Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025

OVG Sachsen Urteil vom 06.11.2025 – 1 C 4/10

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Az.: 1 C 4/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Normenkontrollsache der prozessbevollmächtigt:

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Lingnerallee 3, 01069 Dresden gegen wegen – Antragstellerin – – Antragsgegnerin – Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ......................................................................... hier: Normenkontrolle

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und die Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert, Frenzel und Kober auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2025

für Recht erkannt:

2 Der Bebauungsplan Nr. .................................................................. Landeshauptstadt Dresden vom ............... wird hinsichtlich der Festsetzung einer privaten Grünfläche auf den Flurstücken ...., ...., ...., .... und .... der Gemarkung A.......... für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Beteiligte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. .............................................................. (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin vom ................

2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke, eingetragen jeweils im Grundbuch von D............... II, Gemarkung A.........., Blatt Nr. ... (Flurstücke.... und ....), Blatt Nr. ... (Flurstücke.... und ....) und Blatt Nr. ... (Flurstück .....) - im Folgenden: Grundstücke - mit einer Gesamtfläche von ca. 1.920 m² ≙ 0,192 ha). Für diese Grundstücke setzt der Bebauungsplan - neben grünordnerischen Maßnahmen (Anpflanzen von Bäumen) - eine private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) fest.

3 Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil der D................... - Gemarkung A........... Nördlich des Plangebiets schließt sich die Bahntrasse und dahinter die D.................. an. Das ca. 8 ha umfassende Plangebiet wird im Nordosten durch die Anlagen der D............. AG, die durch ca. 5 m hohe Stützmauern abgegrenzt sind, im Südosten durch die G................-Straße bis zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. .. der Gemarkung S....... und einer gedachten Linie zum südlichen Schnittpunkt der Flurstücke Nr. ... und ... der Gemarkung A.......... (in Richtung S......... Platz), im Südwesten durch die Südseite der S......... Straße und im Nordwesten durch nördliche Seite der A...............-Straße begrenzt.

4 Die Antragsgegnerin leitete das Bauleitverfahren mit Aufstellungsbeschluss vom 28. März 2007 ein. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte zuletzt auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 16. April 2008 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt am 24. April 2008 mit Hinweisen zu Auslegungsort und -zeit (vom 5. Mai bis 5. Juni 2008), zur Art der umweltbezogenen 3 Informationen sowie mit der Belehrung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in seiner bis zum 19. September 2013 geltenden Fassung.

5 Die Antragstellerin äußerte sich bereits mit Schriftsätzen vom 10. und 17. Oktober 2007: Nach dem Bebauungsplanentwurf sei eine vollständige Überplanung ihrer Grundstücke als öffentliche Grünfläche beabsichtigt. Sie habe die Grundstücke für 156.000 € und 41.500 € erworben. Eine - nach dem Flächennutzungsplan mögliche - Bebauung werde durch die Festsetzung als Grünfläche ausgeschlossen. Die Festsetzung führe zu einem unzumutbaren Grundstückswertverlust. Der Verlust künftigen Baurechts könne entschädigungslos nicht hingenommen werden. Die planungsrechtliche Festsetzung einer wenigstens eingeschossigen Bebauung ließe die übrigen planungsrechtlichen Zielstellungen unberührt. Die von der Antragsgegnerin genannten städtebaulichen Ziele - wie die Förderung des Wohn- und Arbeitsumfelds sowie die Stärkung potentieller Bauflächen mit optimalen Standortbedingungen sowie eine Verbesserung des Erscheinungsbilds im Einfahrtsbereich des Hauptbahnhofs - rechtfertigten weder den Wertverlust ihres Grundstücks noch den Verlust der Bebauungsmöglichkeit.

7 Die Abwägungsentscheidung erfolgte in der Stadtratssitzung am 2. Oktober 2008. Zu den Stellungnahmen der Antragstellerin vom 10. und 17. Oktober 2007 wurde u.a. ausgeführt:

„Stellungnahme 3-2 Hinweis 1 In dem Vorentwurf ist eine vollständige Überplanung vorgenannter Grundstücke als öffentliche Grünfläche beabsichtigt. Hinweis 2 Im Flächennutzungsplan werden diese Flurstücke derzeit als gemischte Baufläche mit hohem Arbeitsstättenanteil ausgewiesen.

Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich. Begründung Zu Hinweis 1 Es muss richtig gestellt werden, dass die Fläche zwischen der U.....straße und der Parkfläche 2, die sowohl die Flurstücke des Mandanten als auch das Teile des Flurstücks ....., Gemarkung A.........., umfasst, als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚begrünte Fläche‘ festgesetzt ist.

4 Diese Festsetzung ist Bestandteil des grünordnerischen Gestaltungkonzepts, dessen Kernelement es ist, neben der alleeartigen Bepflanzung der straßennahen Räume eine Gliederung der Quartiere durch deutliche Grünzäsuren (‚grüne Trittsteine‘) zu sichern. Die öffentlichen und privaten Grünflächen sollen die für diesen Bereich momentan fehlende Aufenthaltsqualität erheblich steigern und die südlich der S......... Straße angrenzenden Wohn- und Arbeitsstätten aufwerten.

Zu Hinweis 2 Es muss richtig gestellt werden, dass der Bereich östlich der U.....straße im Flächennutzungsplan (…) als Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung: Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr, Polizei etc.) dargestellt ist. Die Absicht, an dieser Stelle eine für die Innenstadt erforderliche Feuerwache anzusiedeln, wird aus unterschiedlichen Erwägungen heraus nicht mehr verfolgt. Vielmehr soll diese nun auf Grund optimalerer Standortbedingungen östlich der F.......straße errichtet werden. Stellungnahme 3-3 Hinweis Vorgenannten Flurstücke wurden mit notariellen Kaufverträgen vom 25.04.2002 u. a. von der D............. ...................... mbH mit Duldung der Stadt erworben. Die Auflassung erfolgte im Jahr 2003. Bedenken 1 Mit Ausweisung als öffentliche Grünfläche ist eine künftige Bebauung, welche nach dem bisherigen Flächennutzungsplan möglich gewesen wäre, ausgeschlossen. Bedenken 2 Die Eigentümer hätten somit einen unzumutbaren Grundstückswertverlust zu beklagen. Die genannten städtebaulichen Ziele vermögen den Wertverlust beziehungsweise den Verlust des Baurechts nicht zu rechtfertigen.

Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Begründung Zum Hinweis Die Flurstücke der Mandanten befinden sich im Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (…) In diesem Zusammenhang wurde das Stadtplanungsamt im November 2004 im Zuge des Grundstücksverkaufes durch einen Notar aufgefordert, die Ausübung von Vorkaufsrechten zu prüfen. Die Stadt Dresden bestätigte zur Vorlage beim Grundbuchamt, dass ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff BauGB nicht besteht bzw. nicht ausgeübt wird, da keine Notwendigkeit hierzu bestand. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass vom Flurstück ..... voraussichtlich Flächenanteile zum Ausbau der S......... Straße benötigt werden und dass die Flurstücke ....., ..... und ..... von Planfeststellungsverfahren der D...... AG .....................‘ betroffen sind. Im Übrigen obliegt es den Erwerbern, sich im Vorfeld eines Kaufes von Grundstücken über die planungsrechtliche Situation zu informieren.

Zu Bedenken 1 5 Der Flächennutzungsplan und somit auch die auf ihm basierende Bewertung eines Flurstücks als Bauerwartungsland nach der Wertermittlungsverordnung haben keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für Eigentümer und Nutzer von Flächen. Der Flächennutzungsplan hat nur eine Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans allein lassen sich deshalb auch keine einklagbaren Baurechte bzw. Werte ableiten. Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Bereich östlich der U.....straße eine Gemeinbedarfsfläche darstellt. (…) Die Planaussagen des in Aufstellung befindlichen neuen Flächennutzungsplanes sind in diesem Zusammenhang zunächst ohne Belang, zumal sich dieser noch in der Phase des Vorentwurfes befindet und noch nicht öffentlich geworden ist. Jedoch findet sich schon in dessen Grundlagen, mit dem ‘Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK)‘ und dem ‚Räumlichen Leitbild des Dresdner Stadtumbaus‘, die vom Stadtrat bzw. dem Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen wurden, der generelle Grundsatz geringerer Flächeninanspruchnahme für künftige bauliche Maßnahmen und der stärkeren Strukturierung des Stadtgefüges mit Hilfe von Grünzäsuren, vorwiegend entlang der Fließgewässer und der Bahntrassen.

In diesem Sinne wird u. a. auch für den Bereich zwischen der Bahn und der S......... Straße gegenwärtig ein Änderungsverfahren für den gültigen Flächennutzungsplan durchgeführt, in dem planungsrechtliche Voraussetzungen für eine veränderte Entwicklung des Bereiches geschaffen werden sollen. Zu Bedenken 2 Auf den Flurstücken des Mandanten befinden sich ehemalige Barackenbauten, die in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts von der D. AG errichtet wurden. Während für einen Imbiss (südlicher Teil der Baracke auf Flurstück ....., Gemarkung A.......) eine Baugenehmigung existiert, muss festgestellt werden, dass die im Jahr 1997 ausgereichte befristete Baugenehmigung für die Umnutzung eine an der U.....straße befindlichen Lagerhalle in eine Imbissstube, die 1999 nochmals um ein Jahr verlängert wurde, am 30.06.2000 auslief. Eine Weiternutzung wurde geduldet.

Da es sich entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan um eine private Grünfläche handelt, hängt die Umsetzung in erheblichem Maße vom Engagement des Eigentümers ab. Ein Bestandsschutz kann jedoch nur für Nutzung mit einer rechtswirksamen Baugenehmigung geltend gemacht werden.

Baurechte liegen jedoch nicht vor, da es sich bei dem gesamten Plangebiet einschließlich der Flächen des Mandanten um einen Außenbereich nach § 35 BauGB handelt. Stellungnahme 3-4 Anregung Die planungsrechtliche Festsetzung einer zulässigen wenigstens eingeschossigen Randbebauung ließe in der konkreten Lage der vorgenannten Grundstücke die übrigen planungsrechtlichen Zielstellungen unberührt. Beschlussvorschlag Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung Im räumlichen Leitbild des Rahmenkonzeptes Stadtentwicklung kommt dem Bereich südlich der Bahnanlagen (sog. City-Süd) eine nicht unwesentliche Bedeutung bei. Teilräumlicher Schwerpunkt ist eine Weiterentwicklung der Brachen, jedoch mit der Zielstellung, im Abgleich 6 von Angebot und Nachfrage die Nutzungsverdichtung in den Bereichen zu konzentrieren, die optimale Standortbedingungen bieten.

Betrachtet man die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches nördlich der S......... Straße, muss man feststellen, dass diese, wie viele bahnnahe Flächen im Stadtgebiet von Dresden diese Lagegunst nicht vorweisen. Seit Jahrzehnten werden diese Bereiche - vorrangig der Verlärmung geschuldet - minderwertig genutzt. Baracken und andere bauliche Provisorien, ungeordnete Brachflächen und Ruinen bestimmen das Erscheinungsbild. Die Südseite der S......... Straße hingegen ist - mit Ausnahme einer Teilfläche zwischen G......straße und F.......straße - durch maßstabsbildende Gebäude besetzt ist, die eine deutliche Raumkante zum Stadtzentrum bilden. (…)“ 8 Der am 2. Oktober 2008 beschlossene Bebauungsplan setzt u. a. zwei öffentliche und zwei private Grünflächen (für das Grundstück der Antragstellerin eine private Grünfläche) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, weitere grünordnerische Maßnahmen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (grüner Kreis mit schwarzem Punkt oder Ring), ein Kerngebiet (braun) gemäß § 7 BauNVO (innerhalb dieses ist ein Denkmal mit nachrichtlicher Übernahme gemäß § 10 Abs. 4 SächsDSchG (weiß) und mittels blauer Linie als Baugrenze bestimmt), eine Fläche für den Gemeinbedarf (pink mit Knödelumrandung) mit der Zweckbestimmung Feuerwehr („F“), Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Parkflächen, P1. P2 und P3), bei Letzteren daneben Flächen für Nebenanlagen, fest.

