Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Urteil vom 27.08.2026 – 1 C 3/24

VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Az.: 1 C 3/24 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Normenkontrollsache des Herrn prozessbevollmächtigt:

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Lingnerallee 3, 01069 Dresden gegen wegen – Antragsteller – – Antragsgegnerin – Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. .............................................................................. hier: Normenkontrolle

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel, den 2 Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert, den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2026

für Recht erkannt:

Der Bebauungsplan „Nr. ..............................................................................“ vom 16. Dezember 2022 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2022 beschlossenen Bebauungsplan „Nr. ..............................................................................“ mit einer Größe von etwa 13 ha, welcher Flächen in der Gemarkung S....... nördlich der R...... Straße bis zur Bahntrasse heranreichend umfasst.

2 Der Antragsteller ist Eigentümer des innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flurstück ....., Gemarkung S....... mit einer Größe von 1.396 m². Darauf befindet sich eine seit 1978 genutzte Kfz-Werkstatt. Der Antragsteller, der das Grundstück im Jahr 2012 erworben hatte, sanierte das Werkstattgebäude im Jahr 2013 umfassend und betreibt dort seine Kfz- Werkstatt „............“. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob es sich insofern um eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Eine entsprechende Baugenehmigung hatte der Antragsteller nicht beantragt. Von einer im Jahr 2015 geplanten Sanierung des Anbaus für eine Betriebserweiterung nahm der Antragsteller vor dem Hintergrund der planerischen Bestrebung der Antragsgegnerin und aufgrund der Verhandlungen mit ihr über ein Ersatzgrundstück für seine Werkstatt Abstand, ohne einen Bauantrag für eine Betriebserweiterung zu stellen. Die Verhandlungen zwischen den Beteiligten haben bisher nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung geführt.

3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau beschloss am 25. November 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17. Dezember 2015 bekannt gemacht. Der Vorentwurf des Bebauungsplans nebst Begründung lagen vom 6. August 2018 bis zum 17. September 2018 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_3

4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften beschloss am 16. Juni 2021 die Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplans in „Bebauungsplan Nr. ................................................................................“, billigte den Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung und beschloss seine öffentliche Auslegung, welche am 23. September 2021 bekannt gemacht wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung lagen vom 4. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 öffentlich aus. Zusätzlich waren die Planungsunterlagen währenddessen auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden und auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung einsehbar.

5 Der Planentwurf überplante das Grundstück des Antragstellers weit überwiegend mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von der Mitte des in westlicher Richtung vorhandenen Werkstattgebäudes bis über die gegenwärtig als Stellfläche genutzte Fläche reicht.

6 Der Antragsteller nahm mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2021 Stellung. Der Planentwurf berücksichtige nicht seine Belange als Flächeneigentümer und Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie den über Art. 14 GG gewährleisteten Substanzschutz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Antragsgegnerin müsse die derzeit bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten beachten. Sie müsse die Tatsache, dass die Planung bestehende Baurechte einschränke, sowie den möglichen Umfang zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einstellen. Es genüge nicht, dass nach der Entwurfsbegründung „Entschädigungsansprüche … zu ermitteln und abzugelten“ seien und dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt und abgegolten würden. Der Planentwurf verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Mit den vorgesehenen Festsetzungen schaffe der Plan das Problem der Verlagerung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Auch in Anbetracht eines möglichen anschließenden Enteignungsverfahrens müssten die Entschädigungsansprüche der von der Festsetzung einer Verkehrsfläche betroffenen Eigentümer nach §§ 39ff. BauGB ermittelt und möglichst konkret beziffert werden. Dagegen lasse der Planentwurf offen, ob und in welchem Umfang Entschädigungen zu leisten seien. Darüber hinaus verwies der Antragsteller darauf, dass die Bestimmung der allgemein zulässigen Nutzungen in den sonstigen Sondergebieten „Wissenschaft, Forschung und Innovation“ nicht hinreichend bestimmt sei, und bei der Planumsetzung nach seiner Umweltbilanz der Eingriff in Natur und Landschaft nicht angemessen kompensiert werde.

7 Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert und ergänzt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 erfolgte eine eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden zum geänderten Entwurf.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_4

8 In der für den Stadtratsbeschluss vorbereitenden Vorlage für die Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 18. August 2022 wurde ein laufender Aufwand von 25.030 € jährlich für Pflegekosten der Ersatzmaßnahmen, Forstflächen und des Straßenbegleitgrüns angegeben. Weitere Kosten könnten aufgrund des Planungsstandes, da „die Planungen mit Kostenermittlung … sich z. B. derzeit in Ausschreibung“ befänden, nicht benannten werden. Sie seien jedoch durch die zentrale Haushaltsstelle zur Entwicklung des .................................. gedeckt.

9 Der Stadtrat fasste am 16. Dezember 2022 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum angegriffenen Bebauungsplan.

10 Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke ....., ....., ....., ....., ....., ..., ...., ...., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ...., ...., ....., ....., ....., ..., ...., ...., ...., ...., ....., ...., ....., ....., ..., ...., ...., ..., ....., ..., ... und ... sowie Teile der Flurstücke ....., ....., ... und ..... (jeweils in der Gemarkung S.......).

11 Der Bebauungsplan setzt u. a. fünf Sondergebiete SO 1 bis SO 5 mit der Zweckbestimmung „Wissenschaft, Forschung und Innovation“, drei Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 und zwei Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“ und „Sportanlagen“ fest. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Verkehrsflächen für den öffentlichen Straßenverkehr fest, und zwar die „Planstraße 1“, die „VKBM“, welche jeweils in Nord-Süd-Richtung verlaufen und südlich in die R...... Straße einmünden, sowie die in Ost-West-Richtung verlaufende „Planstraße 2“, welche die festgesetzte Verkehrsfläche „VKBM“ kreuzt und im Westen in das nördliche Ende der festgesetzten „Planstraße 1“ abzweigt.

12 Der Bebauungsplan überplant das Grundstück des Antragstellers überwiegend mit der 17,50 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche „VKBM“, welche auch die Fläche des Werkstattgebäudes umfasst, sowie mit Teilen der festgesetzten Sondergebiete SO 4 und SO 5 und der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf GB 2 („Schule“).

13 Die vom Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2021 vorgetragenen Belange wog der Stadtrat im Abwägungsbeschluss unter Punkt 2.1. wie folgt ab:

„Das Grundstück (Flurstück ..... der Gemarkung S.......) befindet sich im Verlauf der Verkehrsbaumaßnahme der verlängerten L.......... Straße, welche eine wichtige, im Verkehrsentwicklungsplan verankerte Netzergänzung des MIV als auch des ÖPNV, darstellt. Hier überwiegt bei einer Realisierung das öffentlichen Interesse, da mit vertretbarem Aufwand ein Interessenausgleich erreicht werden kann.

Bei der vom Einwendenden genutzten überkommenen Bausubstanz, handelt es sich um die Nachnutzung einer ehemaligen Nebenanlage ohne städtebauliches Gewicht, ihr Wert wurde ermittelt. Die Kosten für die Verlagerung des Gewerbes sind in den Haushalt zur Entwicklung des ....................... eingestellt und somit berücksichtigt.

Dem Einwendenden wurden mehrfach Grundstücke zur Verlagerung des Betriebes im näheren Umfeld sowie innerhalb des Stadtgebietes angeboten, welche jedoch jeweils ausgeschlagen wurden.

