Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 58
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.662
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 30.09.2019 – 9 LB 59/17Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 20.01.2017 – 9 K 206/16Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 20.01.2017 – 9 K 220/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 – 10 S 2693/09Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Sprengstofflager wegen Verletzung von Nachbarrechten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 C 2/18, 4 C 3/18Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO; Vorlagepflicht an den Gemeinsamen SenatZitiert von 16
- BVerwG, 25.01.2021 – 9 C 8/19Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der KlageZitiert von 57
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- BVerwG, 06.07.2026 – 2 B 15.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/58#abs-1 (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/58#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.