9 In der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans, die der Beschlussfassung der Antragsgegnerin am 2. Oktober 2008 zugrunde lag, wird u. a. ausgeführt:

„1.3 Bisherige Nutzungen, angrenzende Nutzungen Während der Bereich zwischen A...............-Straße und F.......straße bis 1945 durch eine in geschlossener Bauweise ausgebildete Quartiersbebauung geprägt war, wies die Fläche südöstlich der F.......straße bis zum S......... Platz eine villenartige Bebauung auf. Lediglich das Gebäude S......... Straße .. zeugt noch von diesem Baucharakter. Ansonsten wurde dieser Bereich 1945 durch die große Nähe zum Hauptbahnhof flächenhaft zerstört.

In den Nachkriegsjahren wurde das Areal einer eher minderwertigen Nutzung zugeführt, in dem vorwiegend Baracken und ähnliche Provisorien errichtet wurden, von denen noch heute einige in völlig desolatem, ungenutztem Zustand anzutreffen sind. Anfang der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts wurde zwischen U.....straße und F.......straße ein Betonwerk errichtet, dessen Produktion um 1990 eingestellt wurde und nunmehr als Ruine das Gesamterscheinungsbild der S......... Straße stark beeinträchtigt. Auf einer Fläche südöstlich der F.......straße wurde ein Sportplatz für die damalige Ingenieurschule für Eisenbahnwesen angelegt. Nach 1990 fiel auch diese Sportfläche brach. Das bereits erwähnte Gebäude S......... Straße .., das unter Denkmalschutz steht, wurden noch bis in die neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts teilweise gewerblich genutzt. Seit den letzten Jahren des Leerstands ist ein starker Verfall zu verzeichnen.

Während sich einige Bereiche nach der Aufgabe der Nutzung bzw. nach dem Abbruch verfallener Bausubstanz zu Wildwuchsflächen entwickelt haben, sind in den noch in Nutzung verbliebenen Baracken und Containern aufgrund der Nachfrage im näheren Umfeld nach schneller und eher einfacher Verköstigung Imbissangebote entstanden.

7 (…) 2.1 Planungserfordernis (…) Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, da eine gesonderte städtebauliche Entwicklung, hier insbesondere ‚die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung‘ (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) mit der Anwendung des § 35 BauGB im Plangebiet nicht hinreichend gesichert werden können. Außerdem soll diese Planung unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, zu sichern (§ 1 Abs. 5 BauGB). (…) (…) 4. Umweltbericht (…) 4.2a.1 (…) Erholung Das innerstädtisch gelegene Plangebiet wirkt aufgrund seiner 1945 erfolgten flächenhaften Zerstörung und der aktuellen gewerblichen Nutzungen (Zwischenlager für Baustoffe, Imbissgaststätten in nach genutzten Baracken, sowie den verwahrlosten Grundstücken, auf welchen die gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde) auf den Großteil der Erholungssuchenden unattraktiv. Dieser Eindruck wird durch die hohe Lärmbelastung, welche von den im Gebiet liegenden bzw. direkt angrenzenden Verkehrsflächen (Erschließungsstraßen und Bahn) ausgeht, noch verstärkt. Nur die Gruppe der älteren Kinder und Jugendlichen nutzt die Flächen als ‚Abenteuerspielplatz‘.

Bewertung:

Die Flächen des Plangebietes sind im derzeitigen Zustand nicht für eine Erholungsnutzung geeignet. Von den verwahrlosten Grundstücken, die nur unzureichend vor unbefugtem Betreten gesichert sind, geht sogar ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die dort spielenden Kinder und Jugendlichen aus. Die F.......straße wirkt auf Erholungssuchende bisher als Verbindungsstraße. Ihre vom Landschaftsplan vorgesehene Erholungsfunktion als durchgängige, verkehrsberuhigte Wegeverbindung ist aufgrund der hohen Verkehrsbewegung nicht erkennbar. (…) 5. Grünordnung 5.1 Grünordnerisches Gestaltungskonzept Der Bebauungsplan regelt eine Vielzahl von grünordnerischen Maßnahmen. Ein Kernelement des grünordnerischen Gestaltungskonzeptes ist neben der alleenartigen Bepflanzung der straßennahen Räume eine Gliederung der Quartiere durch deutliche Grünzäsuren in Form von ‚Trittsteinen‘. Die öffentlichen und privaten Grünflächen sollen die für diesen Bereich momentan fehlende Aufenthaltsqualität erheblich steigern und die südlich der S......... Straße 8 angrenzenden Wohn- und Arbeitsstätten aufwerten. Gleichzeitig soll durch dieses Gestaltungskonzept eine deutliche Aufwertung des Einfahrtsbereiches in den Dresdner Hauptbahnhof erzielt werden. Folgende grünordnerische Entwicklungsziele werden verfolgt:

- alleeartige Bepflanzung entlang der Straßen - Gliederung der Quartiere durch Grünzäsuren - starke Begrünung der Parkflächen durch seitliche Eingrünung und Grünflächen zwischen den Parkstreifen - weitgehender Erhalt des Baumbestandes - Entsiegelung von Flächen, auf denen sich gegenwärtig noch Ruinen befinden (…) Die Hauptanbindung des Planungsgebietes erfolgt über die S......... Straße, welche im städtischen Straßennetz als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen ist. (…) (…) 7.2 Grünordnerische Festsetzungen (…) 7.2.2 Private Grünflächen (…) Im Bebauungsplan werden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Begrünte Flächen‘ an der Ostseite der U.....straße und im Kreuzungsbereich S......... Straße/S.........

Platz/G................-Straße festgesetzt. Diese Zweckbestimmung soll lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestatten. Da eine bauliche Entwicklung mit diesem Bebauungsplan nicht verfolgt wird, soll diese zum Teil durch eine erhebliche Grünkulisse gekennzeichnete Fläche im oben beschriebenen Kreuzungsbereich im Bestand erhalten und durch straßenbegleitende Bäume ergänzt werden. Auf der Fläche östlich der U.....straße befindet sich eingeschossige Gebäude in teilweise unsanierten Zustand sowie einige Provisorien. Ziel der Festsetzung ist es, diesen städtebaulichen Missstand nicht weiter zu verfestigen und bei Aufgabe von Nutzungen ein Rückbau und entsprechende Bepflanzungen zu forcieren. (…) 9.2 Entschädigungsansprüche/Überplanung privater Flächen Im Plangebiet befindliche Flurstücke weisen unterschiedliche Eigentumsverhältnisse auf. Baulichen Nutzungen, die überplant werden, existieren lediglich im Einmündungsbereich der U.....straße (Ostseite) in die S......... Straße. Hierbei handelt es sich um zwei eingeschossige Baracken in unsaniertem Zustand sowie einen Containerbau.