5 Insgesamt sind die Verhandlungen zur Verlagerung des Kfz.-Betriebes noch nicht abgeschlossen. Als letzte Optionen verbleiben die Ausübung des Vorkaufsrechtes im Rahmen des Grundstücksverkehrs sowie ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren. Über beide Arten der Konfliktbewältigung wurde noch nicht abschließend entschieden, da die Gespräche zwischen Landeshauptstadt Dresden und Planbetroffenem weiterhin andauern. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Aus den vorgetragenen Inhalten resultiert keine Änderung des Bebauungsplanes.“

14 Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin folgende Planungsziele:

- Schaffung eines hochwertigen Wissenschafts- und Innovationsstandortes - Ausweisung der hierfür erforderlichen Bauflächen - Einordnung der erforderlichen stadttechnischen Infrastruktur - Einordnung der erforderlichen verkehrstechnischen Infrastruktur incl. des Verkehrsbauvorhabens „Verlängerte L.......... Straße“ (Arbeitstitel) - Sicherung der am Standort vorhandenen sozialen Infrastruktur - Sicherung von ökologisch wertvollen Grün- und Freiflächen 15 Zum städtebaulichen Konzept führt die Planbegründung hinsichtlich der Erschließung u.a. aus:

„Die zeitliche Umsetzung der Erschließung des Standortes ergibt sich u.a. aus den unterschiedlichen planungsrechtlichen Anforderungen zur Erreichung der Ziele für diesen Bereich. Das Plangebiet und dessen innere Erschließung an sich werden über Bebauungsplanverfahren zu Baurecht geführt. Für die geplante L.......... Straße von der W.........straße bis zur R...... Straße (einschließlich der Unterführung), als eine die Eisenbahntrasse Dresden-…… querende Hauptverkehrsstraße, wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der längeren Zeitschiene des Planfeststellungsverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren wird eine Unterteilung der Erschließungsanlagen in verschiedene Bauabschnitte zu prüfen sein. Dabei ist zu beachten, dass sich ergebende Teilnetze gesondert voneinander funktionieren müssen.

Grundsätzlich ist vorgesehen, zunächst die innere Erschließung für das Gesamtbaugebiet umzusetzen. Es ist zu prüfen, ob das auch den südlichen Teil der im Folgenden noch planfestzustellenden L.......... Straße einschließen kann, da diese auch der unmittelbaren Erschließung der rückwärtigen Bereiche der Bebauungsplangebiete dient. Der nördliche Abschnitt der L.......... Straße und die Eisenbahnüberführung werden nachfolgend im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens behandelt. ...

… - Kfz.-Verkehr Die angestrebte Neu- und Weiterentwicklung der Flächen und die damit geänderten Verkehrsbedürfnisse beidseitig der Bahn bedingen neue Überlegungen hinsichtlich der kleinräumigen Erschließung und Einbindung in das großräumige Hauptverkehrsstraßennetz. Mit der dargestellten Raumstruktur ist das Netz der verkehrlichen inneren Erschließung mit der Einbindung in das übergeordnete Straßennetz des Rahmenplangebietes definiert.

Dabei sichert die Trassenfortführung im Zuge der L.......... Straße unter dem Bahnkörper die verkehrliche und funktionelle Verbindung zwischen nördlichem und südlichem Teil des geplanten ........................ Mit der direkten Verbindung von der R...... Straße und W.........straße wird die Einbindung des Standortes in eine gebietsübergreifend bedeutsame Nord-Süd-Achse geschaffen. Dieses geplante Hauptverkehrsstraßenelement knüpft einerseits das Baugebiet über die R...... Straße/ M........../ L..... Weg an die Bundesautobahn A 17 (BAB 17) an und trägt andererseits zur Entlastung der G.........straße bei, die aufgrund baulicher Gegebenheiten keine großräumige Verbindungsfunktion übernehmen kann. …“ 16 Zu den festgesetzten Verkehrsflächen führt die Planbegründung u. a. Folgendes aus:

6 „Für die verkehrliche Neuordnung wurde eine auf den Gesamtstandort ................................. abgestimmte Erschließungskonzeption erarbeitet. Zur Bewältigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens werden folgende Verkehrsflächen mit den entsprechenden Funktionen zugeordnet:

Planstraße 1 - Nebennetz Der geplante Querschnitt von 13,50 m gliedert sich wie folgt: … Planstraße 2 – Haupterschließung (Ost-West-Verbindung) Der geplante Querschnitt von 18,00 m gliedert sich wie folgt: … Planstraße VKBM (Verkehrsbaumaßnahme) - Haupterschließung (verl. L.......... Straße) Der geplante Querschnitt von 17,50 m gliedert sich wie folgt:

- beidseitiger Fußweg mit Baumpflanzung (je 3,50 m) - zweistreifige Fahrbahn (6,50 m) - beidseitige Radverkehrsanlage (je 2,00 m) Die geplante Flächeninanspruchnahme erfolgt in Übereinstimmung mit der mit Beschluss des Stadtrates zu V2297/18 in der Doppelsitzung vom 20.09.-21.09.2018 bestätigten Vorplanung. Die L.......... Straße und T.........straße sind im Verkehrsentwicklungsplan 2025plus Bestandteil des geplanten Hauptverkehrsstraßennetzes und als Maßnahme im Wirtschaftsverkehr ausgewiesen. Die angestrebte Neu- und Weiterentwicklung der Flächen und die damit geänderten Verkehrsbedürfnisse beidseitig der Bahn bedingen neue Überlegungen hinsichtlich der Einbindung in das großräumige Hauptverkehrsstraßennetz. Dabei sichert die Trassenfortführung im Zuge der L.......... Straße auf der Länge von rund einem Kilometer unter dem Bahnkörper hindurch die verkehrliche und funktionelle Verbindung zwischen nördlichem und südlichem Teil des geplanten ........................ Mit der direkten Verknüpfung der R...... Straße mit der W.........straße wird die Einbindung des Standortes in eine gebietsübergreifend bedeutsame Süd-Nord-Achse geschaffen. Dieses geplante Hauptverkehrsstraßenelement verknüpft den ......................... über den Verkehrszug R...... Straße/ L..... Weg mit der Bundesautobahn A 17 (BAB 17) und entlastet die Verkehrszüge K......allee/ R.....straße und G.........straße, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten die künftige Verbindungsfunktion nur unzureichend übernehmen können. …“ 17 Darüber hinaus führt die Planbegründung unter Punkt „11.3 Entschädigungsansprüche / Überplanung privater Flächen“ Folgendes aus:

„Für die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in der Verlängerung der Verkehrsbaumaßnahme (verlängerte L.......... Straße) werden private Flächen in ihrer baurechtlichen Nutzbarkeit einschränkend überplant. Hieraus resultierende Entschädigungsansprüche sind zu ermitteln und abzugelten.“

18 Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte am 6. Februar 2023 die Satzung über den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, aus. Die Bekanntmachung erfolgte in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatts am 15. Februar 2023. 19 Mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Januar 2024 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am 1. Februar 2024 - rügte der Antragsteller den Bebauungsplan im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung bezüglich einer Verlagerung seines Betriebes, der fehlenden Ermittlung von Entschädigungsansprüchen und deren Bezifferung, hinsichtlich einer fehlenden erneuten Auslegung des Planentwurfs sowie hinsichtlich einer fehlenden Bestimmtheit der festgesetzten 7 zulässigen Art der baulichen Nutzungen in den Sondergebieten sowie hinsichtlich einer defizitären Abwägung der Belange des Umweltschutzes, des Klimaschutzes und der Erholung.

20 Am 11. Dezember 2024 erteilte die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 138 Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und 108 Tiefgaragenstellplätzen für das im Plangebiet gelegene Nachbargrundstück (Flurstücknrn. „...,....,......,.....,.....,..... und .....“), gegen die der Antragsteller Widerspruch einlegte.

21 Bereits zuvor am 31. Januar 2024 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

22 Im Hinblick auf laufende Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Betriebsverlagerung ist mit Beschluss vom 13. Februar 2024 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Am 17. Juli 2025 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren wiederaufgerufen, weil die bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen gescheitert seien.

