Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird zitiert von 2.370 Entscheidungen zu § 35 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.07.2011 – 20 A 2476/10Zitiert von 3
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2012 – 6 C 8/11Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen; Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen; gespaltene Widerspruchsentscheidung; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Bewertung einzelner PrüfungsleistungenZitiert von 6
- BVerwG, 23.05.2012 – 6 C 8.11Zitiert von 36
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2024 – 6 S 254/23Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – 6 L 117/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 21.08.2026 – 11 L 1686/25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Zuteilung von Leistungsgruppen im Krankenhausplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.