Da ein Erwerb der Flurstücke durch die Landeshauptstadt in der Regel lastenfrei erfolgt, ist davon auszugehen, dass bestehende Pachtverträge noch durch den Veräußerer zu beenden sind, wobei Entschädigungsansprüche ohnehin nur für rechtmäßige Nutzungen geltend gemacht werden können.“

10 Der Bebauungsplan wurde von der Antragsgegnerin sodann am 2. Oktober 2008 beschlossen, mit Bescheid der Landesdirektion Dresden vom 15. Januar 2009 genehmigt und von der damaligen Oberbürgermeisterin am 25. März 2009 ausgefertigt. Satzungsbeschluss und 9 Genehmigung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 2. April 2009 (Nr. 14) u. a. mit dem nachfolgenden Hinweis bekanntgemacht:

„(…) Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr., 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (…).“

11 Zudem erfolgte ein Hinweis auf die Planerhaltungsvorschrift des § 4 Abs. 4 SächsGemO für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass von Satzungen.

12 Innerhalb der Jahresfrist wurde eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr., 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin nicht gerügt.

13 Die Antragstellerin hat am 1. April 2010 per Fax Normenkontrollantrag erhoben, der der Antragsgegnerin am 13. April 2010 zugestellt wurde.

14 Zur Begründung trägt die Antragstellerin mit ihrem der Antragsgegnerin am 16. August 2010 übermittelten Schriftsatz vom 13. August 2010 vor, dass durch die Grünflächenfestsetzung eine erhebliche Minderung des Grundstückswerts eintrete. Sie habe ein mit einer Lagerhalle bebautes Grundstück im Innenbereich erworben, das gastronomisch genutzt werde und Bestandsschutz genieße. Eine weitere Bebauung, welche nach dem bisherigen Flächennutzungsplan möglich gewesen sei, werde nunmehr unmöglich. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe weder abgewogen, dass es sich um ein bebautes Innenbereichsgrundstück handele, noch, dass die Beschränkung der Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB auslöse. Ihr Grundstück werde mit der Festsetzung wertlos. Mit der Baugenehmigung vom 12. Juni 1997, befristet bis 30. Juni 1999, sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Antragsgegnerin liege. Dem Planungsziel der Schaffung von Freiflächen stehe weder die gegenwärtige Nutzung noch eine zweigeschossige Nutzung entgegen. Für das Erreichen des Planungsziels sei es ausreichend, wenn die Antragsgegnerin für die unbebauten Flächen ihres Grundstücks die Zweckbestimmung „Hausgarten oder Grünfläche“ festsetze. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB schließe bauliche Anlagen nicht grundsätzlich aus. Ein Abwägungsfehler liege vor, da nicht lediglich unbebaute, sondern bebaute Flächen als private Grünfläche festgesetzt worden seien. Die Festsetzung könne damit nur im Fall der Beseitigung der - zulässigen - Bebauung verwirklicht werden. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Festsetzung durch den Entzug bestehender baulicher Nutzungsrechte die Wirkung einer Teilenteignung habe.

15 In der mündlichen Verhandlung führte die Antragstellerin vertiefend aus, dass das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar sei, denn die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf ihren bebauten und gewerblich genutzten Grundstücken sei nicht erforderlich, wenn Flächen im öffentlichen Eigentum zur Festsetzung von Grünflächen zur Verfügung stünden.

16 Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. .............................................................. der Antragsgegnerin vom ............... für unwirksam zu erklären.

17 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

18 Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin sachgerecht abgewogen und insbesondere ihre Eigentümerinteressen berücksichtigt und gewichtet. Es hätten jedoch die öffentlichen Interessen an einer Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzepts überwogen. Mit dem Bebauungsplan solle das Plangebiet, das einen desolaten und unstrukturierten Eindruck gemacht habe, städtebaulich neu geordnet werden. Es solle mit Ausnahme der Feuer- und Rettungswache sowie eines Parkhauses bewusst auf eine Ausweisung weiterer Bebauung verzichtet worden. Neben der Verwirklichung des Brandschutzplanes diene der Bauleitplan dem Ziel, für Anlieger und Stadtbesucher dringend notwendige Parkmöglichkeiten zu schaffen, dabei sei die Lage in der Nähe des Rudolf-Harbig- Stadions, des Großen Gartens und des Dresdner Zoos von Bedeutung. Es sei auch beabsichtigt, eine deutliche Niveauverbesserung der Stadtstruktur im Einfahrtsbereich zum Hauptbahnhof zu erreichen. Diese Belange stünden im hier überwiegenden öffentlichen Interesse. Das grünordnerische Gestaltungskonzept, das Teil des Stadtplanungskonzepts sei, sei umzusetzen. Für die Festsetzung der privaten Grünfläche sei der Rückgriff auf ihre Flurstücke erforderlich, da die Grünflächen (Trittstufen) nach dem planerischen Konzept an den Durchlässen anzusiedeln seien.

19 Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Baugenehmigungserteilung. Die befristete Baugenehmigung sei zum 30. Juni 2000 ausgelaufen und die Weiternutzung anschließend nur noch geduldet worden. Ihr Grundstück liege im Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Der Bereich nördlich der S......... Straße weise weder hinsichtlich der Art noch des Maßes der baulichen Nutzung eine Vorprägung auf. Es handele sich aufgrund der Größe und in der Gesamtbetrachtung um keine Baulücke. Da die Nutzung der bebauten 11 Fläche lediglich geduldet werde und die erforderliche Baugenehmigung nicht mehr vorgelegen habe, seien die Interessen der Antragstellerin nicht besonders schutzwürdig. Außerdem könne sie Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB geltend machen. Dass der Flächennutzungsplan, der geändert werden solle, eine gemischte Baufläche ausweise, sei unerheblich.

20 Auf die Anträge der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragstellerin hat das Verfahren am 31. August 2022 wiederaufgenommen.

