Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 91
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/91#abs-1 (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/91#abs-2 (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/91#abs-3 (3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Wird zitiert von 2.841 Entscheidungen zu § 91 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 2 K 51/19Zitiert von 3
- BVerwG, 10.06.2025 – 3 BN 6.24Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Teilurteil zu Bestimmungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der Fassung vom 2. Februar 2022Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2020 – 2 S 1463/19Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 2 S 3968/20Zitiert von 5
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 702/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26Einstweiliger Rechtsschutz; kein Anspruch auf Überlassung von Wasserzeiten in Schwimmbädern nach außerordentlicher Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 02.09.2026 – 7 A 801/26Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 02.09.2026 – 7 A 800/26Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Gesicherte Erschließung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.