23 Er trägt vor, sein Betriebsgrundstück werde schon seit der Vorwendezeit als Kfz-Werkstatt genutzt. Vor der Übernahme durch ihn hätte der Freistaat Sachsen die Werkstatt zur Reparatur landeseigener Fahrzeuge genutzt. Nach dem käuflichen Erwerb habe er das Hauptgebäude umfassend saniert. Als er sich drei Jahre später entschieden habe, den im nördlichen Bereich des Grundstücks liegenden Anbau ebenfalls zu sanieren und für eine Betriebserweiterung umzubauen, habe er erstmals von den Plänen der Antragsgegnerin für einen „.....................“ erfahren. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine neue Straße zu Verlängerung der L.......... Straße bis zur R...... Straße in Planung sei, die über sein Grundstück führen solle. Man habe ihm und dem von ihm beauftragten Planungsbüro mitgeteilt, im Falle eines Bauantrags würde eine Veränderungssperre erlassen und der Bauantrag auf dieser Grundlage abgelehnt. Trotz ihrer Zusicherung, dass ein nahegelegener Ersatzstandort zur Verfügung stünde und die Betriebserweiterung dort realisiert werden könne, habe ihn die Antragsgegnerin nur hingehalten. Ihm zunächst angebotene Ersatzgrundstücke seien für eine Betriebsverlagerung aus mehreren Gründen nicht in Betracht gekommen. Die Antragsgegnerin habe ungeachtet einer fehlenden Vereinbarung für ein Ersatzgrundstück ihre Planungen vorangetrieben. Erst am 13. Mai 2022 habe ihm die Antragsgegnerin Teilflächen der im Plangebiet liegenden Flurstücke ..... und ..... als Ausweichstandort angeboten, ohne aber eine konkrete Flächengröße zu benennen. Bis zum Satzungsbeschlusses am 16. Dezember 2022 sei es nicht zu konkreten Vertragsverhandlungen gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, ob die vorgenannten Flurstücke für die Betriebsverlagerung grundsätzlich geeignet seien. Im späteren Vertragsentwurf vom 18. Juli 2023 habe die Antragsgegnerin die Flurstücke ..... und ..... trotz des dort vorhandenen Gartenlokals als „unbebaute Grundstücke“ bezeichnet und angegeben, die Tauschflächen nicht auf Altlasten und Bodenkontaminierungen hin untersucht zu haben. Sie habe den 8 Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Abtretung der Versicherungsansprüche verlangt.

Das Risiko, dass sich die Tauschfläche für die angestrebte Bebauung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt eignen könnte, habe nach dem Vertragsentwurf der Antragsteller tragen sollen, während sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Übergabe und Übereignung der Tauschfläche nebst Durchführung von Erschließungsarbeiten beschränken sollte. Einen ungefähren Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsarbeiten habe die Antragsgegnerin nicht benennen können. Sie habe weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch danach profunde Überlegungen dazu angestellt, ob und in welcher Höhe der Antragsteller zu entschädigen sei.

24 Nach Auffassung des Antragstellers leide der Bebauungsplan an verschiedenen Mängeln. Der Plan verstoße gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Er verletze den Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der festgesetzten Sondergebiete und in mehrfacher Hinsicht das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.

25 Das Gebot der Konfliktbewältigung sei verletzt, weil die Antragsgegnerin das „Ob und Wie“ der Betriebsverlagerung in allen wesentlichen Punkten offengelassen habe. Wenngleich die zuletzt angebotenen Flurstücke für die Betriebsverlagerung grundsätzlich in Betracht kämen, sei keineswegs gesichert oder wenigstens wahrscheinlich gewesen, dass der Gewerbebetrieb des Antragstellers dorthin verlegt werden könne. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe die Antragsgegnerin nicht ermittelt, ob sich die Fläche für die Betriebsverlagerung tatsächlich und rechtlich eigne. Das diesbezügliche Risiko habe allein der Antragsteller übernehmen sollen. Dass es sich um eine bebaute Fläche handele, sei der Antragsgegnerin dabei offenbar unbekannt gewesen. Soweit in der Abwägung ausgeführt werde, dass die Kosten für die Verlagerung des Gewerbes in den Haushalt zur Entwicklung des ....................... eingestellt „und somit berücksichtigt“ worden seien, seien diese Kosten indes nicht beziffert worden. Die Antragsgegnerin habe dem Konfliktbewältigungsgebot auch nicht durch ihren Verweis auf die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts oder der Durchführung eines gesetzliches Bodenordnungsverfahrens genügt. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht dürfe nur ausgeübt werden, soweit dieses gemäß § 24 BauGB bestehe und die zur Planumsetzung benötigten Flächen auch tatsächlich verkauft würden. Dagegen müsse er sein Betriebsgrundstück nicht verkaufen. Die Werkstatt befinde sich in mangelfreiem Zustand und sei langfristig nutzbar. Auch in einem Umlegungsverfahren müsse die Antragsgegnerin seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beachten und sicherstellen, dass dieser „wie im Bestand" fortgeführt werden könne. Ob dies in der näheren Umgebung möglich und umsetzbar sei, habe die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss nicht ermittelt. Ebenso wenig habe sie ermittelt, ob der Planvollzug unter Beachtung der Erfordernisse des Gewerbebetriebs durch ein Bodenordnungsverfahren sichergestellt werden könne und zumindest „wahrscheinlich“ sei. Stattdessen habe 9 sie dem Antragsteller signalisiert, dass sein Gewerbebetrieb im Umgriff des Bebauungsplans mangels Bezugs zur Forschung und Entwicklung nicht erwünscht sei.

26 Zudem habe die Antragsgegnerin den Umfang von nach §§ 39 ff. BauGB zu leistenden Entschädigungen nicht ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Mit dem Bebauungsplan habe sie entlang der R...... Straße eine Innenbereichslage i. S. v. § 34 BauGB überplant und mit der Festsetzung der verlängerten L.......... Straße die Zulässigkeit einer dort seit der Vorwendezeit ausgeübten Nutzung i. S. v. § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Soweit sie in der Planbegründung ausführe, dass Entschädigungsansprüche, die aus der einschränkenden Überplanung privater Flächen resultieren, „zu ermitteln und abzugelten“ seien, sei sie diesem Handlungsauftrag nicht nachgekommen.

27 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10. März 2026 zwei von der Antragsgegnerin eingeholte Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T..... L.... vom 21. Januar 2019 und vom 7. Februar 2023 vorgelegt, wonach sich der Verkehrswert des Flurstücks ..... zum Stichtag 5. November 2018 auf 520.000 € und zum Stichtag 7. Februar 2023 auf 540.000 € belief. Keines der Gutachten befindet sich in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten oder wird dort erwähnt.

28 Der Antragsteller beantragt, dass der am 16. Dezember 2022 beschlossene Bebauungsplan Nr. .............................................................................., bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. e27-02-2023 vom 15. Februar 2023, unwirksam ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_29

30 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

31 Sie verteidigt den Bebauungsplan und trägt vor, die Liegenschaft des Antragstellers sei zuvor durch das Amt für Straßenbau und Verkehr M..... und vorher durch den VEB ................... D...... betrieben worden. Im betreffenden Gebäudeteil seien als Nebennutzung die Dienstfahrzeuge gewartet worden. Spätestens mit Verkauf der Liegenschaft durch den Freistaat im Jahr 2013 sei diese Nutzung aufgegeben worden. Bei dem Wechsel von einer Nebennutzung (Abstellen und Wartung von Kfz) auf eine Hauptnutzung (unabhängiger Werkstattbetrieb als eigenständige Nutzung) handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Trotz der fehlenden Genehmigung sei die Antragsgegnerin hiergegen nicht eingeschritten, weil im Bauleitplanverfahren ein konsensualer Interessenausgleich erzielt werden sollte. Dessen ungeachtet habe sie den Antragsteller stets auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Dessen Aktivitäten zur Vorbereitung eines Baugenehmigungsverfahrens hätten keinen Niederschlag in Form eines förmlichen Antrages gefunden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_10

32 In der Nähe des Plangebiets habe sich die F......... Gesellschaft um das Forschungszentrum ............................................... erweitert. Diesem Trend folgend sei perspektivisch ein Bedarf an zusätzlichen Neubauten und Erweiterungen der F......... Gesellschaft angesichts des zukunftsträchtigen Forschungsgegenstands zu erwarten. Es gebe einen konkreten Flächenbedarf von Unternehmen im Bereich der Nanotechnologie/neuen Werkstoffe, der sich vorrangig in Form von Aus- oder Neugründungen im unmittelbaren räumlichen Umfeld der F......... Institute artikuliere. Um für die vielfältigen und häufig sehr kurzfristig gestellten Anforderungen, die sich aus der dynamischen Entwicklung an der Schnittstelle zwischen Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft ergeben, gerüstet zu sein, sollten Ansiedlungsoptionen planungsrechtlich gesichert werden.