21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (vier Ordner mit einer Planrolle) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

22 Der zulässige Antrag hat nur im aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.

23 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

24 Er wurde innerhalb der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Jahresfrist am 1. April 2010 gestellt, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Landesdirektion Dresden vom 15. Januar 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 2. April 2009 in Lauf gesetzt wurde. Als Eigentümerin planbetroffener Grundstücke ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

25 B. Der Normenkontrollantrag ist in der Sache teilweise begründet.

26 Auf einen zulässigen Normenkontrollantrag ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne entsprechende Rügen im Antragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen; ein ungeschriebenes Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ wäre mit der Ausgestaltung der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris 12; Beschl. v. 31. Januar 2022 - 4 BN 42/21 -, juris Rn. 5). Begrenzt wird die gerichtliche Prüfung allerdings durch Planerhaltungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen bestimmte Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht zur 12 Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen (SächsOVG, Nk-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 47).

27 Daran gemessen erweist sich der Bebauungsplan als teilweise unwirksam. Über einen wesentlichen Teil der von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen hat der Normenkontrollsenat aber nicht zu befinden, weil die von ihr gerügten (vermeintlichen) Rechtsverstöße nach den gesetzlichen Planerhaltungsvorschriften - insbesondere durch Zeitablauf in Anwendung von § 215 BauGB - unbeachtlich sind. Die weitere gerichtliche Prüfung wird durch die Planerhaltungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen bestimmte Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen, begrenzt.

I. Eine Verletzung von höherrangigen Vorschriften des sächsischen Landesrechts ist weder vorgetragen noch im Ergebnis der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Normenkontrollsenats ersichtlich. Dies gilt auch für sogenannte Ewigkeitsfehler nach sächsischem Landesrecht (Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigungspflicht, Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung).

29 Ein Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangel liegt nicht vor. Die Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB in seiner bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung - im Folgenden: a. F.) wurde am 2. Oktober 2008 vom Stadtrat beschlossen und auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Oktober 2008 anknüpfend an § 8 Abs. 3 BauGB ([beabsichtigte] Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren) mit Bescheid der damaligen Landesdirektion Dresden vom 15. Januar 2009 genehmigt. Nach seiner Genehmigung (vgl. § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.) wurde der Bebauungsplan durch die damalige Oberbürgermeisterin am 25. März 2009 ausgefertigt (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) und die Genehmigung des Bebauungsplans am 2. April 2009 im Dresdner Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. Letzteres steht in Einklang mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F., der einer Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung eines Bebauungsplans die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines - wie hier - genehmigungspflichtigen Bebauungsplans die Erteilung der Genehmigung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB a. F. an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Die zeitliche Abfolge von Genehmigung, Ausfertigung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) und Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB a. F.) ist gewahrt. Die weiteren Anforderungen des § 10 Abs. 3 und 4 BauGB a. F. sind ebenfalls erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7). Die Genehmigung wurde auch in Einklang mit § 1 Satz 2 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 KommBekV in ihrer bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 der 13 Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 1998 (ABl. Nr. 32 vom 10. August 1998) ortsüblich bekanntgemacht.

II. Der Bebauungsplan leidet aber in Hinblick auf die im Eigentum der Antragstellerin liegenden Flurstücke ...., ...., ...., .... und .... der Gemarkung A.......... an bundesrechtlichen Ewigkeitsfehlern, also an Rechtsverstößen, die unabhängig vom Zeitablauf zu seiner Unwirksamkeit führen. Das Abwägungsergebnis ist fehlerhaft.

a) Bundesrechtlich richtet sich die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nach den Planerhaltungsregeln der §§ 214, 215 BauGB (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 50). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (Nr. 1), wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Nr. 2) oder über die Begründung des Bebauungsplans (Nr. 3) in einer dort näher bezeichneten Weise verletzt worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden solche Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

32 Da die von der Antragstellerin vorrangig geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügt wurden, beschränkt sich die Prüfung auf die von § 215 Abs. 1 Nr. 1, 3 BauGB nicht erfassten Ewigkeitsfehler, insbesondere auf Mängel des Abwägungsergebnisses (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 49 ff.).

33 Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist vorliegend mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im städtischen Amtsblatt vom 2. April 2009 wirksam in Lauf gesetzt worden; insbesondere enthielt die Bekanntmachung die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweise (zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. 85 f.) und den - schon nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine ordnungsgemäße Ersatzbekanntmachung unverzichtbaren - Hinweis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, juris Rn. 13 m. w. N.) darauf, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.

34 Durch ihre vor Ablauf der Jahresfrist (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) am Abend des 1. April 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antragsschrift vom selben Tag, in der lediglich auf die als Anlage vorgelegte Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB verwiesen wurde, hat die Antragstellerin die als Ausschlussfrist ausgestaltete Rügefrist nicht gewahrt, auch wenn Rügen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkanntermaßen durch einen Schriftsatz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde erhoben werden können. Dabei geht der Normenkontrollsenat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35) davon aus, dass die Rügefrist nur dann gewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck der Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen Einwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 a. a. O.). Die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veranlasste Zustellung der Antragsschrift vom 1. April 2010 an die Antragsgegnerin erfolgte am 13. April 2010 - also außerhalb der Jahresfrist - zusammen mit dem Streitwertbeschluss vom 8. April 2010 auf dem seinerzeit gebräuchlichen Postweg.

b) Das Abwägungsergebnis ist fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat weder den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch den allgemeinen Gleichheitssatz beachtet.

36 Rechtlich ist ein Abwägungsergebnis nur dann zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28; SächsOVG, NK-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 49 ff.). In einem solchen Fall sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der planenden Gemeinde unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel überschritten, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

37 Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22, dem sich der erkennende Senat bereits mit Normenkontrollurteil vom 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 44 anschloss, aus:

15 „Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). (…)“.

