Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 73
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-1 (1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-2 (2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-3 (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Wird zitiert von 629 Entscheidungen zu § 73 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 – 9 S 371/08Erforderlichkeit des Vorverfahrens bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache im Klageverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 – 10 S 2387/11Zitiert von 9
- VG Freiburg, 20.06.2012 – 4 K 1042/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 08.05.2020 – 10 K 1716/19
- VG Freiburg, 05.04.2017 – 4 K 2347/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 – 9 S 2306/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 632)
BGBl. 2000 I S. 632
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.