33 Weder sei der Bebauungsplan in formell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, noch verstoße er in materiell- und abwägungsrechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

34 Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege ebenso wenig wie eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor. Der Bebauungsplan genüge auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Mit Blick auf das übergeordnete Planungsziel sei den Aspekten des Klimaschutzes und Erholung in der Abwägung nicht das überwiegende Gewicht zugesprochen und diese Belange zurückgestellt worden.

35 Die Überplanung des Eigentums zwecks Ausweisung einer Verkehrsfläche verstoße nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

36 Zum einen könne das Plangebiet im Wesentlichen auch ohne diese Fläche entwickelt werden, weil für die Anbindung des übrigen Plangebiets die vollständige Herstellung aller Verkehrsanlagen nicht zwingend erforderlich sei. Die übrigen vorgesehenen Verkehrsflächen befänden sich bereits im Eigentum der Antragsgegnerin und könnten weitgehend hergestellt werden. Zum anderen begründe auch die Tatsache, „dass die Flächenausweisung unter Inanspruchnahme eines bestehenden Gewerbebetriebs erfolgte und der sich daraus ergebende Konflikt bis zum Satzungsbeschluss [nicht] konsensual gelöst wurde, keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung“.

37 Der Bauleitplanung liege der Rahmenplan Nr. ..., ..................... ..........., vom 24. April 2013 zugrunde, welcher die Entwicklungspotentiale rund um die bereits bestehenden Forschungseinrichtungen im Dresdner Osten ausgelotet habe, um diese Kristallisationspunkte nicht nur für den Ausbau eines zukunftsfähigen „..................................“, sondern für eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Stadtteils und der gesamten Stadt nutzbar zu machen. Es bestehe weiterhin ein überragendes städtisches Interesse, die Quartiere des gesamten ..................... . baulich zu entwickeln und zur Nutzung vorzubereiten. Unbeschadet dieser überörtlichen Bedeutung seien im Planprozess auch die Belange der verschiedenen Eigentümer im Plangebiet 11 gewürdigt und entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich im Verlauf der Verkehrsbaumaßnahme der verlängerten L.......... Straße als wichtige, im Verkehrsentwicklungsplan verankerte Netzergänzung des MIV als auch des ÖPNV. In der Abwägung habe sich der Stadtrat zugunsten der öffentlichen Interessen und gegen die Eigentümerinteressen entschieden.

38 Im Zuge des bedeutenden Planungszieles, das Gebiet insgesamt als ..................... zu etablieren, um auch die Zukunftsfelder Forschung und Wissenschaft bedienen zu können, und für entsprechende Ansiedlungen vorzuhalten, habe man sich beim Satzungsbeschluss für die Zurückstellung des Eigentumsbelangs entschieden. Die Verhandlungen zu Betriebsverlagerungen zeigten den Willen der Antragsgegnerin, in erster Linie Lösungen anzubieten, die die Fortführung des Betriebs als solchen unterstützten. Eine Lösung sei an unverhältnismäßigen Forderungen des Antragstellers gescheitert. Der Bebauungsplan schaffe die planungsrechtliche Grundlage für eine mögliche Verlagerung seines Betriebs, aber er „vollziehe“ sie nicht. Die Umsetzung erfolge durch weitere Verfahren, wie etwa den Grundstückskauf. Es sei verfehlt, die alleinige Verantwortlichkeit für die erfolgreiche konkrete Umsetzung der Antragsgegnerin zuzuweisen.

39 Im Abwägungsprozess sei den widerstreitenden Belangen zwischen Eigentümer und Flächeninanspruchnahme für die Erschließung letzterer der Vorzug gegeben worden. Innerhalb des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1968 - 4 C 105.66 - formulierten Rahmens werde das Abwägungsgebot - wie hier - nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheide (BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -). Grundsätzlich sei es der Gemeinde nicht verwehrt, durch Überplanung von Vorhandenem vorgefundene städtebauliche Strukturen fortzuentwickeln oder zu verändern. Bei Vorliegen entsprechender gewichtiger Gründe gegen die Erhaltung der bestehenden Verhältnisse könne auch ein Interesse an der Erhaltung, dem ein gewisses Gewicht zukomme, überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 -).

40 Zwar seien die Verhandlungen zu einem Flächentausch vor dem Satzungsbeschluss nicht abgeschlossen worden. Vorrangiges Ziel sei es gewesen, per Tausch geeigneter Flächen eine konsensuale Lösung zu erzielen. Die Annahme, es sei zwingend vor Satzungsbeschluss eine Einigung erforderlich, gehe aber schon deshalb fehl, weil ansonsten die Vorschriften der §§ 39 ff. BauGB ins Leere liefen. Auch dass Verkehrsflächen eine andere Wertigkeit hätten und daher vorab eine Verfügbarkeit erforderlich machten, lasse sich mit Blick auf die Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht herleiten. Dies würde - der gemeindlichen Planungshoheit zuwiderlaufend - bedeuten, dass der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Mitwirkungsbereitschaft eines betroffenen Eigentümers abhängig wäre.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_12

41 Nachdem die Beteiligten im wiederaufgenommenen Normenkontrollverfahren zu ihren unterschiedlichen Positionen ausgeführt hatten, hat der Antragsteller am 16. März 2026 einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2026 - 1 B 65/26 - hat der Senat den angegriffenen Bebauungsplan vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt.

42 Am 7. August 2026 hat die Antragsgegnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt. Sie sei „ernsthaft bestrebt, die außergerichtlichen Verhandlungen zur Findung einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit dem Antragsteller wieder aufzunehmen“. Der Antragsteller hat unter dem 13. August 2026 ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 18. August 2026 hat die Berichterstatterin die Anträge der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt.

43 Mit Schriftsatz vom 18. August 2026 - eingegangen am 20. August 2026 - hat die Antragsgegnerin wiederholend und vertiefend u. a. ausgeführt, dass das Grundstück des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege und für die gegenwärtige Nutzung keine Baugenehmigung bestehe. Sie habe sich ernsthaft um eine Lösung für eine Betriebsverlagerung bemüht, dafür die vom Antragsteller bereits vorgelegten Verkehrswertgutachten eingeholt (Anlagen Ast 23 und 24) und bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen können, dass sich eine einvernehmliche Konfliktlösung als derart schwierig gestalten würde. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Konfliktverlagerung bestehe keine Pflicht zu einem „vorweggenommenem Interessenausgleich“ als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan. Es bestehe keine bauplanungsrechtliche „Obliegenheit“ der Gemeinde, bereits vor dem Satzungsbeschluss eine einvernehmliche Regelung über die Verlagerung der Verkehrsfläche und einen umfassenden Interessenausgleich mit den betroffenen Eigentümern herbeizuführen. Bebauungspläne entfalteten auch bei der Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ob und unter welchen Bedingungen die Inanspruchnahme privater Flächen im Wege des Eigentumsübergangs (freihändiger Erwerb oder Enteignung) erforderlich sei, sei erst im nachgelagerten Vollzugsverfahren zu klären. Das Abwägungsgebots verpflichte lediglich zur Würdigung der privaten Eigentümerbelange, nicht aber zum Vertragsschluss. Die Antragsgegnerin habe den vom Gesetz angelegten nachgelagerten Interessenausgleich faktisch vorweggenommen und dem Antragsteller bereits vor Durchführung eines formellen Enteignungs- oder Entschädigungsverfahrens eine angemessene Kompensation in Aussicht gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. November 2023 - 10 A 15.19). Dass die Verhandlungen schließlich an unverhältnismäßigen Forderungen des Antragstellers gescheitert seien, könne der Planung nicht als Abwägungsdefizit angelastet werden.

