so liegt der Fall in Anbetracht der von der Klägerin zuerst vor dem Landgericht Bonn erhobenen Klage auch hier.
Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. die Unterlassung einer Erweiterung seines Eltern-Kind-Zentrums in im Einzelnen näher benannten Umfang begehrt, hat die Klägerin ihre Klage trotz zuletzt in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung des betreffenden Umfangs zunächst ebenfalls nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO geändert, da die Klägerin ein entsprechendes Begehren dem Grunde nach bereits bei Klageerhebung geltend gemacht hatte und sie im Folgenden deswegen ihr Klagebegehren lediglich klargestellt hat.
Ihre Klage ist allerdings auch insoweit unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auch im Hinblick auf die von der Klägerin im Einzelnen zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemachte Erweiterung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass eine solche Erweiterung droht.
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin überhaupt die Möglichkeit des Bestehens eines dahingehenden Anspruchs geltend machen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden in krankenhausplanerischer Hinsicht dann, wenn die zuständige Behörde ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufnimmt, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt.
BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 20 f.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt ferner das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gerade auch einem Krankenhaus keinen Schutz vor Konkurrenz. Allerdings kann eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Insbesondere bei einem regulierten Marktzugang können namentlich auch Einzelentscheidungen, die das erzielbare Entgelt beeinflussen, die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen. Wird zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen ein einzelner Leistungserbringer weitgehenden Einschränkungen unterworfen und kommt es in einem dergestalt durchstrukturierten Markt durch hoheitliche Maßnahmen zu weitergehenden, an den Gemeinwohlbelangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen, so besteht die Möglichkeit, dass die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind. Eine Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse ist dann zu besorgen, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist. Fehlt es hieran, so realisiert sich in dem Marktzutritt lediglich ein dem jeweiligen Markt bereits immanentes Wettbewerbsrisiko.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris, Rn. 9.
Ob nach diesen Maßgaben überhaupt die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit der Klägerin durch eine von ihr im Einzelnen benannte Erweiterung des Eltern-Kind-Zentrums des Beklagten zu 2. zu bejahen ist, kann indes dahinstehen.
Die Klage der Klägerin ist auch im Hinblick auf die von ihr gegenüber dem Beklagten zu 2. begehrte Feststellung unzulässig, dass dieser nicht berechtigt war, im Einzelnen benannte ehemalige Mitarbeiter ihres Krankenhauses abzuwerben.
Diesbezüglich liegt zunächst ebenfalls keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO vor. Zwar hatte die Klägerin anfänglich (lediglich) hilfsweise eine Unterlassung der Beschäftigung der betreffenden Mitarbeiter begehrt. Dass sie nunmehr nur noch eine Feststellung der fehlenden Berechtigung des Beklagten zu 2. zur Abwerbung ihrer ehemaligen Mitarbeiter zu erreichen versucht, erweist sich (ebenfalls) als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zulässige nachträgliche Beschränkung ihres Klageantrags. Daraus, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren hilfsweise geltend gemacht hatte und demgegenüber eine Feststellung der fehlenden Berechtigung des Beklagten zu 2. zum Abwerben ihrer vormaligen Mitarbeiter ohne innerprozessuale Bedingung zu erreichen versucht, folgt nichts anderes. Denn soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Austausch von Haupt- und Hilfsantrag nicht als Klageänderung erachtet hat,
BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 11.98 -, juris, Rn. 10,
kann vorliegend nichts anderes gelten. Vielmehr ist insoweit von einer nach § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zulässigen Erweiterung des Klagebegehrens auszugehen.
Auch hinsichtlich dieses Klagebegehren fehlt in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin mit der Bezugnahme auf die Abwerbung vormaliger Mitarbeiter der Klägerin ein vergangenes Rechtsverhältnis zum Gegenstand der von ihr erhobenen allgemeinen Feststellungsklage gemacht hat, ein Feststellungsinteresse. Ein solches hat die Klägerin weder ausreichend geltend gemacht, noch ist ein auf das betreffende Rechtsverhältnis bezogenes Feststellungsinteresse sonst ersichtlich.
