Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 92
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/92#abs-1 (1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/92#abs-2 (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/92#abs-3 (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 8.433 Entscheidungen zu § 92 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 07.12.2021 – 18 K 3240/20
- BVerfG, 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11Stattgebender Kammerbeschluss: Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - Zu Funktion und Voraussetzungen der Betreibensaufforderung gem § 92 Abs 2 S 1, S 3 VwGO sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme des Nichtbetreibens des VerfahrensZitiert von 59
- VG Berlin, 04.12.2014 – 19 K 288.14Zitiert von 1
- VG Köln, 19.08.2021 – 8 K 4268/19
- BSG, 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Rücknahmestreit über Beendigung eines Berufungsverfahrens (hier: durch Berufungsrücknahmefiktion) - Entscheidung des Gerichts - Betreibensaufforderung - Nichtvorlage der Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 28
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 74/09 RSozialgerichtliches Verfahren: Keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 58.25Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkung eines Protestcamps in einem Landschaftsschutzgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 92 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 92 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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