44 Bei der Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen sei die Verkehrsbaumaßnahme nicht entbehrlich gewesen. Das Gesamtkonzept der Verkehrsbaumaßnahme gehe von einem wichtigen Lückenschluss im Hauptverkehrsstraßennetz der Antragsgegnerin zwischen R...... Straße 13 und W.........straße aus und entlaste die östlich wie westlich parallel verlaufenden Verkehrszüge der R.....- und O..........-Straße. Der Beschluss des Stadtrats zur Vorlage V2297/18 habe die in den Bebauungsplan übernommene Vorzugsvariante zur Grundlage der weiteren planerischen Überlegungen bestimmt. Hierzu hat die Antragsgegnerin u. a. eine Kopie des Stadtratsbeschlusses vom 20./21. September 2018 vorgelegt (Anlage 10), auf den die Planbegründung zu den Verkehrsflächen (dort. S. 21) Bezug nimmt. Im dortigen Beschluss hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Vorplanung Verkehrsanlagen L.......... Straße und T.........straße bestätigt und zur Kenntnis genommen, dass diese Maßnahme planungsrechtlich durch ein Planfeststellungsverfahren gesichert werden soll. Das Ergebnis der dort erfolgten Variantenuntersuchung sei letztlich in das Bauleitplanverfahren eingeflossen. Insbesondere hätten die Bedeutung im Hauptnetz sowie Aspekte der Verkehrssicherheit aus städtebaulichen Gründen für eine geradlinige Führung des Verkehrszugs gesprochen. Dem gegenüber habe die Inanspruchnahme des 1.396 m² großen Grundstücks gestanden, das für eine Expansion des kolportierten Nutzungszweckes ungeeignet erschienen sei. Die Erschließung der Nord- Süd Richtung sei zwingend geboten gewesen, um die großen Baufelder auch angesichts der beabsichtigten möglichen Auslastung angemessen verkehrlich von beiden Ost-West-Seiten zu erschließen. Ein Verzicht auf die Verkehrsbaumaßnahme sei verworfen worden, weil man die Erschließung nur über Planstraße 1 und den R...............-Ring als nicht ausreichend erachtet habe. Soweit die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren bisher vorgetragen habe, dass auch ohne die gegenständliche Fläche die Entwicklung des übrigen Gebietes denkbar sei, habe man lediglich deutlich machen wollen, dass im Lichte der bereits im städtischen Eigentum liegenden Flächen eine Erschließung bis dahin erfolgen und gleichwohl das restliche Gebiet plankonform entwickelt werden könne. Ihr bisheriger Vortrag sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verkehrsfläche gänzlich entbehrlich sei, sondern, dass eine Umsetzung dieses Teilabschnitts auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein könnte. Langfristig sei die Herstellung in Gänze allerdings weiterhin geboten. Städtische eigene Flächen zur entsprechenden Anbindung im fraglichen Bereich hätten damals alternativ nicht zur Verfügung gestanden. Eine Verschiebung sei nicht zielführend gewesen. Der Übersichtsplan Anlage 11 weise die im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen aus und dokumentiere, dass die Verfügbarkeit für das Straßensystem im Wesentlichen bereits vorbereitet gewesen sei.

45 Die Planausfertigung des Oberbürgermeisters vom 6. Februar 2023 genüge den Anforderungen an eine handschriftliche Unterzeichnung; die daran vom Normenkontrollsenat im Eilverfahren geäußerten Zweifel (Beschl. v. 6. Juli 2025 - 1 B 65/26 -, juris Rn. 94) seien unbegründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin als Anlage 12 als Vergleichsdokument für eine Unterschrift des Oberbürgermeisters vorgelegt; in der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Verwaltungsabläufe bei der Ausfertigung von Satzungen erläutert.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_14

46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens - 1 B 65/26 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

47 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Entscheidungsgründe§

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_48

I. Der Antrag ist zulässig. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 16. Dezember 2022 von der Antragsgegnerin beschlossene Satzung des Bebauungsplans. Der am 31. Januar 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung am 15. Februar 2023 in Lauf gesetzt wurde. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) des Antragstellers folgt aus seinem Eigentum an dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flurstück ..... der Gemarkung S........

49 Dem Antragsteller kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Bei bestehender Antragsbefugnis - wie hier - ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Eine solche Wertlosigkeit ist nicht erkennbar. Diesbezüglich verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 6. Juli 2026 - 1 B 65/26 - (juris Rn. 58 bis 61), die gleichermaßen auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren gelten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_50

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_51

1. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), der nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_52

a) Es liegt ein beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_53

aa) Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit 15 einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

54 Diese Anforderungen betreffen zum einen das - als Verfahrensnorm ausgestaltete - Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris Rn. 28). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

55 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

56 Beachtlich sind Verfahrensverstöße gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn entgegen § 2 Absatz 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2022 - 4 BN 4.22 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre.

57 Als abwägungsbeachtlich können alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen. Wesentliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den in § 1 Abs. 6 BauGB - nicht abschließend - aufgeführten Belangen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 161. EL November 2025 [EZBK], § 2 Rn. 146), wobei sich das Gebot der Konfliktbewältigung auf die Ermittlung des Abwägungsmaterials auswirkt: Sofern eine planerische Zurückhaltung möglich ist und genutzt werden soll (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 16 3.02 -, juris Rn. 17 m. w. N.), reduziert dies den Planinhalt des Bebauungsplans und damit die nach § 2 Abs. 3 zu ermittelnden Belange (Söfker, in: EZBK, BauGB § 2 Rn. 147).

58 Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: EZBK, BauGB § 2 Rn. 148). Beim Bewerten geht es darum, in welchem qualitativen und quantitativen Maß der jeweilige Belang für sich gesehen durch die Auswirkungen der anstehenden Bauleitplanung voraussichtlich betroffen sein wird. Relevant ist dabei u. a. die Wertigkeit („Qualität“) des jeweils betroffenen Belangs innerhalb einer Kategorie gleichrangiger Belange. Dabei sind - angesichts der Situationsgebundenheit der Wertigkeit von Belangen - die im Plangebiet oder in dessen Nachbarschaft vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Zustände einschließlich vorhandener Vorbelastungen, soweit sie den „Wert“ anheben oder mindern können, zu berücksichtigen (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 112. Lfg. Oktober 2019, § 2 Rn. 286). Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils betroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf bestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt wurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke a. a. O., Rn. 326).

59 Zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, gehören unter dem Aspekt der in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB genannten Belange der Wirtschaft das Interesse eines Unternehmens an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestands mit seinen Anlagen. Darüber hinaus ist auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung zu berücksichtigen, allerdings (nur) „die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw.“ (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2025 - 2 N 22.2186 -, juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 16. April 1971 - IV C 66.67 - VerwRspr 1972, 207; Beschl. v. 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - juris Rn. 10).

60 Bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke sind an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen (Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 809). Zwar besteht grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans (BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - , juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 11. März 1998 - 4 BN 6.98 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, entscheidet sich erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren 17 (BVerwG, Beschl. v. 25. August 1997 - 4 BN 4.97 - juris Rn. 8). Allerdings sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Bereits mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) wird der private Grundeigentümer grundsätzlich von jeglicher privaten baulichen Nutzung der betreffenden Fläche ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 27. August 2009 - 4 CN 5.08 -, juris Rn. 20). Im Vollzugsstadium ist die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in aller Regel auf einen Vollentzug des Eigentums angelegt, notfalls im Wege der planakzessorischen städtebaulichen Enteignung. Anders als in sonstigen Fällen mittelbar planungsbedingter Eigentumsbeeinträchtigungen wie etwa durch Immissionen, die von den durch die Planung ermöglichten Vorhaben ausgehen und eine Weiternutzung der Flächen durch den Eigentümer auch nach der Planverwirklichung in aller Regel nicht ausschließen, trifft die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen die Eigentümerinteressen essenziell (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 30).