38 In der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/2250 S. 65) heißt es weiter:

„Ein Fehler im Ergebnis der Planung ist daher nur gegeben, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Eine solche Planungsentscheidung verstößt gegen das Abwägungsgebot des vorgeschlagenen § 1 Abs. 7, das als Ausdruck des Rechtsstaatsgebots (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz) eine gerechte Abwägung der berührten Interessen verlangt; ein solcher Plan ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ungültig. In einem solchen schwerwiegenden Fall, in dem das Ergebnis der Planung schlechterdings nicht haltbar ist, ist eine Heilung des Fehlers durch Ablauf einer Rügefrist nicht gerechtfertigt.“

39 Hieran gemessen genügt der angegriffene Bebauungsplan bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) vom 2. Oktober 2008 den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Abwägungsergebnis leidet an durchgreifenden Mängeln, weil selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte. Die Antragsgegnerin hat weder den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch den allgemeinen Gleichheitssatz beachtet. Eine rechtsfehlerfreie Festsetzung privater Grünflächen auf den Flurstücken der Antragstellerin scheidet nämlich unter jedem denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt aus.

aa) Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden privaten Belangen. Es schützt nicht nur die Substanz des Eigentums, sondern erfordert auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt werden soll. Die städtebaulich 16 beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche entzieht einem betreffenden Grundstück zumindest weitgehend den Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers und bedarf daher hinreichend gewichtiger Gründe. Sie scheidet aus, wenn nur oder jedenfalls überwiegend fremdnützige Zielsetzungen verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 10. November 2022 - 4 CN 1.21 -, juris Rn. 9; SächsOVG, NK-Urt. v. 25. Juni 2025 - 1 C 72/21 -, Rn 72 zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Saarland, Urt. v. 26. Februar 2013 - 2 C 424/11 -, juris Rn 64).

bb) Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als private Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragstellerin verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig, denn sie entzieht der Antragstellerin vorliegend zumindest weitgehend die Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten an ihrem Eigentum. Gewichtige Gründen zur Rechtfertigung sind nicht ersichtlich. Unter keinem Gesichtspunkt in einer Alternativbetrachtung kann die Antragsgegnerin mit den von ihr angegebenen städtebaulichen Planungszielen zu ihrem im Bebauungsplan festgesetzten Ergebnis kommen.

42 Durch die Planung ist einerseits beabsichtigt, in der Umsetzung der festgesetzten Grünfläche das Stadtklima - jedenfalls im Nahbereich des Plangebietes - zu verbessern. Das stellt sich für die Antragstellerin aber lediglich als fremdnützig dar. Ihre Grundstücke werden vollständig von der privaten Grünfläche umfasst, weshalb ihr keine anderweitige Nutzung verbleibt. Im textlichen Teil des Bebauungsplans werden dezidiert Vorgaben gemacht, wie die Grünfläche zu gestalten ist:

„Auf den in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Begrünte Fläche“ sind neben den festgesetzten Baumpflanzungen je 300 m² ein Baum der Pflanzliste 1 in der Mindestpflanzqualität: Heister, Höhe 150-200 cm, 2 x verpflanzt, zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch Bäume der Pflanzliste 1 zu ersetzen.

Zusätzlich ist je 1 m² Pflanzfläche ein Strauch der Pflanzliste 2 in der Mindestpflanzqualität:

verpflanzte Sträucher von 125-150 cm Höhe zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch Sträucher der Pflanzliste 2 zu ersetzen.“

43 Wenn also pro Quadratmeter ein Großstrauch (125-150 cm Höhe) durch die Antragstellerin zu pflanzen ist, verbleibt ihr durch den Flächenverbrauch keine Möglichkeit der privaten Nutzung.

44 Soweit die Festsetzung die Aufenthaltsqualität im Plangebiet steigern soll, zielt die Antragsgegnerin primär auf die Aufenthaltsqualität Dritter ab, so dass eine allein fremdnützige und somit unzulässige Zielsetzung vorliegt. Selbst wenn die Antragsgegnerin auch für Passanten 17 der U.....straße die Aufenthaltsqualität zu steigern beabsichtigt, indem ihnen ein „Blick ins Grüne“ vom Fußgängerweg eingeräumt wird, ist eine fremdnützige Zielsetzung gegeben. Der Antragstellerin verbleiben ihre Grundstücke nur noch zur - durch den textlichen Teil des Bebauungsplans vorgegebenen - Gestaltung und Pflege der Grünfläche.

45 Schließlich soll die Planung auch der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dienen. Diese Zielsetzung erweist sich in Bezug auf die Antragstellerin allein als fremdnützig, da ihre Grundstücke nach der Festsetzung einer privaten Grünfläche weder dem Wohnen noch dem Arbeiten dient und deshalb auch nicht von diesem Satzungszweck profitiert.

cc) Außerdem - und selbständig tragend - erweist sich das Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil sich die Festsetzung einer privaten Grünfläche wegen des höheren Gewichts von Privateigentum im Vergleich zum Eigentum der öffentlichen Hand als nicht mehr vertretbar erweist. Die Antragsgegnerin verkennt, dass Art. 14 Abs. 1 GG es ausschließt, privates Eigentum in Anspruch zu nehmen, wenn das Planvorhaben gleich gut auf einem Grundstück der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 13) oder sich die Nutzung eines anderen Grundstücks mit mindestens gleicher Eignung aus anderen Gründen als vorzugswürdig erweist (NdsOVG, Urt. v. 7. September 2023 - 1 KN 69/21 -, juris Rn. 29 m. w. N.).

47 Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 13 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Oktober 2024 - 1 C 24/22 -, juris Rn. 128 m. w. N.). In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind.

48 Gemessen hieran ist die Antragsgegnerin in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen, die antragstellerischen Flurstücke zur Verwirklichung ihres grünordnerischen Konzepts in Form „grüner Trittstufen“ nutzen zu können. Danach erweist sich das Abwägungsergebnis im Hinblick auf die Eigentümerinteressen schon deshalb als defizitär, weil die Antragsgegnerin nicht für die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in ihrem Eigentum stehenden, östlich an die antragstellerischen Grundstücke angrenzenden Flurstücke - nach planerischen Festsetzung als Parkplatzfläche (P2) ausgewiesen - anstelle des an der U.....straße gelegenen Teils der 18 Grundstücke der Antragstellerin für die insoweit verfolgten planerischen Ziele („grüne Trittstufe“) eine (öffentliche) Grünfläche festsetzte. Ein Rückgriff auf die Flurstücke der Antragstellerin stellt sich somit als ungerechtfertigter Eingriff in ihre von Art. 14 GG gewährte Eigentumsgarantie und somit ein Mangel im Abwägungsergebnis dar (in der Tendenz auch OVG NRW, Urt. v. 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 148).