Selbst wenn insoweit davon ausgegangen würde, dass die Klägerin im Hinblick auf das von ihr behauptete Abwerben ihrer vormaligen Mitarbeiter einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff rügt, gölte nichts anderes. Denn die von ihr erhobene Feststellungsklage ist jedenfalls auch deswegen unzulässig, weil auch insoweit die vom Landgericht Bonn entschiedene Klage der Klägerin dieser gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeht. Da überdies nach dem Vorbringen der Klägerin Abwerbungen ihrer vormaligen Mitarbeiter bereits zu einem vor Klageerhebung liegenden Zeitpunkt erfolgt sind, könnte die Klägerin auch schon nicht geltend machen, dass sich ihr Klagebegehren nach Klageerhebung erledigt hat und sie dies berechtige, das Klageverfahren fortzusetzen.
Keiner Entscheidung bedarf vor diesem Hintergrund, ob die Klägerin überhaupt die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen könnte. Denn das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt, sofern diese lediglich zu einer ordentlichen Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse veranlasst werden sollen und keine unlauteren Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.
LG Bonn, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 1 O 425/19 -, juris, Rn. 102.
Ob es ausgehend davon auch an einer Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlt, kann dahinstehen.
Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. schließlich begehrt, die Abwerbung von bei der Klägerin beschäftigten medizinischen Fachkräften zu unterlassen, liegt zunächst (ebenfalls) keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO vor. Dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2. betreffend eine weitere Abwerbung von Mitarbeitern der Klägerin ursprünglich unter den Vorbehalt einer innerprozessualen Bedingung gestellt hatte, wohingegen sie eine dahingehende Unterlassung nunmehr unbedingt begehrt, erweist sich - wie gezeigt - vielmehr (ebenfalls) als nach § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zulässigen Erweiterung des Klagebegehrens.
Die Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage folgt insoweit daraus, dass diese auch im Hinblick auf eine weitere Abwerbung von Mitarbeitern ihres Krankenhauses keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine solche Abwerbung droht, und derartige Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich sind. Denn das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in bloßen Vermutungen.
Hinzu kommt, dass der Klägerin im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte Unterlassungsbegehren eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlt. Denn das Abwerben von Mitarbeitern ist - wie gezeigt - grundsätzlich erlaubt, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Da die Klägerin gleichwohl eine Unterlassung jeglichen Abwerbens von ihren Mitarbeitern durch den Beklagten zu 2. verlangt, fehlt es an einer hinreichenden Möglichkeit, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie die Klageabweisung insgesamt beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
30.000.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG. Der festgesetzte Wert folgt gemäß § 39 Abs. 1, 2 GKG aus einer Addition der Werte der Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens. Diese waren im Hinblick auf die Anträge der Klägerin zu 1., 3., 4., 5. und 6. sowie den von der Klägerin zurückgenommenen Antrag Gemäß § 52 Abs. 1 GKG jeweils mit dem in krankenhausrechtlichen Verfahren im Allgemeinen anzusetzenden Streitwert von 50.000,- Euro zu bemessen. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. überdies die Bescheide vom 18. Februar 2015, 2. Oktober 2015 und 21. April 2017 angegriffen hat, war hingegen gemäß § 52 Abs. 3 GKG die darin enthaltene Fördersumme in Höhe von 110.998.404,- Euro zugrunde zu legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die betreffenden Bescheide zuletzt nur insoweit zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat, als finanzielle Mittel dem Kinderherzzentrum des Beklagten zu 2. zugutegekommen sind. Denn zwischenzeitlich hatte die Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass sie ihr von Anfang an geäußertes Verpflichtungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 1. auf eine Rückforderung sämtlicher finanzieller Mittel erstreckt hatte, die dem Beklagten zu 2. zum Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seiner Kinderklinik am Standort X. in Bonn gewährt wurden, die Anfechtung der betreffenden Bescheide insgesamt erklärt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.