Hierfür muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung die planerische Verantwortung übernehmen. Er hat dabei in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten und muss daher insbesondere prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (BayVGH, Beschl. v. 15. Juli 2024 - 2 NE 24.821 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

61 Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Leitsatz). Auch bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind. Mit dem stärkeren Schutz des Privateigentums im Rahmen der Abwägung wird auch der Gleichklang mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt, wonach Grundstücke Privater zur Beschaffung von Ersatzland nur enteignet werden dürfen, wenn die öffentliche Hand über geeignetes Ersatzland nicht verfügt (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 13). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke gleich geeignet 18 wie ein Grundstück eines Privaten, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde verträgt und keine Gründe, etwa die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umgebung, für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 17). Entsprechendes gilt auch für anderweitige fremdnützige Überplanungen privaten Eigentums wie etwa die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Grünflächen (Külpmann, a. a. O., Rn. 817 f.).

62 Die Gemeinde hat die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach § 42 BauGB in die Abwägung einstellen. Dies gilt auch bei den in § 40 BauGB aufgeführten Festsetzungen, die einem Grundstück die Privatnützigkeit entziehen (§ 42 BauGB i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; BVerwG, Urt. v. 16. September 2025 - 4 CN 3.24 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dabei genügt es, wenn sich die Gemeinde einen Eindruck über die ungefähre Größenordnung etwaiger Entschädigungsansprüche verschafft. Es ist nicht geboten, die Höhe möglicher Entschädigungsleistungen im Einzelnen zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 16. September 2025 - 4 CN 3.24 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

63 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104). Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung erfährt dabei eine Einschränkung durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung" und schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht grundsätzlich aus: Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 17). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf der Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm 19 aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 f.; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_64

bb) Hiervon ausgehend liegen für die auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche „VKBM“ wie auch die dort festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf GB 2 („Schule“) Ermittlungs- und Bewertungsfehler bezüglich der privaten Eigentümerbelange des Antragstellers vor.

65 Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar erkannt, dass die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die gewerbliche Nutzung seines bebauten Flurstücks ..... einschränkt - in diesem Falle sogar gänzlich unmöglich macht - und damit in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum des Antragstellers eingreift. Eine gesonderte Betrachtung der Belange des Antragstellers in Bezug auf die festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf GB 2 („Schule“) lässt sich den der Planung zugrunde liegenden Unterlagen dagegen schon nicht entnehmen. Der jedenfalls hinsichtlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche erkannte Konflikt war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Dezember 2022 vollkommen ungelöst geblieben, nachdem sich die Beteiligten nicht auf ein Ersatzgrundstück für eine Betriebsverlagerung hatten einigen können. Die Antragsgegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am Flurstück ..... nicht erworben; es war schon kein Kauf- oder Grundstückstauschvertrag geschlossen worden.

66 Dabei war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Dezember 2022 ein Konfliktlösungstransfer nicht sicher abschätzbar. Es lag keine tragfähige Prognose vor, dass eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung als „letzte Option“ „die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Rahmen des Grundstücksverkehrs“ anführt, lässt sich diesen pauschalen Angaben nicht entnehmen, inwiefern die Voraussetzungen für ein nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags auszuübendes Vorkaufsrecht - etwa nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - überhaupt vorlagen. Vor allem bestanden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Grundstück an einen Dritten verkauft hat oder überhaupt absehbar an einen Dritten verkaufen wollte. Aufgrund der zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen musste sich der Antragsgegnerin vielmehr aufdrängen, dass der Antragsteller seinen Gewerbebetrieb im sanierten Werkstattgebäude fortführen wollte und eine Veräußerung des Grundstücks mangels eines geeigneten Grundstücks für eine Betriebsverlagerung für ihn gar nicht in Frage kam. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung darüber hinaus pauschal auf „ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren“ verweist, fehlen jegliche Prognosen dazu, inwiefern die Voraussetzungen für eine Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB vorlagen oder in absehbarer Zeit vorliegen würden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_20

67 Ungeachtet der unterbliebenen Konfliktlösung hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Konsequenzen für ihre Planung nicht gezogen. Sie hat die verfassungsrechtlichen Eigentumsinteressen des Antragstellers als Grundeigentümer und Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG, vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Mai 1981 - VII C 34.77 -, juris Rn. 10) mit dem Interesse, sein Grundstück weiterhin gewerblich zu nutzen, und seines Interesses am Fortbestand seines Gewerbebetriebs am dortigen Standort mit den gewachsenen Kundenbeziehungen der bestehenden Kfz-Werkstatt hat die Antragsgegnerin nur defizitär ermittelt und bewertet.

68 Ausweislich der Planbegründung (vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) hat sie zuvörderst die kleinräumige Erschließung des Plangebiets und die Einbindung in das großräumige Hauptverkehrsstraßennetz fokussiert:

„Dabei sichert die Trassenfortführung im Zuge der L.......... Straße unter dem Bahnkörper die verkehrliche und funktionelle Verbindung zwischen nördlichem und südlichem Teil des geplanten ........................ Mit der direkten Verbindung von der R...... Straße und W.........straße wird die Einbindung des Standortes in eine gebietsübergreifend bedeutsame Nord-Süd-Achse geschaffen. Dieses geplante Hauptverkehrsstraßenelement knüpft einerseits das Baugebiet über die R...... Straße/ M........../ L..... Weg an die Bundesautobahn A 17 (BAB 17) an und trägt andererseits zur Entlastung der G.........straße bei, die aufgrund baulicher Gegebenheiten keine großräumige Verbindungsfunktion übernehmen kann.“

69 Insbesondere fehlt eine Alternativenprüfung. Im Rahmen der Abwägung (vgl. S. 3 der Anlage 1 zur Stadtratsvorlage für den Satzungsbeschluss) ist lediglich ausgeführt, dass „bei einer Realisierung das öffentliche Interesse [überwiegt], da mit vertretbarem Aufwand ein Interessenausgleich erreicht werden kann.“ Dagegen fehlen jegliche Ermittlungen dazu, inwiefern nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin die verkehrliche und funktionelle Verbindung zwischen nördlichem und südlichem Teil des geplanten ..................... . anderweitig ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könnte.

70 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, aus dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. August 2026 vorgelegten Stadtratsbeschluss V2297/18 vom 20./21. September 2018 (Anlage 10), auf den die Planbegründung zu den festgesetzten Verkehrsflächen verweist (vgl. dort S. 21). Im dortigen Beschluss hatte der Stadtrat die Vorplanung Verkehrsanlagen L.......... Straße und T.........straße bestätigt und zur Kenntnis, genommen, dass diese Maßnahme planungsrechtlich durch ein Planfeststellungsverfahren gesichert werden soll. Aber auch damals wurde hinsichtlich der Einmündung der geplanten Verlängerung der L.......... Straße in die R...... Straße nicht ausgeführt, warum sie zwingend über das Grundstück des Antragstellers führen muss. Im Planungskonzept wurde der Regelquerschnitt der Verkehrsfläche damals - anders als im Bebauungsplan (17,50 m) - lediglich mit 17,20 m angegeben. In der damaligen Vorplanung wurden für die Trassenführung einer verlängerten L.......... Straße lediglich zwei mögliche Querungen der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecke im Abstand von 21 etwa 40 m geprüft. Der Senat geht hierbei zugunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass der Verlauf einer Verlängerung der L.......... Straße im nördlichen Teil des Plangebiets bis zur Kreuzung mit der Planstraße 2 zwangsläufig vorgegeben war. Darüber hinaus finden sich in der damaligen Vorplanung jedoch lediglich Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte im Verlauf der L.......... Straße mit der W.........straße, die nördlich des Plangebiets und nördlich der Bahnstrecke verläuft. Zur Einmündung in die R...... Straße heißt es lediglich: „Der unsignalisierte Knotenpunkt L.......... Straße/ R...... Straße ist mit einer sehr guten Verkehrsqualität leistungsfähig.“ Dass und warum eine Verlängerung der L.......... Straße unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers direkt bis an die R...... Straße erfolgen soll, wurde hingegen auch damals nicht ausgeführt. Der Stadtratsbeschluss vom 20./21. September 2018 beinhaltete seinerzeit lediglich für die nördlich des Plangebiets verlaufende T.........straße eine Variantenuntersuchung. Es wurde auch in der damaligen Vorplanung nicht alternativ untersucht, die Verkehrsanbindung der L.......... Straße an die R...... Straße bis zur Planstraße 2 und von dort aus über eine ggfs. verbreiterte Planstraße 1 vorzunehmen. Dafür spricht insbesondere, dass auch in der damaligen Vorplanung der Knotenpunkt mit der Planstraße südlich der Bahnstrecke die nunmehr festgesetzte Planstraße 2) ohnehin als Kreisverkehr vorgesehen war und dass das Plangebiet ohnehin über die Planstraße 1 (im Bereich des bisherigen H.......platzes) direkt an die R...... Straße angebunden werden sollte.