49 Die Planung zielt auf eine Durchgrünung des Plangebietes von West nach Ost ab. Zunächst ist im Westen an der A...............-Straße eine Parkplatzfläche (P1) geplant. Daran anschließend erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bis zur U.....straße. Östlich der U.....straße schließen sich die Flurstücke der Antragstellerin an - ausgewiesen als private Grünfläche. Daran folgt eine Parkplatzfläche (P2), die in ihrer Mitte in Nord-Süd-Ausrichtung von einem Grünstreifen (öffentliche Grünfläche) geteilt wird. Westlich der F.......straße erfolgt wiederum eine „grüne Trittstufe“ als öffentliche Grünfläche. Östlich der F.......straße schließt sich die Feuerwache A....... an und daran wiederum eine Parkplatzfläche (P3). Den Abschluss bildet im Osten zum S......... Platz die denkmalgeschützte Villa (Kerngebiet), umgeben von festgesetzten privaten Grünflächen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, stehen die Flurstücke östlich der Grundstücke der Antragstellerin, auf denen die Parkplatzfläche P2 festgesetzt wurde, in ihrem Eigentum. Insofern stellt es das mildere Mittel dar, die „grüne Trittstufe“ auf den Grundstücken der Antragsgegnerin (beispielsweise Flurstücke.... und....) festzusetzen. Dies hätte das Konzept der Antragsgegnerin gleich gut verwirklicht, ohne der Antragstellerin ihre Nutzungsmöglichkeit an ihren Grundstücken nahezu vollständig zu entziehen.

50 Dem lässt sich von der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, die Flurstücke der Antragstellerin seien in Anspruch zu nehmen, weil nur dadurch eine straßenbegleitende Grünfläche zur U.....straße - wie an jeder anderen Straße auch - entstehen könne. Zum einen ist es möglich, „straßenbegleitendes Grün“ an der U.....straße durch die Festsetzung von Baumstandorten - so wie im Übrigen auch geschehen - zu erreichen. Zum anderen hält es der Bebauungsplan gerade nicht konsequent durch, dass an jeder in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße beidseitig Grünflächen festgesetzt wurden. Gerade an der im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Fläche östlich der F.......straße, die nunmehr mit der Feuerwache A....... bebaut ist, wurde auf die Festsetzung einer Grünfläche verzichtet und lediglich festgesetzte Baumstandorte ausgewiesen. Also sind Alternativflächen innerhalb des Plangebietes vorhanden, die der Umsetzung des Plankonzepts gleichwertig dienen können.

dd) Schließlich liegt - ebenfalls selbsttragend - ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis im Hinblick auf eine nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 Abs. 1 SächsVerf gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragstellerin im Vergleich zu der Festsetzung eines Kerngebietes nach 19 § 7 BauNVO lediglich für das Flurstück ...., Gemarkung A.......... vor. Wegen der vergleichbaren Interessenlage, dem Vorliegen einer Bestandsbebauung auf den Flurstücken der Antragstellerin - wie bei dem mit der Villa bebauten Flurstück -, und deren mit der Festsetzung eines (eingeschränkten) Kerngebietes gebietsverträglichen Berücksichtigung sowie der widerspruchsfreien Umsetzung der der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Ziele, ohne dass die Antragstellerin durch die Festsetzung von ausschließlich privaten Grünflächen die Lasten trägt, ist in der vom Normenkontrollsenat durchzuführenden Alternativbetrachtung das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis nicht vertretbar.

52 Das in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende, durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht umfasst, wie gezeigt, neben der Substanz des Eigentums und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Das bedeutet nicht, dass die von einer Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleich zu behandeln sind (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2000 - 4 BN 16.00 -, juris Rn. 4). Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Grundsatz der Lastengleichheit verlangt aber, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 20. Januar 2022 - 8 S 2898/19 -, juris Rn. 50). Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Das der Planung zugrundeliegende Konzept muss dabei grundsätzlich möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden und darf durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht konterkariert werden (VGH BW, Urt. v. 27. September 2023 - 14 S 891/22 -, juris Rn. 116) Gleich gelagerte Interessen sind demnach auch gleich zu behandeln. Grundsätzlich ist ein Grundstückseigentümer an einer möglichst umfassenden baulichen Ausnutzung seines Grundstückes interessiert, da hierdurch das Grundstück im Wert steigt (BayVGH, Beschl. v. 2. Dezember 2025 - 2 N 21.2313 -, juris Rn. 27).

53 Gemessen hieran liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin im Vergleich zu der Festsetzung eines Kerngebietes nach § 7 BauNVO für das Flurstück ...., Gemarkung A.......... vor.

54 Wie bereits ausgeführt ist ein Schwerpunkt der Planung die Schaffung von „grünen Trittstufen“ in West-Ost-Ausrichtung. Als östlichste Trittstufe wurden - ebenso wie bei der Antragstellerin - private Grünflächen festgesetzt. Dabei wurde aber das Flurstück ...., welches mit einem Gebäude bebaut war, ausgespart und als Kerngebiet überplant. Die Bestandsgebäude auf den die zweite Trittstufe bildenden Grundstücken der Antragstellerin, von deren baurechtswidrigen Errichtung wohl auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, wurden hingegen nicht von der Festsetzung der privaten Grünfläche ausgespart.

55 Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Trotz des Zeugnisses der Villa von der villenartigen Bebauung vor der flächenhaften Zerstörung der Gebietsbebauung 1945 und des damit einhergehenden Denkmalschutzes ist hier die gleichgelagerte Interessenlage zu berücksichtigen. Sowohl die Villa, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zudem verfallen und ungenutzt war, als auch die genutzten Lagerhallen der Antragstellerin stellen bestehende Gebäude in einem ansonsten unbebauten Gebiet dar. Erklärtes Ziel der Stadtplanung ist es, mit Ausnahme der Schaffung von Baurecht für eine Feuer- und Rettungswache und der Ausweisung eines Kerngebietes nach § 7 BauNVO zur Bestandssicherung des Einzeldenkmals S......... Straße .. auf eine Ausweisung weiterer Baugebiete zu verzichten. Indem man die Bestandsgebäude der Antragstellerin in der Planung vergleichbar berücksichtigt und nicht mit einer Grünfläche überplant hätte, wären gleichfalls keine weiteren Baugebiete entstanden. Zudem hat man das im gegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Kerngebiet in der Nutzung weiter eingeschränkt, indem Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige Wohnungen als nach § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Eine vergleichbare Einschränkung für die Bestandsgebäude der Antragstellerin hätte bei Gleichbehandlung auch nicht ihrer Interessenlage widersprochen. Mit einer entsprechenden Festsetzung auf den antragstellerischen Grundstücken hätte die ohnehin bestehende und von der Antragsgegnerin über viele Jahre - sogar bis heute - geduldete gastronomische Nutzung durch die Festsetzung ordnungsgemäß in einen stadtplanerischen Rahmen eingebunden werden können. Mithin besteht eine gemeinsame Interessenlage - Sicherung der nicht baurechtswidrig errichteten Bestandsgebäude - sowie eine widerspruchsfreie Umsetzung des der Planung zugrundeliegenden Konzeptes. Denn mit der Berücksichtigung der antragstellerischen Lagerhallen und einer Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf den umliegenden, im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücken hätte mit dieser zweiten „Trittstufe“ vergleichbar zur östlichsten „Trittstufe“ mit der eingebundenen Villa die Steigerung der Aufenthaltsqualität und die Verbesserung des Stadtklimas erreicht werden können. Außerdem wäre auch dem städtebaulichen Anliegen der Antragsgegnerin, die „Wildwuchsflächen“ im Plangebiet nach der Aufgabe der Nutzung oder nach dem Abbruch verfallener Bausubstanz zu beseitigen, Genüge getan worden, denn die Bestandsgebäude der Antragstellerin waren - im Gegensatz sogar zur Villa - nicht verfallen, sondern so intakt, dass die Nutzung als Imbiss bauordnungsrechtlich von der Antragsgegnerin geduldet worden ist.

