Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 7 Kerngebiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/7#abs-1 (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/7#abs-2 (2) Zulässig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/7#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/7#abs-4 (4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
Wird zitiert von 391 Entscheidungen zu § 7 BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 09.02.2021 – 2 Bs 231/20Zitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 1 C 10523/24.OVG
- OVG Niedersachsen, 14.12.2023 – 1 LC 11/21
- OVG NRW, 19.02.2001 – 10A D 65/98.NE
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2013 – 8 S 574/11Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlerhafter Abwägung beeinträchtigter Belichtungsverhältnisse einer Wohnnutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 13.11.2009 – 10 D 87/07.NEZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 1 ZB 24.2026
- VG Düsseldorf, 26.03.2026 – 9 K 4626/24
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.