71 Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt des Weiteren darin, dass die Antragsgegnerin die ungefähre Größenordnung der Entschädigungsleistungen nicht in ihren Abwägungs- und Satzungsbeschluss eingestellt hat. Sie hat zwar im Ansatz erkannt, dass auch Entschädigungsansprüche für die Überplanung privater Flächen in Betracht kommen. Hierzu hat sie in der Planbegründung (vgl. S. 35) lediglich ausgeführt:

„Für die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in der Verlängerung der Verkehrsbaumaßnahme (verlängerte L.......... Straße) werden private Flächen in ihrer baurechtlichen Nutzbarkeit einschränkend überplant. Hieraus resultierende Entschädigungsansprüche sind zu ermitteln und abzugelten [Hervorhebung durch den Senat].“

72 Dem von der Antragsgegnerin selbst erkannten Erfordernis, Entschädigungsansprüche zu ermitteln und zu bewerten, hat sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Dezember 2022 indes keine Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung (vgl. S. 3 der Anlage 1 zur Stadtratsvorlage für den Satzungsbeschluss) ist insoweit lediglich ausgeführt:

„Bei der vom Einwendenden genutzten überkommenen Bausubstanz, handelt es sich um die Nachnutzung einer ehemaligen Nebenanlage ohne städtebauliches Gewicht, ihr Wert wurde ermittelt. Die Kosten für die Verlagerung des Gewerbes sind in den Haushalt zur Entwicklung des ....................... eingestellt und somit berücksichtigt.“

73 Auch in den dortigen Erwägungen fehlen indes jegliche Angaben zur ungefähren Größenordnung der Entschädigungsleistungen für die Festsetzung des Grundstücks des Antragstellers als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und als Fläche für 22 Gemeinbedarf. Ebenso wenig ergeben sie sich aus der Beschlussvorlage. Eine Wertermittlung wird schlicht behauptet, ohne dass sich dazu Angaben in der Behördenakte befinden. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ein von der Antragsgegnerin eingeholtes Wertgutachten vom 21. Januar 2019 vorgelegt hat, wonach sich der Verkehrswert des Flurstücks ..... zum Stichtag 5. November 2018 auf 520.000 € beläuft, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn ausweislich der Planbegründung und des Abwägungsbeschlusses sind keine Angaben zur ungefähren Größenordnung der Entschädigungsleistungen in den vom Stadtrat gefassten Abwägungs- und Satzungsbeschluss eingestellt worden. Soweit im vorhergehenden Stadtratsbeschluss V2297/18 vom 20./21. September 2018 (Anlage 10), auf den die Planbegründung zu den festgesetzten Verkehrsflächen Bezug nimmt, für die L.......... Straße Kosten für „Grunderwerb 0,83 Mio. Euro (davon 0,60 Mio. Euro städtische Betriebe und Gesellschaften)“ angegeben sind, betrifft der sich daraus ergebende Differenzbetrag von 230.000 € nicht die Kosten für das Grundstück des Antragstellers. Hierzu haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sich dieser Betrag auf das außerhalb des Plangebiets gelegene Areal nördlich der Bahnstrecke bezieht.

74 Im Übrigen vermag der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin in der Abwägung, dass es sich bei den Baulichkeiten des Antragstellers um „überkommene Bausubstanz“ handele, nach Aktenlage nicht nachzuvollziehen; der Senat geht hierbei davon aus, dass die Antragsgegnerin die baulichen Anlagen insofern als veraltet und sanierungsbedürftig erachtete. Der Antragsteller hat das seit 1978 als Werkstatt genutzte Gebäude nach dem Grundstückserwerb - nach eigenen Angaben mit erheblichem finanziellen Aufwand - saniert und dabei nach vollständiger Entkernung die Fassade, die komplette Haustechnik, Fußböden, Türen, Fenster, Oberlichter, Dachentwässerung etc. vollständig erneuert. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Wertgutachten und den dort beigefügten Fotos hat der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass gravierende bauliche Mängel vorliegen, die einer langfristigen Weiternutzung als Werkstatt entgegenstünden. Wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat, ist zwar der Anbau nicht oder nur teilweise saniert. Ermittlungen der Antragsgegnerin dazu, inwiefern nach der im Jahr 2013 erfolgten Sanierung des bestehenden Werkstatt(-haupt-)gebäudes wesentliche Mängel vorlägen, die eine Einordnung als „überkommene Bausubstanz“ rechtfertigen könnten, lassen sich der Akte dagegen nicht entnehmen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_75

b) Im Gegensatz zu Mängeln im Abwägungsergebnis sind Ermittlungs- und Bewertungsfehler nur dann erheblich, wenn der Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristwahrend geltend gemacht wurde, offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

76 Die unterbliebene Untersuchung von Alternativstandorten und die fehlende Ermittlung von Entschädigungsansprüchen als sich unmittelbar aus den Akten ergebender, mithin 23 offensichtlicher (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2024 – 4 BN 30.23 -, juris Rn. 5 m. w. N.) Mangel ist nicht mangels Kausalität für das Ergebnis des Verfahrens unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei zutreffender Ermittlung und Bewertung der Eigentümerbelange des Antragstellers davon abgesehen hätte, auf dessen Flurstück ..... eine öffentlichen Verkehrsfläche festzusetzen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren zunächst selbst ausgeführt, dass das Plangebiet im Wesentlichen auch ohne das Grundstück des Antragstellers entwickelt werden könne, weil für die Anbindung des übrigen Plangebiets die vollständige Herstellung aller Verkehrsanlagen nicht zwingend erforderlich ist. Soweit die Antragsgegnerin sich hiervon später in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2026 distanziert und ausgeführt hat, dass die Verkehrsfläche nicht gänzlich entbehrlich sei, sondern dass eine Umsetzung dieses Teilabschnitts auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, langfristig aber die Herstellung in Gänze weiterhin geboten sei, ergibt sich daraus keine abweichende Beurteilung der Kausalität. Der Senat berücksichtigt dabei auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Anlage 11 zu den Eigentumsverhältnissen im Plangebiet, die der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Daraus ergibt sich, dass die Grundstücke im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche „VKBM“ ganz überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin standen.

Zwar mag es sein, dass die Antragsgegnerin an der Festsetzung bei zutreffender Ermittlung und Bewertung der Eigentümerbelange des Antragstellers möglicherweise festgehalten hätte. Es lässt sich allerdings jedenfalls nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei zutreffender Ermittlung und Bewertung seiner Eigentümerbelange sich darauf beschränkt hätte, die Verkehrsanbindung der L.......... Straße an die R...... Straße bis zur Planstraße 2 und von dort aus über eine ggfs. verbreiterte Planstraße 1 vorzunehmen. Dafür spricht insbesondere, dass im Kreuzungsbereich der verlängerten L.......... Straße zur Planstraße 2 ohnehin ein Kreisverkehr vorgesehen ist, wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt haben, und dass das Plangebiet ohnehin über die Planstraße 1 (im Bereich des bisherigen H.......platzes) direkt an die R...... Straße angebunden ist. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats insofern nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei fehlerfreier Abwägung etwa aus Kostengründen auf eine zusätzliche - über das Grundstück des Antragstellers führende - Anbindung des Plangebiets an die R...... Straße verzichtet hätte.

