Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 597
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 – 9 S 371/08Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 – 10 S 2387/11Zitiert von 9
- VG Freiburg, 20.06.2012 – 4 K 1042/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 08.05.2020 – 10 K 1716/19
- VG Freiburg, 05.04.2017 – 4 K 2347/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 – 9 S 2306/25
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 17 K 3073/22
597 Entscheidungen zu § 73 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-1 (1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-2 (2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/73#abs-3 (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.