§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/214#abs-1 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/214#abs-2 (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/214#abs-2a (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/214#abs-3 (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/214#abs-4 (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Wird zitiert von 2.295 Entscheidungen zu § 214 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2009 – 3 S 3037/07Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 – 5 S 2015/17Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen und Ermittlungsmängeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2010 – 3 S 3064/07Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan für eine innerörtliche Entlastungsstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OVG Saarland, 11.11.2010 – 2 A 29/10Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 2 D 218/23.NENormenkontrolle gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Auswirkung von Mängeln des Ursprungsplans auf den Änderungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.09.2026 – 4 BN 42.25Bauleitplanung; Abwägungsbeachtlichkeit von Erweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.09.2026 – 4 BN 43.25Anforderungen an die Abwägungsbeachtlichkeit von Erweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Bauleitplanung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.01.2024 in Kraft
§ 214 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.01.2024 in Kraft
§ 214 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394)
BGBl. 2023 I Nr. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.