77 Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel jedenfalls in Bezug auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche rechtzeitig geltend gemacht. Mit anwaltlichem Rügeschreiben vom 30. Januar 2024, das bei der Antragsgegnerin am 1. Februar 2024 vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen ist, hat er unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts u. a. einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und die fehlende Ermittlung von Entschädigungsansprüchen gerügt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_78

c) Die Unwirksamkeit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers bewirkt die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

79 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können [Grundsatz der Teilbarkeit] u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte [Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers] (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Urt. v. 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 32; SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 26; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. November 2025 - 1 C 4/10 -, juris Rn. 57). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche strebt die Antragsgegnerin eine verkehrliche Anbindung zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des geplanten ..................... . an. Nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne diese - unwirksame - Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „VKBM“ in der vorliegenden Form beschlossen hätte.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_80

d) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller des Weiteren gerügten rechtlichen Defizite bestehen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_81

2. Unabhängig davon und selbständig tragend leidet der Bebauungsplan an einem von Amts wegen zu prüfenden Ausfertigungsmangel. Auf einen zulässigen Normenkontrollantrag hat das Normenkontrollgericht den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne entsprechende Rüge im Antragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit zu prüfen; ein ungeschriebenes Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ wäre mit der Ausgestaltung als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. November 2025 - 1 C 4/10 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

82 Die Planausfertigung des Oberbürgermeisters vom 6. Februar 2023 genügt nicht den Anforderungen an eine handschriftliche Unterzeichnung (vgl. hierzu SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50, 51).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_83

a) Das Ausfertigungserfordernis als grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens folgt unmittelbar aus dem bundes- wie landesrechtlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Es ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO für gemeindliche Satzungen landesgesetzlich ausgestaltet und vom Normenkontrollsenat von 25 Amts wegen zu prüfen; einer entsprechenden Rüge bedarf es im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines Ausfertigungsmangels nach sächsischem Landesrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Sächs- GemO) deshalb nicht (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2000, SächsVBl. 2001, 79, 80). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit kommt der Ausfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39). Dabei verlangt das Bundesrecht nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt" oder „Ausfertigung" verwendet wird (BVerwG, Beschl. v. 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Es bedarf einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen, während eine Paraphe nicht genügt (Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41 m. w. N.; Rehak, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand: 2022, § 4 Rn. 57 m. w. N.). Fehlt es an einer Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Namen, liegt ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor (Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41; Rehak a. a. O., § 4 Rn. 61).

84 Für eine Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmlungen sind unschädlich. Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - IV ZB 32/14 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Beschl. v. 22. Oktober 2015 - 3 E 81/15 -, juris Rn. 5). Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 -, Grundeigentum 2008, 539; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen 26 den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 19/98 -, NJW 1999, 60; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_85

b) Hieran gemessen genügt die Ausfertigung des angegriffenen Bebauungsplans vom 6. Februar 2023 nicht dem Unterschriftserfordernis.

86 Nach eingehender Prüfung der im Original vorgelegten Satzungsausfertigung, die der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommen hat, handelt es sich bei dem Schriftzug zur Überzeugung des Normenkontrollsenats um keine Unterschrift des Oberbürgermeisters Dr. D... H....... Es fehlen hinreichende charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren und sich als Wiedergabe eines vollständigen Namens darstellen. Für die Annahme einer Paraphe spricht bereits, dass selbst der erste Buchstabe lediglich fragmentarisch mit einer ersten vertikalen Linie angedeutet ist, an die sich eine geschwungene Linie anschließt. Möglicherweise handelt es sich hierbei um den Anfangsbuchstaben „D“ des Vornamens „D...“. Selbst wenn es sich dabei aber - trotz eines fehlenden kurzen Querstrichs - um den Anfangsbuchstaben „H“ des Familiennamens „H......“ handeln sollte, erstreckt sich an Stelle der weiteren Buchstaben des Familiennamens lediglich eine langgezogene horizontale Linie, oberhalb derer am Ende ein Punkt gesetzt ist. Insgesamt lässt der Schriftzug insoweit wesentliche Teile des Familiennamens vermissen.

87 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der in der Gerichtsakte in Kopie vorhandenen weiteren Schriftzüge des Oberbürgermeisters unter anderen Dokumenten. Zwar hat die Antragsgegnerin auf die durch den Senat im Beschluss vom 6. Juli 2026 - 1 B 65/26 - geäußerten Zweifel hin mit der Anlage 12 jüngere Schriftproben ihres Oberbürgermeisters vom 11. Juni 2024 aus einem anderweitigen Verwaltungsvorgang vorgelegt (GA Bl. 300). Dort erscheint in der zweiten Spalte „Mitzeichnung“ in der zweiten Zeile „Bekanntmachung“ wie auch in der dritten Zeile „Satzungsausfertigung“ jeweils handschriftlich ein einzelner Anfangsbuchstabe, im Unterschied dazu ist in der dritten Spalte „Finale U“ handschriftlich neben dem Anfangsbuchstaben in der zweiten Zeile zusätzlich eine langgezogene horizontale Linie mit einem anschließenden Punkt und in der dritten Zeile mit einem geschwungenen Haken - ohne Punkt - angefügt. Der Senat geht durchaus davon aus, dass die Schriftzüge in der dritten Spalte vom Oberbürgermeister gefertigt wurden. Sie lassen indes ebenso wie der Schriftzug unter dem in Rede stehenden Ausfertigungsvermerk in der Gesamtschau charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, vermissen und stellen auch unter Berücksichtigung möglicher Abschleifungsprozesse keine Wiedergabe eines vollständigen Namens dar. Dagegen lassen die Schriftzüge des Oberbürgermeisters Dr. H...... in der von der Antragsgegnerin anderweitig vorgelegten Anlage 11 unter den Beschlussausfertigungen vom 26. November 2014 (GA Bl. 293 RS) - seinerzeit noch vertretungshalber als Erster Bürgermeister - und vom 9. Juni 2016 (GA Bl. 295) im Unterschied zur hier interessierenden 27 Satzungsausfertigung vom 6. Februar 2023 charakteristische, die Nachahmung erschwerende Merkmale und die Absicht der vollen Unterschriftsleistung erkennen. Aufgrund der dort jeweils vorhandenen Details im Schriftzug geht der Senat davon aus, dass der Oberbürgermeister Dr. H...... die dortigen Dokumente tatsächlich mit seinem vollständigen Namen unterschrieben und nicht lediglich paraphiert hatte. Der Schriftzug des Oberbürgermeisters unter dem Ausfertigungsvermerk vom 6. Februar 2023 unterscheidet sich dabei deutlich von den genannten Unterschriften in der Anlage 11. Die dortigen Unterschriften erfolgten mehr als acht sowie mehr als sechs Jahre früher als die Satzungsausfertigung vom 6. Februar 2023. Zwar lässt dies zwischenzeitlich eingetretene Abschleifungsprozesse bei der Unterzeichnung von Dokumenten als naheliegend erscheinen. Aber auch in Ansehung dieses Umstandes fehlen der hier interessierenden Satzungsausfertigung vom 6. Februar 2023 aus den oben dargelegten Gründen hinreichende charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren und sich als Wiedergabe eines vollständigen Namens darstellen.

88 Der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SächsGemO beachtliche Ausfertigungsmangel bewirkt für sich genommen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_89

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_90

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-08-27/1-c-3-24#rd_91

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus 28 technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Meng Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert gez.:

Meng Gretschel Reichert Kober