Es wäre auch nicht zu einer Ausweitung von Baugebieten gekommen, da die Antragsgegnerin - wie bei der Villa auch - durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan die Art der zulässigen der Nutzung steuern konnte. Letztlich dient ein Imbiss oder eine Speisewirtschaft der Nahversorgung und wertet somit - entsprechend dem von der Antragsgegnerin verfolgten städtebauliche Ziel - das Wohn- und Arbeitsumfeld auf.

III. Der Mangel im Abwägungsergebnis hinsichtlich der Flurstücke der Antragstellerin bewirkt lediglich die sich aus dem Tenor ergebende Teilunwirksamkeit. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit des Bebauungsplans unberührt.

57 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können [Grundsatz der Teilbarkeit] und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte [Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers] (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Urt. v. 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 32; SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 26).

58 Gemessen hieran ist hier die Teilunwirksamkeit anzunehmen. Trotz der Teilunwirksamkeit ergibt sich weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Die Fläche der antragstellerischen Grundstücke hat nur einen Anteil an der Gesamtfläche von circa 2,4 Prozent. Die Festsetzung der übrigen Grünflächen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität und zur Verbesserung des Stadtklimas sowie das Schaffen von Grünzäsuren für die in der Nähe befindliche Bebauung sind weiterhin geeignet, die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Aus den Ausführungen im Rahmen der Planbegründung (dort S. 27) und in den zum Gegenstand seiner Beschlussfassung gemachten Abwägungstabellen (S. 1 ff.) ergibt sich die Absicht, neben der alleeartigen Bepflanzung der straßennahen Räume eine Gliederung der Quartiere durch deutliche Grünzäsuren („grüne Trittsteine“) zu sichern. Wegen der Teilunwirksamkeit entfällt zwar ein „Trittstein“, jedoch verbleiben noch vier Trittsteine - westlich der U.....straße (mit Sport- und Spielplatz), eine dreireihige Baumpflanzung zwischen zwei Parkflächen in Verlängerung der G......straße, eine zweireihige Blockbepflanzung auf der Westseite der F.......straße sowie die „Begrünte Fläche“ im Kreuzungsbereich S......... Straße/S......... Platz/G................-Straße, die dem der Planung zugrunde liegenden grünordnerischen Konzept in der durch die Anlage von vier Parkflächen sowie einer Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ ohnehin überwiegend bodenversiegelte Gesamtfläche weiterhin zur Umsetzung verhelfen können. Dass die private Grünfläche auf den Flurstücken der Antragstellerin in einem besonderen Maße zur Verbesserung des Stadtklimas beiträgt, ist weder von der Antragsgegnerin in der Planbegründung aufgeführt noch angesichts eines Anteils von 2,4 Prozent an der Gesamtfläche des Plangebiets für den Normenkontrollsenat im Ansatz ersichtlich.

59 Zudem ist nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil 22 beschlossen hätte. Nach der Planbegründung (dort S. 7f.) ergibt sich das Planerfordernis u.a. unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und dem Beitrag, eine menschenwürdige Umwelt, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, zu sichern. Es werden als städtebauliche Planungsziele benannt: Errichtung einer kombinierten Feuer- und Rettungswache in Umsetzung des Brandbedarfsplanes aus dem Jahr 2002, Aufwertung des Wohn- und Arbeitsumfeldes sowie Stärkung potenzieller Bauflächen mit optimalen Standortbedingungen südlich der S......... Straße durch Grün- und Freiflächen im Plangebiet sowie Schaffung von Stellplätzen wegen der Lagegunst (Anlieger, Innenstadt, Großer Garten, Zoo, Stadion). Diese Planziele können auch ohne die Einbeziehung der privaten Grünfläche auf den Flurstücken der Antragstellerin verwirklicht werden. Der Umsetzung der genannten städtebaulichen Planungsziele steht die Teilunwirksamkeit nicht entgegen. Die Errichtung der Feuerwache (zwischenzeitlich umgesetzt) sowie der vier Parkflächen ist weiterhin möglich und die verbleibenden „grünen Trittstufen“ tragen ebenfalls zur Sicherung der menschenwürdigen Umwelt bei. Für den Normenkontrollsenat kommt aus dem Planungsverfahren der Wille der Antragsgegnerin zum Ausdruck, diesen Bebauungsplan, welcher im Übrigen bereits östlich der F.......straße während des Normenkontrollverfahrens vollständig umgesetzt wurde, auch ohne den unwirksamen Teil zu beschließen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

61 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen 23 Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Meng gez.:

Frenzel Gretschel Reichert Kober 24

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG berücksichtigt der Senat die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 9.8.1). Darin wird für Normenkontrollverfahren einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan oder einen Flächennutzungsplan ein Streitwert von 7.500 € bis 60.000 € vorgeschlagen. Hiervon ausgehend erachtet der Normenkontrollsenat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Streitwert von 20.000 € als angemessen.

2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:

Meng gez.:

Frenzel Gretschel Reichert Kober